Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.09.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Für den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes bedarf es konkreter Umstände und objektiver Sachverhaltselemente, die geeignet sind, für die amtshandelnden Organe der Sicherheitsbehörden notwendige Besorgnis bezüglich eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches zu erwecken und die schlussendlich zu einer Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffenG führen könnten.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; vorläufiges Waffenverbot; Beurteilungsmaßstab;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.2.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018