RS Lvwg 2018/9/30 LVwG-M-2/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

30.09.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
WaffG 1996 §12 Abs1
SPG 1991 §38a

Rechtssatz

Für den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes bedarf es konkreter Umstände und objektiver Sachverhaltselemente, die geeignet sind, für die amtshandelnden Organe der Sicherheitsbehörden notwendige Besorgnis bezüglich eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches zu erwecken und die schlussendlich zu einer Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffenG führen könnten.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; vorläufiges Waffenverbot; Beurteilungsmaßstab;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.2.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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