RS Lvwg 2018/9/30 LVwG-M-2/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.09.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
WaffG 1996 §12 Abs1
SPG 1991 §38a

Rechtssatz

Der Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes dient primär der Verhütung eines missbräuchlichen Verwendungszweckes von Waffen, wobei es dafür genügt, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, von den Waffen könne ein missbräuchlicher Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffenG herbeigeführt werden.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; vorläufiges Waffenverbot; Beurteilungsmaßstab;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.2.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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