Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.09.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes dient primär der Verhütung eines missbräuchlichen Verwendungszweckes von Waffen, wobei es dafür genügt, dass konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, von den Waffen könne ein missbräuchlicher Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffenG herbeigeführt werden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; vorläufiges Waffenverbot; Beurteilungsmaßstab;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.2.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018