RS Lvwg 2018/9/30 LVwG-M-2/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.09.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
WaffG 1996 §12 Abs1
SPG 1991 §38a

Rechtssatz

Der gegen einen individuell bestimmten Adressaten gerichtete Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes durch einen Polizeibeamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung ist als Befehl zu qualifizieren, bei welchem das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist (vgl analog VwGH 2009/10/0240 ua).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; vorläufiges Waffenverbot; Beurteilungsmaßstab;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.2.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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