Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.09.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der gegen einen individuell bestimmten Adressaten gerichtete Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes durch einen Polizeibeamten im Rahmen der Hoheitsverwaltung ist als Befehl zu qualifizieren, bei welchem das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist (vgl analog VwGH 2009/10/0240 ua).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; vorläufiges Waffenverbot; Beurteilungsmaßstab;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.2.001.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018