Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 1416250-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien alias Italien), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weber, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.08.2010 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. IFA: 527783605 + VZ: 1287839, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX) gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX (alias XXXX alias XXXX)
XXXX (alias XXXX alias XXXX) nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX) zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im März 2010 irregulär in das Bundesgebiet ein. Bei seiner fremdenrechtlichen Kontrolle am 07.08.2010 wies sich der Beschwerdeführer mit einem gestohlenen italienischen Personalausweis lautend auf XXXX, geboren am XXXX in XXXX/Italien, aus. Eine fremdenpolizeiliche Recherche ergab, dass diese Person in Italien unbekannt ist und das Blankodokument am 06.10.2008 in Italien gestohlen wurde, weshalb er wegen unbefugten Aufenthaltes festgenommen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.
2. Am 10.08.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung am selben Tag gab er ergänzend zu seiner Person an, dass er Berber und Moslem sei. Er habe in seiner Heimat 14 Jahre die Grund- und Mittelschule sowie zwei Jahre die Berufsschule besucht. Seine Eltern leben noch in Algerien. Er sei Mitte 2009 nach Griechenland gereist. Vor etwa 20 Tagen sei er von dort nach Österreich gefahren. Sein eigentliches Zielland sei Norwegen gewesen, aber sein Geld habe für eine Weiterreise nicht ausgereicht, weshalb er hier geblieben sei, um zu arbeiten und seine Weiterfahrt finanzieren zu können. Seine Landsleute hätten ihm geraten, sich mit dem gefälschten italienischen Dokument zu melden, um problemlos arbeiten zu können. In der Folge habe er sich an einer Adresse in Wien gemeldet und nach einer Arbeit gesucht. Er habe keine Familienangehörige in Österreich.
3. Bei seiner weiteren Einvernahme am 20.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Angst falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Er wolle diese nun richtig stellen. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko. Im Verlauf der weiteren Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt und ihm vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen der Zuständigkeit Griechenlands für sein Verfahren zurückzuweisen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er weder in Österreich noch in der EU aufhältige Familienangehörige habe.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 2 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010, Zl. S22 416.250-1/2010-5E, gemäß § 22 Abs. 3 iVM Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011, Zl. 10 07.091-EAST Ost wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben und das Asylverfahren in Österreich zugelassen.
7. Im Verwaltungsakt liegt eine Kopie der beglaubigten Übersetzung des marokkanischen Führerscheins des Beschwerdeführers auf, aus dem die von ihm in der Einvernahme am 20.10.2010 gemachten Identitätsangaben zu entnehmen sind. Des Weiteren liegt im Akt ein eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines am XXXX2010 geborenen Sohnes vom 05.01.2011 sowie ein Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.02.2011 vor. Aus dem Letztgenannten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeitrag von €
150,- nicht nachgekommen sei, weshalb er aufgefordert wurde, den Unterhaltsrückstand von € 300,- nachzuzahlen.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 229 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224, 241e Abs. 3 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Vergehen des Diebstahls, Vergehen der Urkundenunterdrückung, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
9. Bei seiner darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2011 führte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen an, dass seine Eltern noch in Marokko leben. Er habe keine Geschwister, ein namentlich genannter Bruder sei 21-jährig verstorben. Er habe in Marokko die Hotelfachschule besucht und als Dekorateur gearbeitet. Er habe seine Heimat im Jahr 2009 verlassen und sei im Jänner 2010 in Österreich eingereist. Zu seinem Familienleben in Österreich führte er an, dass er nicht verheiratet sei, aber einen Sohn habe, der am XXXX2010 geboren worden sei. Die Mutter seines Sohnes sei österreichische Staatsangehörige. Er lebe mit ihr jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Er zahle Alimente und besuche sie fallweise. Zu seinem Privatleben führte er auf Nachfrage aus, dass er keine Freunde in Österreich habe. Er finanziere seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Er arbeite manchmal als Blumenverkäufer und Pizzakoch. Er spreche ein wenig Deutsch. Er sei wegen des gefälschten italienischen Ausweises gerichtlich verurteilt worden.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 10 07.091-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und dessen Mutter dadurch entscheidend getrübt sei, als dass er mit den beiden Genannten nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz wohne bzw. mit ihnen zusammenlebe und die Genannten entsprechend seinen eigenen Behauptungen bloß fallweise besuche sowie Alimentationszahlungen leiste. Selbst die Unterhaltsvereinbarung habe er nicht konsequent eingehalten, zumal er via Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX (datiert mit 28.02.2011) aufgefordert worden sei, den Unterhaltsrückstand zu begleichen. Abgesehen davon bestehe für die Kindesmutter bzw. seinen Sohn jederzeit die Möglichkeit, ihn in seinem Heimatland zu besuchen. Seinem Privat- und Familienleben sei entgegenzuhalten, dass er trotz seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich mittlerweile von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung von strafrechtlich relevanten Tatbeständen rechtskräftig verurteilt worden sei, wodurch seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben sei. Hingegen habe er die meiste Zeit seines Lebens außerhalb von Österreich gelebt und verfüge er nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen in Marokko. Sohin hätte die die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen können, weshalb seine Ausweisung gerechtfertigt sei.
11. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe, weshalb ihm Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen. Unabhängig davon bestehe eine starke familiäre Bindung zu Österreich, da der Beschwerdeführer der leibliche Vater eines österreichischen Staatsangehörigen sei, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.
12. Mit Schreiben vom 23.06.2012 übermittelte der Beschwerdeführer die bereits im Akt aufliegende Unterhaltsvereinbarung unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011, Zl. C34/098, wonach eine Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund der zitierten Entscheidung unzulässig sei.
13. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 01.04.2013, Zl. 1296380/FrB/13, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein ein bis 04.04.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen.
14. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.
15. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 22.08.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, die jedoch aufgrund des Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 21.08.2014 abberaumt wurde. Im besagten Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Ladung für den Verhandlungstermin zu spät erhalten habe, sodass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei. Es würde jedoch voraussichtlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet sowie die Beschwerde lediglich im Punkt "Ausweisung" aufrechterhalten werden. Grund hierfür sei, dass der Beschwerdeführer Vater eines österreichischen Kindes sei, das bei seiner Mutter gelebt habe. Die Mutter des Kindes sei jedoch nach Deutschland ausgewandert und befinde sich das Kind nun in der Obhut der Jugendfürsorge. Am 28.08.2014 solle entschieden werden, ob das Kind in die Obsorge des Beschwerdeführers übergeben werde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit einer freizügigkeitsberechtigten polnischen Staatsangehörigen verheiratet. Um den Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Rückziehung der Beschwerdepunkte (ausgenommen Ausweisung) tatsächlich vornehmen zu können, bedürfe es einer ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über gute Deutschkenntnisse, jedoch reichen diese nicht aus, um ohne einen Dolmetscher eine Erklärung abgeben zu können, die den rechtsfreundlichen Vertreter zur besagten Vornahme ermächtige.
19. Mit Schriftsatz vom 14.11.2014 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II zurückgezogen und erneut auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Grund für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei das Bemühen um Erhalt der Obsorge für seinen Sohn. Die Kinder- und Jugendhilfe des Landes Steiermark könne einer Obsorge jedoch bereits deswegen nicht zustimmen, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht gesichert sei. Entsprechende Nachweise würden dem Gericht innerhalb der nächsten 14 Tage nachgereicht.
20. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die Jugendwohlwahrt Steiermark am 20.11.2014 mit, dass der Jugendwohlfahrt kein Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der Obsorge bekannt sei. Es habe zwar ein Telefonat mit dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gegeben, worauf jedoch noch nicht reagiert worden sei. Hinsichtlich der Obsorge wurde mitgeteilt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind keine emotionale Bindung bestehe. Eine solche müsse erst langsam und allmählich aufgebaut werden. Das Kind sei aus der Obsorge der Mutter entfernt worden und lebe derzeit bei einer Pflegefamilie.
21. Eine Abfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass der Beschwerdeführer bei drei Dienstgebern für die Zeiträume vom 03.07.2013 bis zum 10.10.2013, vom 04.02.2013 bis zum 31.05.2013 sowie vom 11.01.2013 bis zum 31.01.2013 sozialversicherungsrechtlich gemeldet war.
22. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX2014, Zl. XXXX, wurde die am XXXX2013 in Wien geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, geschieden. Aus der Begründung geht hervor, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sei. Der Beschluss erwuchs am XXXX2014 in Rechtskraft.
23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, Zl. I405 1416250-2/17Z, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides vom 25.11.2011, Zl. 10 07.091-BAW - Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 10.08.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG - wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2015, Zl. I405 1416250-2/18E, wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
25. Mit Schreiben des BFA vom 17.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung ein Schreiben betreffend die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Einbeziehung der Familienlebens, des Privatlebens sowie der aktuellen Situation in Marokko mit der Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Der Möglichkeit der Beantwortung der darin gestellten Fragen wurde nicht nachgekommen.
26. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 29.01.2016 wurde das BFA aufgrund der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen Wegfall der Entscheidungsvoraussetzungen darüber informiert, dass ein Verfahren gemäß § 55 NAG eingeläutet werden müsse. Gemäß § 55 Abs 3 NAG wurde zudem um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.
27. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 28.04.2016 brachte der Beschwerdeführer seine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse betreffend seine Tätigkeit in einer Pizzeria über 40 Wochenstunden in Vorlage. Zudem wurde ein Schreiben der BH XXXX über die vereinbarte Besuchsregelung mit dem Sohn des Beschwerdeführers, welcher derzeit bei einer Pflegefamilie untergebracht ist, getroffen. Mitgeteilt wurde weiters, dass die Mutter kein Sorgerecht habe und es mit dem zuständigen Gericht besprochen sei, dass dem Beschwerdeführer das Sorgerecht übertragen werde, wobei vorerst einmal der Kontakt mit dem Beschwerdeführer intensiviert werden solle. Wenn dies funktioniere, könne über eine Übertragung der Obsorge entschieden werden, so die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.
28. Am 28.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an gesund zu sein und sich seit dem Jahr 2009 durchgehend im Bundesgebiet zu befinden. Er gab weiters an als Tourist nach Österreich gekommen zu sein, in XXXX zu wohnen, jede zweite Woche mit seiner Mutter in Marokko telefonischen Kontakt zu haben, seit XXXX2014 geschieden zu sein und mit seiner österreichischen Lebensgefährtin XXXX zusammenzuwohnen. Befragt nach etwaigen Obsorgepflichten führte der Beschwerdeführer aus, dass er für seinen österreichischen Sohn die Obsorge beantragen könne, wenn er einen Nachweis über eine Arbeit und eine Wohnung vorlege. Danach befragt wie er sich seinen Lebensunterhalt verdiene, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dreieinhalb Jahre gearbeitet zu haben, derzeit aber keiner Beschäftigung nachzugehen. Weil er gerade ein Auto gekauft habe, verfüge er aber derzeit über keine Barmittel. Jedoch unterstütze ihn seine Lebensgefährtin finanziell. Finanziell habe er zudem keine Probleme, weil ihm seine Familie aus Marokko Geld schicken könne. Weiters sei er krankenversichert, ein Sprachzertifikat auf A2 Niveau habe er nicht, er habe Deutsch so gelernt. Seine Lebensgefährtin sei selbständig und sehe er seinen Sohn einmal im Monat, er könnte ihn aber auch öfter sehen. Manchmal komme der Sohn auch mit seinen Pflegeeltern zu ihm. Danach befragt, ob er bereits eine Arbeit in Aussicht habe, führte er aus, einen Vorvertrag zu haben. Dazu brachte er seinen marokkanischen Reisepass, welcher vom BFA zur Sicherung des Verfahrens sichergestellt wurde, seine Geburtsurkunde sowie jene seines Sohnes XXXX, geb. XXXX2010, sowie dessen österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweis, sowie diversere Unterstützungsschreiben, u.a. von seiner polnischen Ex-Frau, seiner langjährigen Vermieterin sowie seiner aktuellen Lebensgefährtin, welche eine baldige Heirat mit dem Beschwerdeführer in Aussicht stellte, in Vorlage.
29. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.01.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die mehr als sechsmonatige Untätigkeit des BFA bei Erledigung auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wegen Verletzung in seinem Recht auf Entscheidung Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG und stellte den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.
30. Mit Schreiben des BFA vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung ein neuerliches Schreiben betreffend die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Zusammengefasst habe eine Prüfung der persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht derart integriert, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. Es sei daher beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Der Möglichkeit der Beantwortung der darin gestellten Fragen wurde nicht nachgekommen.
31. Mit Schreiben des BFA vom 24.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vom 20.01.2017 sowie der Verfahrensakt übermittelt.
32. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.12.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
33. Am 19.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung ebenso wenig teil wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Marokko mit Stand vom 07.07.2017 übermittelt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben sowie seiner Integration in Österreich befragt. Seine nunmehrige Lebensgefährtin, die nicht zur Verhandlung geladene, aber als Vertrauensperson anwesende slowakische Staatsbürgerin Frau XXXX, geb. XXXX, wurde zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen zur Integration vor, unter anderem einen Versicherungsdatenauszug vom 18.01.2018, die Kopie der Bestätigung über die Absolvierung eines Erste Hilfe Grundkurses im Ausmaß von 16 Stunden beim ÖJRK datiert vom 14.07.2011, die Kopie des Antrages über die Neuanlage eines monatlichen Dauerauftrages bei der XXXX zur Unterhaltszahlung in Höhe von € 50,- für seinen minderjährigen Sohn datiert vom 28.05.2015, seine Lohnabrechnung vom Dezember 2017, einen Dienstzettel für Arbeiter (Arbeitsvertrag vom 29.07.2016) sowie Fotos seiner Arbeitstätigkeit als Stuckateur.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Sachverhalt:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Er gehört der berberischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Marokko und hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu ihr. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX2013 die gebürtige polnische Staatsangehörige XXXX, geb. XXXX. Die Ehe mit Frau XXXX wurde am XXXX2014 rechtskräftig geschieden.
Er hat einen minderjährigen Sohn aus einer Vorbeziehung, der österreichischer Staatsbürger ist und bei Pflegeeltern lebt. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keinem Zeitpunkt mit seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt gewohnt und verfügt auch nicht über dessen Obsorge. Der Beschwerdeführer ist der aus der Unterhaltsvereinbarung ergehenden Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Unterhaltsbeitrages für seinen Sohn nicht durchgehend nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist bemüht Kontakt zu seinem Sohn zu halten und besucht ihn etwa einmal im Monat bei der Pflegefamilie und hat regen Kontakt zu ihm über WhatsApp.
Der geschiedene Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2017 in einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatangehörigen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zumindest vom 02.11.2017 bis laufend an derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht bzw. abgeschlossen, er spricht aber dennoch qualifiziert Deutsch. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss einer Hotelfachschule. Er hat zuletzt in Marokko als Dekorateur und Stuckateur gearbeitet.
Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben nach seit Anfang 2010 durchgehend im Bundesgebiet. Wann genau der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist und welcher Reiseroute er von Marokko bis nach Österreich folgte, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit Gelegenheitsarbeiten als Blumenverkäufer bzw. Pizzakoch nachgegangen. Entsprechend seiner vorgelegten Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer vom 18.01.2018 bis zum 31.01.2013, vom 04.02.2013 bis zum 31.05.2013, vom 03.07.2013 bis zum 10.10.2013, vom 01.07.2015 bis 22.02.2016, vom 30.03.2016 bis 31.05.2016, vom 01.06.2016 bis zum 26.06.2016, vom 29.07.2016 bis zum 17.08.2016, vom 24.03.2017 bis 28.03.2017, vom 10.04.2017 bis 30.06.2017 sowie vom 22.11.2017 bis laufend sozialversicherungsrechtlich gemeldet.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 229 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224, 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 01.04.2013, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein bis 04.04.2019 gültiges Rückkehrverbot erlassen.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist unter Zugrunde-legung des maßgeblichen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko Folgendes festzustellen: "Zur politischen Lage wird festgestellt, dass am 07.10.2016 zum mittlerweile zweiten Mal Parlamentswahlen in Marokko stattgefunden haben, wobei die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung des amtierenden Minister-präsidenten wiederum stärkste Partei geworden ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass Marokko ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infra-struktur ist, Marokko steht darüberhinaus auch im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens, wobei die marokkanischen Dienste als gut unterrichtet gelten und operationell fähig sind, was auch für deren Effizienz bei der laufenden Aushebung von Terrorzellen spricht. Hinsichtlich der Justizwesens ist festzustellen, dass die Gremien teilweise noch am Beginn der Tätigkeit stehen bzw. muss deren rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsfüh-rung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen, wobei in allen Ver-fahren grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt und gesetzlich ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen ist. Die zivile Kontrolle über die Sicher-heitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv und Folter gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Zur wirtschaftlichen Lage in Marokko wird festgestellt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, wobei einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs (z.B.: Brot und Zucker) subventioniert werden. Weiters führt die marokkanische Regierung Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus und erhalten unter 30-jährige mit einem bestimmten Bildungsniveau Hilfe für weiterführende Berufsausbildung. Betreffend die medizinische Grundversorgung ist festzustellen, dass der Zugang zu den öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei möglich ist und die Kosten für kostenpflichtige medizinische Dienste bei Mittellosigkeit erlassen werden. So wurde im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen, wobei die Teilnahme an RAMED gratis ist ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc.. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, das Stellen eines Asyl-antrages nicht strafbar ist, finanzielle Rückkehrhilfe jedoch nicht angeboten wird, Rückkehrer ohne finanzielle Mittel primär den Beistand ihrer Familie ansprechen würden, wobei auch gelegentlich NGOs Unterstützung anbieten."
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.01.2018 das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017 übermittelt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-kehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verwaltungsverfahren vorgelegten marokkanischen Führerscheins, auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, auf der Auskunft der Jugendwohlfahrt Steiermark und auf dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX2014.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglich Angaben sowie dem gewonnenen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aus den in der Verhandlung beigebrachten Unterlagen ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin ergibt sich aus seinen und ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2017 bis laufend an derselben Wohnsitzadresse wie seine Lebensgefährtin gemeldet war, ergibt sich aus einer ZMR Abfrage.
Eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens kann unter Zugrundelegung des angeführten kurzen Zeitraumes jedoch nicht abgeleitet werden.
Die Feststellung betreffend die sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger).
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich sowie das Rückkehrverbot entspricht ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und Auszug aus dem Informationsbundsystem Zentrales Melderegister).
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der säumig gewordenen Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko in irgendeiner Form gefährdet wäre.
2.3. Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführers:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der "Human Rights Watch", herangezogen.
Zur politischen Situation und zu Sicherheitslage wird ausgeführt, dass die Marokkaner am 7.10.2016 zum zweiten Mal seit dem "Arabischen Frühling" im Jahr 2011 ein neues Parlament gewählt haben (STERN 7.10.2016). Die gemäßigte islamistische Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) von Ministerpräsident Abdelilah Benkirane hat die Wahl erneut gewonnen und bleibt damit stärkste Kraft, wobei anzuführen ist, dass die PJD im Wahlkampf mit der Fortsetzung der Sozial- und Wirtschaftsreformen geworben hatte. Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union (AU) in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba am 30.1.2017 wurde Marokko wieder in die AU aufgenommen (DS 31.1.2017).
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 3.3.2017). Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015). In Marokko gilt außerdem die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Ebenso gilt gesetzlich die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich (AA 10.3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden. Im Rahmen der Strafrechtsreform und der Entwicklung seiner Untersuchungsbehörden bemüht sich Marokko darum, Beschuldigtenrechte besser zu wahren und andere Möglichkeiten des Tatbeweises zu nutzen. Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minderschweren Delikten (z.B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt werden. Auch die Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung (libération conditionnelle) wird kaum genutzt (AA 10.3.2017). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015). Bezüglich der allgemeinen Menschrechtslage in Marokko ist darauf hinzuweisen, dass der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung substantiell ist; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze.
Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden (AA 10.3.2017). Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv (AA 10.3.2017). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 10.3.2017; vgl. ÖB 9.2015).
Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2017c). Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen.
Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 10.3.2017).
Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen
2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).
Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 3.3.32017).
Hinsichtlich der Behandlung rückgeführter Asylwerber ist auszuführen, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar ist und nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet wird. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 10.3.2017).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.6.2017
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http://derstandard.at/2000051784210/Afrikanische-Union-diskutiert-Wiederaufnahme-von-Marokko, Zugriff 30.6.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017b), Marokko - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 3.7.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2017c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff
FD - France Diplomatie (5.7.2017): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité,
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