TE Bvwg Beschluss 2018/8/1 W197 2194882-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BFA-VG §39
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W197 2194882-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen die Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 644424303 - 180400127 (EAM), beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 09.05.2018 stellte die belangte Behörde im Zuge eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG den Reisepass des Beschwerdeführers gemäß § 39 BFA-VG sicher.

2. Gegen diesen Akt unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt erhob der Genannte über seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.

3. Am 11.07.2018 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem BFA-VG keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 13 Abs. 1 handelt es sich bei Anbringen um "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen".

2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde am 11.07.2018 zurückgezogen. Das gegenständliche (darauf bezogene) Rechtsmittelverfahren war einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2194882.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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