TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/3 W103 1401607-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W103 1401607-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. 831236807/180613449, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52 Abs 9 § 53 Abs. 1 iVm Abs 2, 55 Abs 1a FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

-

1. Sie brachten nach vorhergehender unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit Ihren Eltern (Vater: XXXX, geb. am XXXX,

StA: Russische Föderation, IFA: 831236502 und Mutter: XXXX, geb. am

XXXX, StA: Russische Föderation, IFA: 831236600 am 12.12.2007 beim BFA einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag, den Ihr Vater stellvertretend für Sie zusammenfassend damit begründete, dass Sie aus Tschetschenien aufgrund einer "Säuberungsaktion" geflüchtet seien. Ihr Vater sei 2002 festgenommen und für 3 Tage eingesperrt worden. Ihr Bruder sei am 04.11.2006 festgenommen, zusammengeschlagen und schwer verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr würden Sie befürchten, von den tschetschenischen Sicherheitskräften, Kadirow Anhängern oder Russen festgenommen und misshandelt zu werden.

-

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 29.08.2008 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisungen, Zurückschiebungen oder Abschiebungen in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig waren. Weiters wurden Sie und Ihre Familie gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 01.10.2012 abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge mit 11.10.2012 in Rechtskraft. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse des Asylgerichtshofes beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des VfGH vom 23.11.2012 abgelehnt.

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Im Jahr 2013 waren Sie und Ihre Familie nach unrechtmäßiger Weiterreise in XXXX aufhältig. Am 30.07.2013 wurde seitens der österreichischen Behörden einer Dublin-Rückübernahme aus Deutschland zugestimmt und reisten Sie und Ihre Familie am 25.08.2013 erneut nach Österreich ein.

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Am selben Tag stellten Sie und Ihre Eltern einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In Ihrer am 27.08.2013 durchgeführten Erstbefragung durch die PI Traiskirchen EAST führten Sie persönlich an, Österreich verlassen zu haben, weil Sie eine negative Entscheidung erhalten hätten. Sie selbst hätten keine Fluchtgründe, Ihre Flucht hänge mit der Ihrer Eltern zusammen. Am 09.09.2013 führten Sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt EASt-Ost ebenso persönlich an, dass es Gründe für die Flucht gäbe, die Sie nicht wissen würden, Sie würden jedoch nicht nach Tschetschenien zurück wollen.

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Ihr Antrag und jene Ihrer Eltern wurden mit Bescheiden des BAA EASt-Ost vom 16.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

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Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG am 30.01.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2014, Zahl: W 1961401607-2/4E/, W 1961401609-2/4E und

W 1961401611-2/5E wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeiten von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

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Am 14.09.2014 wurden vom BFA Rückkehrentscheidungen gegen Sie und Ihre Familie erlassen und wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen in die Russische Föderation gem. § 46 FPG zulässig ist. Diese Bescheide erwuchsen am 26.09.2014 in Rechtskraft.

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Am 19.09.2014 stellten Sie und Ihre Eltern Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag, den Sie am 19.09.2014 durch die PI Traiskirchen EAST persönlich befragt im Wesentlichen damit begründeten, dass Ihr Onkel 2013 verhaftet und nur deshalb wieder freigelassen worden sei, weil er versprochen habe, den Vater nach Tschetschenien zurückzubringen, wo ihm drohe eingesperrt und getötet zu werden. Weiters würden Sie den Antrag stellen, weil Sie eine negativen Entscheidung erhalten hätten, Ihre ganze Familie hier in Österreich sei, Sie hier die Schule besuchen würden und Sie deshalb nicht zurückgehen könnten. Andere Gründe hätten Sie nicht. In der Einvernahme vor dem BFA RD Steiermark vom 06.11.2014 führten Sie persönlich dieselben Gründe wie in der Erstbefragung vom 19.09.2014 und den Gesundheitszustand Ihrer Mutter an.

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Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 09.01.2015 erneut gem. der §§ 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Aufenthaltstitel gem. der §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Es wurden gem. § 52 Abs. 2 Zi. 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebungen in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. § 55 FPG wurde der Familie ein Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

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Die Beschwerden gegen diese Entscheidung wurden am 06.10.2017 vom BVwG zur Zl W196 2100195-1/15E (Vater) und W196 2100197-1/15E (BF) erneut als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidung daher am 09.10.2017 in II. Instanz in Rechtskraft.

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Die dagegen beim VfGH eingebrachten Beschwerden, wurden seitens des VfGH am 13.12.2017 abgelehnt, weshalb die Rechtskraft der II. Instanz mit 09.10.2017 aufrechterhalten blieb.

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Am 14.10.2017 wurden Sie im Rahmen eines Planquadrates wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden (KFZ-Kennzeichen) iVm Fahren ohne Fahrerlaubnis, Tatort XXXX betreten. Der Sachverhalt wurde aufgenommen und in weiterer Folge bei der zust. Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

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Mit Strafverfügung der LPD Wien XXXX vom 27.10.2017 (im Akt) wurde gegen Sie im Zusammenhang mit der Anzeige vom 14.10.2017, aufgrund von Übertretungen gem. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG iVm § 36 Lit. b KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG iVm § 51 Abs. 1 KFG einer Geldstrafe von € 560,90 verhängt. Sie trafen in weiterer Folge am 30.11.2017 eine Teilzahlungsvereinbarung mit der LPD Wien über insgesamt 11 Teilbeträge zur Abzahlung der über Sie verhängten Verwaltungsstrafe.

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Am 01.02.2018 wurden HRZ Verfahren für Familie XXXX, bestehend aus dem Vater, der Mutter und dem Sohn XXXX, eingeleitet.

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Am 18.04.2018 langte vom bevollmächtigten Rechtsvertreter, XXXX, eine Mitteilung betreffend der bevorstehenden Abschiebung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Leoben, ein, wonach Abschiebehinderungsgründe bestehen würden. Zur Abklärung dieses Schreibens wurden Sie und Ihre Eltern insgesamt 3 Mal zum BFA RD Steiermark, Ast. Leoben geladen, wobei Sie dieser Ladung jeweils unentschuldigt fernblieben. Dies wurde von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter XXXX welcher zum 3. Ladungstermin im BFA, Ast. Leoben, erschien damit begründet, dass Sie nicht erscheinen würden, um einer Abschiebung in die Heimat entgehen zu können.

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Am 01.06.2018 wurden Sie und Ihre Eltern gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG zur Festnahme ausgeschrieben. Weites wurden Sie am 01.06.2018 zur Abklärung des am 28.05.2018 schriftlich eingebrachten vierten Antrages auf internationalen Schutz für den 26.06.2018 in das BFA, Außenstelle Graz, geladen.

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Am 11.06.2018 erschienen Sie persönlich in der Außenstelle des BFA in Graz, wo Sie ein Gespräch mit dem für Ihr Asylverfahren zuständigen Organ des BFA betr. Ladungstermins am 26.06.2018 suchten. Im Zuge dessen wurde Sie aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages von der Polizei festgenommen, es wurde eine Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über Sie angeordnet.

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Ihr vierter schriftlich eingebrachter Asylantrag vom 28.05.2018 wurde gem. § 25 Abs. 1, Ziffer 2 AsylG am 11.06.2018 als gegenstandslos abgelegt.

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Am 26.06.2018 langte ein mit 17.05.2018 datiertes Schriftstück des Innenministeriums der Russischen Föderation ein, wonach Sie als russischer Staatsangehöriger identifiziert wurden, jedoch weitere Erhebung vor der Ausstellung eines HRZ erforderlich seien.

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Am 01.07.2018 stellten Sie im Stande der Schubhaft im AHZ XXXX einen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Ein Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG wurde Ihnen am selben Tag nachweislich ausgefolgt.

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Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 01.07.2018 durch Beamte des AHZ XXXX gaben Sie im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie im Erstverfahren (Entführung und Folterung des Bruders, Bedrohung des Vaters aufgrund dessen Angehörigkeit zum tschetschenischen Widerstand und Ihre eigenen Integration und Schulbesuch in Österreich) an. Sie führten zudem aus, dass Sie keine Bezugspersonen in Tschetschenien haben würden, für Tschetschenien keinen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung haben würden und Sie ein aufrechter Mensch seien, der noch nie straffällig geworden sei. Sie seien zwischenzeitlich von April bis August 2013 in XXXX gewesen und hätten dort ebenso einen Asylantrag gestellt. Sie haben jedoch eine negativen Entscheidung erhalten und sind nach Österreich zurückgeschickt worden, Europa hätten Sie jedoch nicht verlassen. Gesundheitliche Probleme oder Erkrankungen führten Sie nicht an.

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Die am 06.07.2018 von Ihrem rf. Vertreter XXXX erhobene Beschwerde gegen die Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.07.2018 GZ G304 2200240-1/9E als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung vorliegen.

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Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2018 neuerlich - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

-

Am 18.07.2018 wurden Sie beim BFA, Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: (Anm.: Tippfehler korrigiert)

Beginn dieser Niederschrift um 12:30 Uhr:

...

F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?

A: Ja, einwandfrei

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ... oder über einen

bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja

F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?

A: Ja XXXX, Graz, er konnte aus Termingründen nicht kommen. Ich bin damit einverstanden, dass wir die Einvernahme ohne Ihn machen.

Meine Schwester hat mich informiert, dass Sie heut kommen möchte, Sie ist allerdings noch unterwegs und wird in ca. 20 Minuten hier sein. Ich bin damit einverstanden, dass wir bereits beginnen und meine Schwester als Vertrauensperson hinzukommen kann sobald sie hier ankommt.

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: . Ja

F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Nein. Ich bin gesund.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weiterer Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen.

A: Ja, das werde ich machen.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben aus der Erstbefragung sind richtig. Ich heiße XXXX, bin am XXXX in XXXX, Russische Föderation geboren, bin Staatsangehöriger der russischen Föderation, spreche Tschetschenisch und Deutsch und etwas Englisch, bin ledig und habe keine Kinder.

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein Ich hatte nie einen Pass oder andere Dokumente aus dem Herkunftsland. Ich bin dort nur 4 Jahre in der Schule gewesen. Ich kam mit 11 Jahren nach Österreich und bin seither hier.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: 2 Brüder und eine Schwester, Neffen und Nichten sind in Wien wohnhaft.

F: Werden Sie von diesen unterstützt? Wo halten sich diese derzeit auf? Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt?

A: Meine Schwester XXXX würde mich aufnehmen und mich versorgen, das habe ich auf schriftlich. Ich kann das vorlegen. (wird zum Akt genommen). Auch meine Brüder werden mir sicher behilflich sein. Wir stehen in Kontakt.

F: Wo befinden sich Ihre Eltern?

A: Dazu kann ich nichts sagen, da ich in Schubhaft bin und derzeit keinen Kontakt habe. Ich habe aber von meiner Schwester erfahren, dass meine Eltern vermutlich in XXXX sind. Ich kann keinen Kontakt aufnehmen, daher kann ich nichts Näheres dazu sagen. Ich würde das gerne selbst wissen. Die Familientrennung ist auch sehr schwierig für mich.

F: Können Sie im ggst. Verfahren Unterlagen betreffend Ihre Integration, Berufstätigkeit, Besuch von Deutschkursen usw. vorlegen, die Sie in den vorangegangenen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Schulbesuchsbestätigungen, Unterstützungsschreiben werden zum Akt genommen. Ich wollte auch Arbeiten und habe mich bei der Caritas erkundigt, die Mitarbeiterin hat mir gesagt, dass ich wegen dem lfd. Asylverfahren nicht arbeiten darf. Ich könnte Arbeiten und habe auch Jobangebote. Aus rechtlichen Gründen konnte ich das nicht annehmen. Ich bin gesund und arbeitswillig und würde gerne etwas für Österreich leisten. Ich fühle mich gut Integriert und bin bereits seit 11 Jahren hier.

F: Sie haben am 12.12.2007, am 25.08.2013 und am 19.09.2014 einen Asylantrag gestellt, diese Anträge wurden abgewiesen, die letzte Entscheidung wurde am 09.10.2017 rechtskräftig.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Die vorigen Anträge wurden von meinen Eltern gestellt. Ich stelle jetzt meinen ersten Antrag. Die Anträge vorher waren von meinen Eltern und ich war im Familienverfahren dabei.

Anm.: Die Schwester erscheint und wird zur Einvernahme hereingebeten. Sie wird darüber informiert, wie sie sich als Vertrauensperson während einer Einvernahme zu verhalten hat.

F: Fahren Sie fort:

A: Ich habe neue Beweismittel dass mein Vater Oppositionsangehöriger war. Diese Beweismittel habe ich bereits vorgelegt und auch heute mit.

F: Das sind alles Kopien, wo befinden sich die Originale.

A: Die sind bei meiner Schwester zuhause.

F: Sie werden aufgefordert die Dokumente unverzüglich im Original inkl. der Kuverts in denen Ihnen diese geschickt wurden anher zu übermitteln

A: Meine Schwester wird das sofort veranlassen, wenn Sie wieder zuhause ist.

F: In diesen Dokumenten steht, dass Ihr Vater Mitglied der Opposition ist.

A: Ja und es steht auch drinnen, dass nicht nur der Vater sondern auch die Familie bedroht ist. Auch mein Bruder wurde bereits verhaftet worden, weil mein Vater gesucht wurde. Ich kann mich daran nicht erinnern. Als dass passiert ist war ich 11 Jahre alt, wir (Meine Eltern, meine Geschwister und ich) sind dann nach Österreich geflüchtet. Meine Geschwister haben dann Asyl bekommen, meine Eltern und ich nicht.

F: Der Asylstatus Ihrer Geschwister leitet sich von dem des jeweiligen Ehepartners ab. ist Ihnen das bekannt?

A: Nein, aber bleiben dürfen Sie ja trotzdem.

F: Ich bin hier aufgewachsen und ich bin in Gefahr dass mir das gleich geschieht wie meinem Bruder.

F: Der Vorfall mit dem Bruder war 2006, was lässt Sie darauf schließen, dass die Situation sich seither nicht geändert hat.

A: Das ist dort immer noch so. Die Kinder werden für die Taten der Eltern verantwortlich gemacht.

F: Der Umstand dass der Vater Oppositioneller ist war Ihnen ja schon immer bekannt, auch Ihr Vater hat das in den vorangegangen Verfahren stets angebracht.

A: Ja aber diese Bestätigungen die ich vorlegte sind neu. Die Schriftstücke sagen mehr als Worte.

F: Warum haben Sie diese Bestätigungen jetzt erst vorgelegt und nicht viel früher.

A: Dazu kann ich keine Angaben machen, die Bestätigungen sind jetzt erst vorliegend.

F: Es wäre Ihnen doch möglich gewesen, früher Kontakt mit den Personen in Berlin aufzunehmen?

A: Ich habe persönlich keinen Kontakt zu diesen Personen aufgenommen, sondern mein Vater.

F: Seit wann ist Ihnen dieser Umstand bekannt?

A: Ich habe von meiner Familie vor kurzem erfahren, dass mein Vater ein Oppositioneller ist. Die Familie und mein Vater haben davor nicht darüber gesprochen.

F: Haben Sie Ihre Eltern nie gefragt, warum Sie hier sind und nicht im Herkunftsstaat?

A: Nein ich habe nie gefragt, warum wir hier sind. In meiner Anwesenheit wurde über dieses Thema auch nie gesprochen. Ich weiß nur die Fakten die ich schriftlich vorgelegt habe.

F: Sie haben auch Fotos vorgelegt. Was zeigen diese Fotos?

A: Da ist mein Bruder XXXX zu sehen, es sind die Verletzungen meines Bruders Dokumentiert die 2006 passiert sind. Er lag sehr lange Zeit auf der Intensivstation.

F: Wurden diese Bilder bereits im vorhergehenden Verfahren von Ihnen oder den Eltern vorgelegt?

A: Vermutlich durch meine Eltern. Zu sehen sind Verletzungen und Operationsnarbe an Lunge und Herz. Auch beim Bauchnabel hatte er eine Verletzung. Er hatte auch einen Schädelbruch und einen Lungenriss. Eine starke Verletzung am Herz lag auch vor. Die Wirbelsäule war dreimal gebrochen. Auch die Nase war gebrochen.

F: Diese Probleme betreffen Ihren Vater und den Bruder, inwiefern sollen sich diese auf Sie auswirken?

A: Ich habe Angst, dass mir etwas Ähnliches passiert, deshalb kann ich nicht nach Tschetschenien oder nach Russland zurück.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen etwas Ähnliches drohen würde.

A: Das steht alles in den Unterlagen, deshalb kam der Vater mit der Familie nach Österreich, weil er Angst hatte, dass so etwas den anderen Angehörigen auch passiert.

F: Ihr Vater hat dies auch in den vorhergegangen Asylverfahren angegeben, auch er hat eine negative Entscheidung erhalten die rechtskräftig ist.

A: Was mein Vater angegeben hat, dazu kann ich nichts sagen.

F: Warum denken Sie, dass dieses Vorbringen bei Ihnen Asylrelevant ist, wenn es beim Vater nicht der Fall war?

A: Ich denke dass diese Gefahr für alle besteht. Die Angehörigen, die Söhne werden für die Taten der Eltern verantwortlich gemacht. Ich möchte daher Asyl, weil mein Vater verfolgt wurde.

F: Wir bewegen uns im Kreis. Ihre Eltern haben bereits negative Entscheidungen erhalten, warum sollte das gleich Vorbringen bei Ihnen dann Asylrelevant sein?

A: Die Beweismittel sind neu.

F: In den Unterlagen stehen aber keine neuen Sachverhalte, es wird nur wiedergegeben, was bereits vorgebracht wurde.

A: Sie können das ja überprüfen. Es ist mir ehrlichgesagt auch nicht wichtig, ob ich Asyl bekomme, mir ist nur wichtig, dass ich hier einen Aufenthaltstitel bekomme und hier in Sicherheit leben kann.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme?

A: Nein, außer dass ich weder Bezugsperson oder Familie dort habe und meine Überlebenschancen sehr niedrig sein werden. Ich bin mein halbes Leben hier. Meine Familienmitglieder sind hier.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

A: Ich war von April bis August 2013 in XXXX und habe dort um Asyl angesucht. XXXX hat uns nach Österreich zurückgeschickt. Wir mussten nach Österreich zurück. Europa habe ich nie verlassen. Das habe ich auch nicht vor.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters ist beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot zu erlassen.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich bin als Russischer Staatsbürger anerkannt, aber meine Identität wurde nicht bestätigt. Ich habe auch den Antrag auf humanitäres Bleiberecht gestellt. Ich verstehe nicht warum ich zurück soll.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

A: Ich war einmal Zeuge und war geladen, weil ich eingriff als mehrere Afghanen ein österreichisches Mädchen belästigt hatten. Ich war damals Zeuge und auch Opfer weil ich einschritt. Die Richterin hat mich damals auch gelobt wegen der Zivilcourage.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Beschuldigter in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein. Ich habe mich immer an alle Gesetze gehalten, nur die eine letzte Einvernahme beim BFA habe ich nicht wahrgenommen, dass gestehe ich auch ein.

F: Es gibt eine Vormerkung betreffend Fälschung besonders geschützter Urkunden, betreffend eines KFZ Kennzeichens.

A: Ja das war nicht mein Auto, es war das Auto meines Bruders ich wurde angehalten und kontrolliert. Ich fuhr damals ohne Führerschein, das habe ich auch zugegeben. Aber das Kennzeichen war von meinem Bruder, dafür war er auch schon bei Gericht.

F: Gab es wegen des Fahrens ohne Führerschein ein Verfahren?

A: Ich habe eine Geldstrafe bekommen und Zahle aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung jeden Monat 50Euro zurück. Ich habe sonst überhaupt keine Strafen, nicht einmal Schwarzfahren.

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

A: Mein Verfahren wird also nicht zugelassen. Und die Schubhaft bleibt auch aufrecht

F: Ja dies wurde ja auch bereits vom BVWG anl. einer Schubhaftbeschwerdeverhandlung für verhältnismäßig angesehen.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat Russische Föderation nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Ja bitte ich möchte auch eine Stellungnahme abgeben. Ich möchte auch gleich dazu etwas sagen. Die Situation wie dort geschildert entspricht nicht der Wahrheit. Es steht aber auch drinnen, dass Familienangehörige verfolgt werden.

F: Sie werden Gelegenheit haben sich das durchzulesen und sich noch dazu zu äußern.

F: Würden Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren?

A: Wie können Sie jemanden fragen, der seit dem elften Lebensjahr hier ist. Aus einem Land, dass ich nicht kenne und wo ich null Ahnung habe wie die Situation dort ist obwohl ich weiß dass es dort nicht gut für mich ist. Auch wenn Sie der Meinung sind, dass ich nicht bedroht bin. ich möchte dass Sie die richtige Entscheidung Treffen um hier zu bleiben, es liegt eine Gefährdung vor. Ich habe keinen Kontakt zu den Verwandten und niemand wird mir dort helfen. Sie können sich nicht vorstellen, dass Ihr Kind dorthin zurück müsste. Das wäre auch für Sie ein Albtraum ebenso wie für mich. Meine Träume und meine Zukunft sind hier. Ich musste den Sommer und sogar meinen Geburtstag im AHZ verbringen. Ich bin sehr dankbar, dass ich hier aufwachsen konnte. Wie können Sie mich da zurückschicken und alle meine Träume und mein Leben ruinieren. Sie haben meine Zukunft in der Hand. Ich bin weder kriminell noch habe ich etwas angestellt. Ich würde das verstehen, dass ich zurück müsste wenn ich so wäre. Ich gehöre dort nicht hin. Ich bin dort fremd und konnte auch nicht entscheiden, dass ich mit 11 hierherkam als Kind. Ich wusste nicht was auf mich zukommt. Ich will für meine Zukunft sorgen und eigenständig leben. Ich verlange nur eines. Ich will hierbleiben. Ich verzichte auf alles auch auf alle Leistungen ich will für mich sorgen. Ich habe sportlich auch bereits Title als Kickboxmeister. Ich sollte Österreich vertreten. Es hätte sonst niemanden gegeben ich durfte ja nicht ausreisen.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht wahrnehmen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren in Ihrer Abwesenheit fortgesetzt wird.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich würde Sie bitten, dass Sie meine soziale Verankerung einfließen lassen. Ich kann Österreich vertreten und sollte das bereits auch mehrfach tun. Ich ersuche um die Möglichkeit einem gut Integrierten Menschen einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Es gibt welche die weniger beigetragen haben und die haben einen Titel bekommen. Ich habe niemanden in Russland.

F: Ihre Eltern haben gleichlautende Entscheidungen erhalten. Diese wurde nur noch nicht umgesetzt weil sie untertauchten.

A: Ich ersuche nur um ein Aufenthaltsrecht. Ich habe damals die gleiche Entscheidung wie diese erhalten und nicht umgekehrt.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

A: Ja, einwandfrei Die Einvernahme wurde auf Deutsch geführt, der Dolmetsch hat nur in wenigen Ausnahmen erklärend mitgewirkt.

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Nein Auf die Rückübersetzung verzichte ich. Ich werde mir die Niederschrift durchlesen und bei Verständnisproblemen den Dolmetsch fragen.

Ich möchte noch ergänzend einbringen, dass sich der Aufenthaltsstatus meiner Schwester nicht vom Ehemann ableitet. Dieser ist derzeit Asylwerber. XXXX, IFA 1024397202

Auf Seite 4 möchte ich ergänzen, dass ich damals 10 oder 11 Jahre alt war.

Auf Seite 5 möchte ich anführen, dass mir erst vor kurzem bekannt wurde, dass mein Vater Oppositioneller ist, als Kind wusste ich das nicht. Weiters möchte ich noch hinzufügen, dass die Kinder für die Taten der Eltern verantwortlich gemacht werden.

Ich möchte auch noch ergänzen, dass wir die Grundversorgung verloren haben. Wir sind also nicht untergetaucht. Wir wurden aufgefordert das Quartier zu verlassen. Wir haben uns dann einen Obdachlosenwohnsitz genommen, wir hatten keine andere Möglichkeit zu diesem Zeitpunkt. Es wäre uns weder finanziell noch rechtlich möglich gewesen. Am 11.06.2018 erschien ich selbst beim BFA und wurde dann festgenommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 26.07.2018 den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (im Folgenden: AVG), zurück (Spruchpunkt I. und II.), erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht zu, erließ gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III bis V.); gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt; schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).

Die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer begründete die belangte Behörde damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68

AVG vorliege:

Auszug aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA:

? "zu Ihrer Person:

-

Ihre Identität steht nicht fest.

-

Es steht fest, dass Sie Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION sind.

-

Sie sind volljährig.

-

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

-

Sie sind gesund.

-

Sie sprechen Tschetschenisch, Russisch, Deutsch und etwas Englisch.

? zu Ihrem Vorverfahren:

Betreffend Ihre Vorverfahren darf auf die in Punkt A. Verfahrensgang dazu angeführten Ausführungen verwiesen werden. Die Rechtskraft im bisher letzten Asylverfahren liegt in II. Instanz mit 09.10.2017 vor.

? zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

? zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Folgende Familienmitglieder halten sich in Österreich auf:

* Bruder, IFA 439480705, XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, mit dessen Ehefrau und Kindern, whft. in XXXXWien, Asylverfahren seit 18.06.2018 in Beschwerde beim BVWG anhängig. (dzt. Aufschiebende Wirkung, Beschluss des BVWG vom 04.07.2018 GZ W236 1401610-2/3Z

* Bruder, IFA 439480607,XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, mit dessen Lebenspartnerin und Kindern, whft. in XXXX Wien, Asylverfahren seit 09.09.2013 gem. §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ in II. Instanz abgeschlossen. Derzeit im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte Plus (§ 41a/9 NAG) gültig bis 14.08.2018

* Schwester, IFA 771159202, XXXX, geb. XXXX, StA. d. Russischen Föderation, mit deren Ehemann und Kindern, whft. in XXXX Wien, Asylverfahren seit 11.10.2012 gem. §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig positiv in I. (§ 8 AsylG 12.05.2010) bzw. II. Instanz (§ 3 AsylG, 11.10.2012). Derzeit im Besitz eines Konventionsreisepasses gültig bis 30.11.2022

Ansonsten haben Sie in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht.

Ihre Eltern XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide StA. d. Russischen Föderation (Asylverfahren bei beiden rechtskräftig negativ abgeschlossen) halten sich den Angaben Ihrer Schwester zu Folge derzeit angeblich in XXXX auf.

Sie legten ein Konvolut von Unterstützungserklärungen und Bestätigungen vor. Sie haben in Österreich die Handelsschule besucht, sind aktives Mitglied in einem Judoverein und nehmen an Wettkämpfen teil.

Darüber hinausgehend haben Sie keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden.

Ohne staatliche Unterstützungsleistungen könnten Sie Ihr Leben in Österreich nicht finanzieren.

? Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

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Fest steht, dass Sie die gewährte Frist zur Ausreise in Ihr Heimatland von 14 Tagen nicht eingehalten haben. Sie haben somit eine behördliche Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet.

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Fest steht, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt wurde.

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Sie haben versucht eine Abschiebung, durch unrechtmäßige Weiterreise nach XXXX in Verbindung mit dortiger Asylantragsstellung, mutwillig und rechtswidrig zu verhindern und waren für die österreichischen Behörden erst nach Ihrer Übergabe durch die deutschen Behörden wieder greifbar.

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Gegen Sie liegt eine Rechtskräftige Verwaltungsstrafe der LPD Wien vom 27.10.2017 in der Höhe von € 560,90, wegen Verwaltungsübertretungen gem. § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG iVm § 134 Abs. 1 KFG vor."

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Zudem steht fest, dass Sie Ihre Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen können."

Beweiswürdigung:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

? betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

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Hinsichtlich der Volljährigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.

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Ihre Staatsangehörigkeit steht aufgrund des Schreibens des russischen Innenministeriums vom 17.05.2018 fest.

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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