TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/22 99/02/0188

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Veröffentlicht am 22.10.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des BM in T, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. Februar 1999, Zl. 1-0899/98/K2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 31. Dezember 1997 um 16.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher umschriebenen Ort gelenkt und trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und Aufforderung durch ein geschultes und ermächtigtes Organ die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt an einem näher bezeichneten Ort verweigert. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO (in der Fassung vor der 20. Novelle) begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 572/99, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand u.a. ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Im Beschwerdefall sollte der Alkoholgehalt der Atemluft mittels eines Alkomaten (§ 5 Abs. 3 StVO) festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, er habe den Alkotest keinesfalls verweigert, sondern den einschreitenden Gendarmeriebeamten erklärt, vor Abgabe des Alkotests beim (mehrere Kilometer vom Anhalteort entfernten) GPK S. seine bei der Talstation des Schiliftes in V. (in unmittelbarer Nähe des Anhalteortes) auf ihn wartende Freundin und deren Kind informieren und abholen zu müssen, und dass er deshalb zu Fuß zu dieser Talstation gehen und sich danach dem Alkotest beim GPK S. unterziehen werde. In weiterer Folge sei er zu Fuß zur Tatstation des Schiliftes gegangen und nach höchstens zehn Minuten mit Freundin und Kind zum Anhalteort zurückgekehrt, wo er dem einschreitenden Gendarmeriebeamten - wie angekündigt erklärt habe, nunmehr zum GPK S. mitzufahren und sich dem Alkotest zu unterziehen. Damit liege aber keine Verweigerung des Alkotests vor, habe der Beschwerdeführer doch von vornherein erklärt, sich nach Verständigung seiner Freundin dem Alkotest zu unterziehen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der angehaltene Lenker der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, sofort entsprechen muss, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotests verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten ist, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotests erklärt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1977, Zl. 1201/77, vom 20. Juni 1990, Zlen. 89/02/0202, 0203, vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0124, uvm). Behauptungen dahingehend, dass die einschreitenden Gendarmeriebeamten dem dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers etwa zugestimmt hätten, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Auch die weiteren Ausführungen, die belangte Behörde setze sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit der Frage auseinander, ob die einschreitenden Gendarmeriebeamten überhaupt berechtigt gewesen seien, den Beschwerdeführer zum Alkotest aufzufordern, weil nach den Beweisergebnissen weder die Sprache noch der Gang des Beschwerdeführers auffällig gewesen seien und er vielmehr beherrscht aufgetreten sei, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Beschwerdeführer verkennt insoweit die Rechtslage, als es darauf ankam, ob die die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO auslösenden Umstände im Zeitpunkt der Amtshandlung dem Straßenaufsichtsorgan gegenüber vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0022). Dies konnte die belangte Behörde aber auf Grund der diesbezüglichen Aussage des Gendarmeriebeamten O. in unbedenklicher Weise annehmen, weil dieser beim Beschwerdeführer deutlichen Alkoholgeruch und leicht gerötete Augenbindehäute festgestellt hatte. Ob die Sprache oder der Gang des Beschwerdeführers allenfalls unauffällig waren und er beherrscht aufgetreten ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, kommt es doch nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer tatsächlich alkoholisiert war (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020188.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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