TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/22 99/02/0171

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;

Norm

RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art10 Abs1;
ZustG §11 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des KP in L/Deutschland, vertreten durch Anton Wackerbauer & Coll., Rechtsanwälte in Ergolding/Deutschland, z. Hd. der Zustellbevollmächtigten Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien I, Bauernmarkt 10/18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 7. Mai 1999, Zl. E 003/03/1999.020/2, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung in Angelegenheit Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgendarmeriekommando für das Burgenland, Verkehrsabteilung, wegen Übertretungen nach dem KFG am 21. August 1997 angezeigt. Er sei an diesem Tag um 08.30 Uhr mit einem dem (deutschen) Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeug auf der B 10 aus Ungarn kommend an einem näher genannten Ort in Richtung Nickelsdorf gefahren, wobei die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht gegeben gewesen sei. Die Reifen seien defekt gewesen, es sei Ölverlust festgestellt worden und es hätten 6 Schrauben am Aufbau gefehlt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (kurz: BH) vom 16. September 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach 1. § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 134 leg. cit. und 2. § 102 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV sowie in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG jeweils mit einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Die BH verfügte die Zustellung dieser Strafverfügung an den in Deutschland wohnenden Beschwerdeführer im Wege der Post mit internationalem Rückschein.

Laut Rückschein erfolgte die Zustellung am 27. September 1997, wobei dieser Rückschein in den am Bestimmungsort zu ergänzenden Spalten eine nicht leserliche Unterschrift der diese Sendung übernehmenden Person und den Zusatz "Empf. 27.9." sowie eine Paraphe (vermutlich des Zustellers) enthält.

Mit Eingabe vom 10. Februar 1998 stellte der Beschwerdeführer an die BH einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Einspruchsfrist und erhob gegen die vorgenannte Strafverfügung Einspruch. In diesem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer u.a. aus, die Einspruchsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil er nie Kenntnis von dieser Strafverfügung erlangt habe. Vielmehr habe er sich in Rumänien aufgehalten, weil er dort eine eigene Firma betreibe. Vor allem "die letzten Wochen" sei er durchgehend in Rumänien gewesen, weil dort seine mit dem Auto verunfallte Mutter schwer verletzt im Krankenhaus gelegen sei und sich mehreren Operation unterziehen habe müssen. Er sei wegen des Todes der Mutter am Vortag erst am Tag dieser Eingabe nach Deutschland gekommen, um die erforderlichen Vorbereitungen für deren Beerdigung zu treffen, und habe eine Exekutionsandrohung vorgefunden. Den darin als rechtskräftig ausgewiesenen Strafbescheid vom 16. September 1997 habe der Beschwerdeführer nie erhalten. Es sei allenfalls denkbar, dass die "Zustellung" vom Bruder des Beschwerdeführers entgegengenommen worden sei und dieser den Posteingang nach Rumänien "weiterreichen" habe wollen, was aber - aus welchen Gründen immer - nicht geschehen sei. Diese Umstände würden vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung an Eides statt versichert. Eine entsprechende schriftliche Erklärung könne nachgereicht werden. Nach Aufklärung der Hergänge könne auch eine eidesstattliche Versicherung des Bruders des Beschwerdeführers beigebracht werden.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von der BH mit Schriftsatz vom 25. Februar 1998 vorgehalten, er habe die vorgenannte Strafverfügung vom 16. September 1997 "persönlich" in Empfang genommen. Diese persönliche Zustellung sei durch den Beschuldigten mit dessen Unterschrift, welche vollkommen ident mit der Unterschrift auf einer der Behörde vorgelegten "Vollmachtsanzeige" sei, bestätigt und es sei zudem auch vom Zusteller mit Unterschrift bestätigt worden, dass die Sendung vom Empfänger persönlich übernommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1998 stellte der Beschwerdeführer in Abrede, die Strafverfügung "persönlich" in Empfang genommen zu haben; er habe die persönliche Zustellung auch nicht durch seine Unterschrift bestätigt. Soweit eine Ähnlichkeit oder gar Identität der Unterschrift auf dem "Empfangsbekenntnis" (offenbar gemeint: auf dem internationalen Rückschein) mit der Unterschrift auf der Verteidigervollmacht gesehen werde, könne dies nicht nachvollzogen werden. Seiner Ansicht nach handle es sich um wesentlich voneinander abweichende Schriftzüge, weshalb er auch die Einholung eines grafologischen Sachverständigengutachtens in diesem Zusammenhang beantrage. Selbst wenn sich aus dem "Empfangsbekenntnis" ergeben sollte, dass die Sendung vom Empfänger persönlich übernommen worden sei und dies der Zusteller mit Unterschrift bestätigt haben sollte, wäre die Identität der die Sendung in Empfang nehmenden Person zu Lasten des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt. Der Zusteller dürfte den Adressaten der Zustellung wohl kaum persönlich gekannt und sich von der die Zustellung entgegennehmenden Person auch kaum einen Ausweis mit Lichtbild zur Überprüfung vorlegen lassen haben.

Mit Bescheid vom 2. Februar 1999 wies die BH gemäß § 49 Abs. 2 VStG den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung der BH vom 16. September 1999 wegen verspäteter Einbringung zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen nochmals die bereits im Schriftsatz vom 15. Mai 1998 vorgebrachten Argumente wiederholte und die persönliche Übernahme der vorgenannten Strafverfügung in Abrede stellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1999 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insbesondere unter Hinweis auf die mit internationalem Rückschein erfolgte Zustellung und die darauf befindliche Unterschrift mit dem Zusatz "Empf. 27.9." einschließlich einer weiteren Paraphe ausgeführt, dass daraus - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - folge, dass er die gegenständliche Strafverfügung persönlich übernommen habe. Im Übrigen würden sich die Schriftzüge auf diesem internationalen Rückschein und der vorgelegten Vollmacht gleichen, was schon laienhaft ohne Einholung eines grafologischen Gutachtens festgestellt werden habe können. Im Hinblick auf den vorzitierten Zusatz auf dem internationalen Rückschein würden sich alle weiteren Ermittlungen betreffend die persönliche Empfangnahme des gegenständlichen Schreibens durch den Beschwerdeführer erübrigen. Da somit von der rechtsgültigen Zustellung der Strafverfügung mit 27. September 1997 an den Empfänger auszugehen sei, habe die Einspruchsfrist mit 13. Oktober 1997 geendet. Der am 10. Februar 1998 eingebrachte Einspruch sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Unbestritten ist, dass die Zustellung der vorgenannten Strafverfügung der BH durch einen Zusteller der deutschen Post am 27. September 1997 durchgeführt wurde und dies auf dem internationalen Rückschein auch bestätigt wurde. Vom Beschwerdeführer wird aber weiterhin behauptet, er habe - entgegen dem durch den offenbar vom Zusteller der deutschen Post mit "Empf. 27.9." auf dem Rückschein angebrachten Vermerk - diese Strafverfügung nie persönlich übernommen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz (kurz: ZustG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Österreich hat in diesem Zusammenhang einen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, abgeschlossen.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrages leisten die Vertragsstaaten in öffentlich-rechtlichen Verfahren ihrer Verwaltungsbehörden, in österreichischen Verwaltungsstraf- und in deutschen Bußgeldverfahren, soweit sie nicht bei einer Justizbehörde anhängig sind, ferner in Verfahren vor den österreichischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den deutschen Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Vertrags Amts- und Rechtshilfe.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Vertrages werden Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig'' und „Rückschein'' zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

In der Regierungsvorlage zu diesem Vertrag wird in den Erläuterungen zu Art. 10 leg. cit. u.a. ausgeführt, diese Bestimmung lege fest, dass eine direkte Postzustellung zwischen den beiden Staaten zulässig sei; dabei sei nach den Vorschriften des Weltpostvertrages vorzugehen. Die Zustellung könne mit oder ohne Zustellnachweis erfolgen. Sei eine Zustellung mit Zustellnachweis erforderlich, so sei die Zustellung mit eingeschriebenen Brief im Sinne des Weltpostvertrages zu bewirken (vgl. 740 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII. GP., S. 8).

Die belangte Behörde stützte ihre Annahme einer an den Beschwerdeführer persönlich erfolgten Zustellung der Strafverfügung vom 16. September 1997 ausschließlich auf den vorliegenden internationalen Rückschein. Ihrer Ansicht nach folgt aus dem Inhalt des Rückscheins, dass die vorzitierte Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 27. September 1997 persönlich an der angegebenen Anschrift in Deutschland zugestellt worden sei.

Dies lässt sich jedoch aus dem den Verwaltungsakten zuliegenden Rückschein nicht ohne ergänzende Ermittlungen schließen, zumal die Beurteilung der Identität der Unterschrift des Übernehmers auf dem Rückschein mit jener auf einer den Akten zuliegenden Vollmachtsurkunde durch die Behörde selbst - ohne Einholung eines Gutachtens eines entsprechenden Sachverständigen - infolge der im Schriftbild erheblich voneinander abweichenden Schriftzüge des - auch nicht leserlichen - Familiennamens für den Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig erkennen lassen, dass tatsächlich Identität vorliegt, weil auf dem Rückschein offenbar auch die Angabe des Vornamens der übernehmenden Person fehlt. Überdies vermag der handschriftliche (offenbar vom deutschen Zusteller stammende) Zusatz "Empf." für sich allein noch nicht schlüssig darzutun, dass die Strafverfügung tatsächlich dem Beschwerdeführer als Empfänger - etwa nach Feststellung von dessen Identität - ausgehändigt wurde, zumal auch diesbezüglich von der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungen angestellt wurden.

Da die belangte Behörde aber jegliche ergänzenden Ermittlungen in diesem Zusammenhang unterlassen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz erübrigte sich mangels eines diesbezüglichen gestellten Begehrens.

Wien, am 22. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020171.X00

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten