TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W117 2200232-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9

Spruch

W117 2200232-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1082715601-171104812, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2a FPG, § 76 Abs. 3 Z 3, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen XXXX bzw. XXXX zu führen und am

XXXX geboren zu sein.

2. Aus der Grundversorgung wurde der BF bereits mit Wirkung vom 10.04.2016 abgemeldet, da er unbekannten Aufenthaltes war. Über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums verfügt der BF nicht.

3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.

Vor Gericht gab der BF an, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.

5. Der BF befand sich von 23.02.2017 bis 13.03.2018 in Strafhaft.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.

Die gegen diesen Bescheid am 04.01.2018 erhobene Beschwerde zog der BF am 05.01.2018 zurück, das eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018 eingestellt.

7. Am 08.03.2018 wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet unstet in Österreich aufgehalten habe und erst nach seinem Aufgriff durch die Polizei einen Asylantrag gestellt habe. Dabei habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Danach habe er sich weiterhin unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und sei noch während des anhängigen Asylverfahrens straffällig geworden. Obwohl eine Ausreiseverpflichtung bestehe habe sich der BF wenig kooperativ gezeigt und sei er nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da auf Grund der fehlenden Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden könne, dass er sich abermals unangemeldet im Bundesgebiet aufhalten werde um so die weiteren behördlichen Maßnahmen zu verhindern.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

6. Der BF befand sich von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 in Hungerstreik.

7. Am 13.04.2018, 14.05.2018, 13.06.2018 und 02.07.2018 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

8. Am 06.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Ergänzend wurde bekannt gegeben, dass die Heimreisezertifikat-Abteilung des Bundesamtes am 01.08.2018 bekannt gegeben habe, dass derzeit in der algerischen Botschaft ein Wechsel des Konsuls stattfinde. Eine Urgenz der Ausstellung des Heimreisezertifikates könne auf Grund der Sommerpause der Vertretungsbehörde ab 01.09.2018 erfolgen. Üblicherweise dauere die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vier bis fünf Monate. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei nach Ansicht des Bundesamtes sehr wahrscheinlich.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W250 2200232-2/2E, vom 10.08.2018 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht legte den oben angeführten Verfahrensgang seinen Feststellungen zugrunde; im Übrigen führte es wie folgt begründend aus:

"1. Feststellungen:

(...)

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest, er hat bisher im Verfahren verschiedene Identitäten angegeben. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt.

2.3. Der BF wird seit 13.03.2018 in Schubhaft angehalten.

2.4. Der BF ist gesund und haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF reiste vor dem 13.03.2016 unrechtmäßig nach Österreich ein und tauchte unter. Am 10.04.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und tauchte abermals unter. Er entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar.

3.3. Der BF hat in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben.

3.4. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.

3.5. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.6. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.7. Der BF verfügte in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.

3.8. Der BF befand sich von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 in Hungerstreik um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich seinem Asylverfahren entzogen und ist untergetaucht. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

4.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt:

4.2.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.

Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 14.10.2016 vollzogen.

4.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.

4.3. Der BF wurde am 08.03.2018 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde dauert etwa vier bis fünf Monate. Die nächste Urgenz wird auf Grund des derzeit durchgeführten Wechsels des Konsuls sowie der Sommerpause der algerischen Vertretungsbehörde ab 01.09.2018 erfolgen. Eine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.

4.4. Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben.

4.5. Der BF verfügte bei seiner Ausreise aus Algerien über einen gültigen Reisepass. Diesen hat er in der Türkei verloren. In seinen bisher in Österreich geführten Verfahren hat er keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen.

4.6. Der BF behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dadurch, dass er im Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben hat und seinen Reisepass, mit dem er Algerien verlassen hat, im Verfahren nicht vorgelegt hat.

4.7. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

4.8. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.03.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

(...)

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, das Asylverfahren des BF betreffend, und zu Zl. 2200232-1, die Haftprüfung des BF betreffend.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Verwaltungsakt einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.09.2016.

1.4. Dass der BF seit 13.03.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben im Akt des Bundesamtes. Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF - abgesehen von jenen, die auf Hungerstreik zurückzuführen waren - sind dem Akt nicht zu

entnehmen. Insbesondere gab der BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 11.07.2017 an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, ergibt sich daraus, dass er entsprechend seinen Angaben in seiner Einvernahme vom 11.07.2017 seinen Reisepass in der Türkei verloren hat und daher ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist. Dass er nach seiner Einreise untergetaucht ist, ergibt sich daraus, dass er erst am 10.04.2016 einen Asylantrag gestellt hat, jedoch bereits ab dem Frühjahr 2016 und konkret am 13.03.2016 Straftaten begangen hat. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil vom 26.09.2016. Dass er noch am Tag seines Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist, steht auf Grund der Angaben im Grundversorgungs-Informationssystem fest, da der BF am 10.04.2016 - jenem Tag, an dem er in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat - wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet worden ist. Auch über eine Meldeadresse verfügte der BF nicht. Er hat sich durch dieses Verhalten seinem Asylverfahren entzogen.

2.2. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie zur Rechtskraft dieser Entscheidung ergeben sich aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigung sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, aus dem sich ergibt, dass der BF seine am 04.01.2018 erhobene Beschwerde am 05.01.2018 zurückgezogen hat.

2.3. Aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister steht fest, dass der BF in Österreich verschiedene Namen und Geburtsdaten angegeben hat.

2.4. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2017. Dabei gab er insbesondere an, dass er in Österreich keine Verwandten hat und um Asyl angesucht habe, um arbeiten zu können. Eine konkrete berufliche Tätigkeit nannte er dabei jedoch nicht. Aus seinen Angaben in dieser Einvernahme ergibt sich auch, dass er über kein Vermögen verfügt. Dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen Angaben vor dem Strafgericht am 26.09.2016, wonach er ohne Unterstand sei und aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister, dem

abgesehen von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren keine weiteren Meldeadressen zu entnehmen sind.

2.5. Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, die mit den im Akt des Bundesamtes enthaltenen Meldungen über die Zeiten des Hungerstreiks übereinstimmen.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 02.08.2018.

3.2. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.03.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

3.4. Die übrigen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft herangezogenen Feststellungen wurden auch bei den Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft sowie zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr getroffen. Auf welchen Überlegungen bzw. Beweismitteln diese Feststellungen beruhen wurde oben unter den Punkten 1.3., 2.1., 2.3. und 2.4. ausgeführt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch

(...)

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des BF ist insofern zu rechnen, als der BF bereits einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und von dieser bisher nicht mitgeteilt wurde, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist durch Umstände begründet, die aus dem Verhalten des BF selbst resultieren, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen, obwohl er im Besitz eines algerischen Reisepasses war. Darüber hinaus hat der BF im Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben, sodass berechtigte Zweifel bestehen, dass auch seine nunmehr angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen. Aus diesen Umständen ist plausibel erklärbar, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates eine

gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Mit der Abschiebung des BF ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb die Anordnung von Schubhaft bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Fall des BF grundsätzlich möglich ist.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der BF ist nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 10.04.2016 untergetaucht und hat sich dadurch seinem Asylverfahren entzogen. Dadurch ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Durch das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wird die Gefahr des Untertauchens auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums noch weiter erhöht.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er ist bereits nach seiner illegalen Einreise untergetaucht und hat Vermögensdelikte begangen noch bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unmittelbar nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz ist der BF abermals untergetaucht und hat sich seinem Asylverfahren entzogen. Trotz einer rechtskräftigen Verurteilung und einer vollzogenen Freiheitsstrafe hat der BF wieder versucht, ein Vermögensdelikt zu begehen. Er hat bereits zwei Mal versucht, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen, um so seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Beweismittel, die seine Identität bescheinigen und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erleichtern, hat der BF bisher nicht vorgelegt, obwohl er bei seiner Ausreise aus Algerien über einen algerischen Reisepass verfügt hat. In seinen Verfahren hat der BF bisher unterschiedliche Identitäten angeben. Der BF ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert.

Es ist daher auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen, da das Verfahren nicht ergeben hat, dass der BF nach seiner Freilassung nicht wieder untertauchen werde um sich so seiner Abschiebung zu entziehen.

3.1.7. Da bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, reichen in diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch erheblicher Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach. Er ist in Österreich bereits nach seiner illegalen Einreise untergetaucht und hat erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Doch auch nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist der BF untergetaucht und hat sich damit seinem Asylverfahren entzogen. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkt der BF insofern nicht mit, als er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Im Verfahren hat er die verschiedensten Identitäten angegeben. Während seiner Anhaltung in Schubhaft hat der BF zwei Mal versucht durch Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten auf. Konkret wurde er zwei Mal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls, sowie je ein Mal

wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung, der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel verurteilt. Die Taten, die diesen Verurteilungen zu Grunde liegen, hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016, am 16.08.2016 sowie am 23.02.2017 begangen. Bemerkenswert ist, dass der BF die Straftaten vom Frühjahr 2016 und 13.03.2016 begangen hat, noch bevor er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte. Zu diesen Zeitpunkten hielt er sich nach illegaler Einreise unrechtmäßig in Österreich auf und war untergetaucht. Von der am 23.02.2017 begangenen Tat konnte er nicht einmal durch eine bereits vollzogene Freiheitsstrafe abgehalten werden. Da der BF auch durch eine bereits erfolgte Bestrafung nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte und auf Grund seiner Mittellosigkeit die Gefahr besteht, dass er weitere Vermögensdelikte - so wie in der Vergangenheit gewerbsmäßig - begeht, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF.

Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und auch durch die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden kann. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändern wird.

Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des BF zuzurechnen, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und in seinen Verfahren die unterschiedlichsten Identitätsdaten angegeben hat.

Das Bundesamt kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten insofern nach, als der BF bereits vor Anordnung der Schubhaft einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden ist. Da bisher nicht mitgeteilt wurde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, ist derzeit davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF möglich ist. Gegenteiliges wurde von der algerischen Vertretungsbehörde bisher nicht mitgeteilt. Eine weitere Urgenz der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird nach dem Ende der Sommerpause der Vertretungsbehörde erfolgen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

3.1.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache dass er sich seinem Asylverfahren in Österreich entzogen hat und bereits zwei Mal versucht hat, durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete und erhebliche Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und der BF von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.

3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen."

Anlässlich der aktuellen Vorlage der Akten gab die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme ab, in welcher sie den bisherigen Verfahrensgang und Faktenlage in Übereinstimmung mit dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen wiederholte; ergänzend führte sie aus:

"Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Algerien wird als sehr wahrscheinlich angenommen. Es wurden bisher auf Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit den Botschaften gesetzt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um HRZ Ausstellung an die Botschaft das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Die Identifizierung der Personen erfolgt durch die algerischen Behörden. Eine Vorführung fand bereits am 8.3.2018 statt.

Nach Rücksprache am 1.8.2018 mit der HRZ-Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Kollegin Maurer Viola) findet derzeit in der algerischen Botschaft ein Konsulwechsel statt und kann aufgrund der momentanen Sommerpause ab 1.9.2018 wieder zwecks Ausstellung urgiert werden. Die Ausstellung eines HRZ dauert üblicherweise 4-5 Monate. Mittlerweile wurde am 9.8.2018 von der HRZ-Abteilung eine Kommunikation mit der Botschaft angelegt und kann laut HRZ Abteilung erst am 10.09.2018 bei der Botschaft aufgrund der Urlaubspause nachgefragt werden.

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG, wobei jedesmal festgestellt wurde, dass die Schubhaft nach wie vor aus den im Schubhaftbescheid angeführten Gründen unbedingt erforderlich ist und

kein gelinderes Mittel anwendbar scheint.

Da nun die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft als wahrscheinlich angesehen wird, ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG weiterhin erforderlich."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

1.1. Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

1.2. Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung, Fluchtgefahr und Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend, vor.

1.3. Die Behörde ist auch aktuell sehr um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht; ihre diesbezüglichen Ausführungen in der aktuellen Stellungnahme (Pkt. 1.3) werden aufgrund von Stichhaltigkeit und Plausibilität zum Sachverhalt erhoben.

1.4. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

1.5. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige schwer straffällig gewordene Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Beweiswürdigung des Vorerkenntnisses wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

2.2. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ bei der algerischen Vertretungsbehörde bemüht und auf Grund der bisherigen Erfahrungen (immer noch) zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Hinsichtlich der bereits im Vorerkenntnis zutreffend herausgearbeiteten Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 FPG wird wegen unveränderter Lage auf die oben auf S. 9 unter Pkt. "3.1.5."

zitierten Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben.

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z. 2 verwirklicht - das Heimreisezertifikat für

Algerien steht noch aus.

Auch unter diesem Aspekt, da immer noch von der Realisierbarkeit der Abschiebung auszugehen ist, erweist sich die bisherige Anhaltung am soeben angeführten Maßstab als verhältnismäßig anzusehen, da sie sich immer noch im unteren Rahmen des gesetzlich Erlaubten bewegt.

In diesem Zusammenhang ist auch die zweifache, nicht lange Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:

"(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch weiterhin die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.4. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Mittellosigkeit, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Verbrechen, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2200232.3.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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