TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W171 2204982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2204982-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen die Anhaltung aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stellte am 23.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 13.04.2016 wurde der Antrag des BF in allen Spruchpunkten negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2016 rechtskräftig abgewiesen.

1.2. Zuvor wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.02.2016 wurde der BF weiters wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Am 14.06.2016 stellte der BF seinen ersten Folgeantrag. Ein daraufhin ausgesprochene weitere Rückkehrentscheidung wurde rechtskräftig.

Im Frühjahr 2018 lag ein Heimreisezertifikat für den BF vor. Er tauchte darauf hin unter und war für die Behörde nicht greifbar.

1.3. Am 26.08.2018 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überführt.

1.4. Am 27.08.2018 wurde der BF einem Vernehmungsorgan des BFA vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte der BF mit, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Er wolle auf gar keinen Fall nach Nigeria zurück, sei gesund und nehme keine Medikamente. Er könne nicht angeben, wo er in Österreich gewohnt habe und habe er keine fixe Adresse. Er wohne einmal da und einmal dort, wie es ihm passe. Er habe seine Frau hier. Sie sei Ungarin und wohne in der Nähe von Budapest.

1.5. Mit Bescheid vom 27.08.2018 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei in Österreich weder beruflich, noch sozial verankert und sei sein Aufenthalt in Österreich unstet. Er habe keinen Wohnsitz, besitze kein gültiges Reisedokument und keine wesentlichen Barmittel für seinen Unterhalt. Die Behörde gehe daher von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG aus und sei die Anordnung der Schubhaft notwendig, da der Sicherungszweck durch die Verhängung eines gelinderen Mittels alleine nicht erreicht werden könne. Darüber hinaus sei die Haft auch verhältnismäßig, da den öffentlichen Interessen (öffentliche Ordnung, wirtschaftliches Wohl) ein höherer Stellenwert zuzumessen gewesen sei, als den persönlichen Interessen des BF. Aus den angegebenen Gründen sei die Verhängung der Schubhaft notwendig und rechtmäßig.

1.6. Der BF trat am 01.09.2018 in Hungerstreik, welchen er am 03.09.2018 beendete.

1.7. Am 04.09.2018 brachte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Asylfolgeantrag ein. Am 05.09.2018 langte die gegenständliche Beschwerde gegen die laufende Schubhaft bei Gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF gegenwärtig mit einer "freizügigen" (Anm. des Gerichts: gemeint wohl freizügigkeitsberechtigten) EWR-Bürgerin verheiratet sei und er daher in Österreich schon deswegen eine Aufenthaltsberechtigung habe. Es komme ihm daher eine begünstigte Stellung zu, selbst wenn diese noch nicht durch eine Aufenthaltskarte dokumentiert worden sei. Eine unmittelbare Abschiebung stehe nicht bevor und könne der BF daher in Freiheit belassen werden. Das Verfahren könne allenfalls auch mit anderen Mitteln gesichert werden. Beim BF bestehe aktuell keine erhebliche Fluchtgefahr.

Die elementaren Rechte des BF seien durch die Anhaltung in Schubhaft grob verletzt und bestehe für den BF nach den geltenden Bestimmungen kein effektiver Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung. Die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheids sei unionrechtswidrig, da dieser ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden sei. Eine fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheids sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.

Beantragt wurde die Befragung des BF, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung, die Beischaffung der Heiratsurkunde sowie der Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.

1.8. Im Rahmen der Aktenvorlage wurde seitens des BFA am 05.09.2018 zur anhängigen Beschwerde eine Stellungnahme abgegeben, in der im Westlichen ausgeführt wird, dass die gegebene Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Bescheid entsprechend begründet worden seien. Der BF wolle die Abschiebung behindern. Im Rahmen der Schubhaftverhängung habe der BF nunmehr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei jedoch in Österreich in keiner Weise integriert und nicht legal erwerbstätig gewesen. Seine Existenz sei nicht gesichert, da er weder über nennenswerte Geldmittel, noch über einen Wohnsitz verfüge. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen würde. Er sei nicht gewillt nach Nigeria zurückzukehren und habe die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise bisher nicht in Anspruch. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sei das öffentliche Interesse an einer Abschiebung als wesentlich höher anzusehen, als die privaten Interessen des BF, zumal keine Anhaltspunkte irgendeiner relevanten Integration in Österreich vorlägen. Für den BF sei in der Vergangenheit seitens der Nigerianischen Botschaft schon einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Die neuerliche Vorführung vor die Botschaft sei für den XXXX geplant. Eine Abschiebung sein für den 13.09.2018 ins Auge gefasst worden.

1.9. Am XXXX und am XXXX wurde der BF vor die nigerianische Botschaftsdelegation vorgeführt und sodann am XXXX entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2015 und am 14.06.2016 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.

1.3. Er litt an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen und befindet sich seit 27.08.2018 in Schubhaft.

1.4. Der BF wurde bisher in Österreich bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt.

1.5. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX geplant. Er wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen.

1.6. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger in Bezug auf ein darauf basierendes Aufenthaltsrecht im Inland.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den BF liegen zwei rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen vor.

2.2. Der BF verfügt über keine gültigen Reisedokumente

2.3. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne möglich.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Er ist nach Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits einmal untergetaucht.

3.2. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag.

3.3. Gegen den BF bestanden zwei durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

3.4. Er war nicht gewillt nach Nigeria auszureisen.

3.5. Der BF war nicht kooperationswillig und auch nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.3. Der BF war in Österreich weder beruflich, noch sozial integriert.

4.4. Der BF verfügte über kein bekanntes Vermögen im Inland und verfügt auch nicht über wesentliche Barmittel zum Selbsterhalt.

4.5. Er verfügte in Österreich nicht über einen gesicherten Wohnsitz.

1. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.6.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt, dem auch keine gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). In der Beschwerdeschrift befinden sich zu diesen Punkten keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslagen ausgegangen werden konnte. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.4. darf auf den im Akt erliegenden Strafregisterauszug verwiesen werden. Der BF gibt selbst in der Einvernahme vom 27.08.2018 an, gesund zu sein. Es bestehen daher diesbezüglich keine Zweifel an der prinzipiellen Gesundheit des BF. Aus der Stellungnahme des BFA vom 05.09.2018 ergibt sich, dass aktuell geplant ist, den BF nach Erhalt eines Heimreisezertifikates bereits am XXXX in sein Herkunftsland abzuschieben (1.5.).

In der Einvernahme vom 27.08.2018 gibt der BF selbst an, bei seiner Ehegattin handle es sich um eine ungarische Staatsangehörige, die nicht in Österreich, sondern in Ungarn ihren ständigen Aufenthalt hat. Die Ehegattin macht nach den eigenen Angaben des BF von ihrem Recht auf Freizügigkeit der Wohnsitzwahl innerhalb der europäischen Union derzeit keinen Gebrauch. Es ist daher für den BF auch nicht möglich, mit Hilfe seiner Gattin, die Unionsbürgerin ist, ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu erhalten (1.6.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Die Feststellung zu 2.1. begründet sich auf die Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF in Österreich erstmalig am 23.02.2015 einen Asylantrag gestellt hat. Im Zuge dieses Asylverfahrens wurde mit Bescheid vom 13.04.2016 auch eine Rückkehrentscheidung getroffen, die von der Beschwerdeinstanz (BVwG) mit Erkenntnis vom 17.05.2016 bestätigt wurde.

Dem nicht genug, stellte der BF in weiterer Folge am 14.06.2016 seinen ersten Folgeantrag in Österreich. Im Zuge dieses Asylverfahrens wurde erneut eine Rückkehrentscheidung mit Bescheid vom 07.02.2017 ausgesprochen. Dieser erwuchs am 06.03.2017 in Rechtskraft. Gegen den BF liegen daher mittlerweile zwei rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen vor.

Aus dem Akt ergibt sich, dass für den BF kein Reisedokument vorliegt und daher die Erlangung eines Heimreisezertifikates angestrebt werden muss (2.2.). Aus der vorliegenden Stellungnahme der Behörde vom 05.09.2018 ergibt sich, dass für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat erlangt worden ist und daher zu Recht davon ausgegangen werden konnte, dass auch dieses Mal seitens der nigerianischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird. Aus diesem Grund wurde seitens der Behörde die Überstellung des BF für den XXXX bereits geplant. Die Angaben ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akt bzw. aus der konkreten Stellungnahme vom 05.09.2018.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit (2.4.) des BF wird darauf verwiesen, dass sich kein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerde findet und nach den Angaben in der Anhaltedatei von der Hafttauglichkeit des BF auszugehen war.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Die Feststellung zu 3.1. basiert auf dem Informationsgehalt des behördlichen Aktes. Daraus war zu entnehmen, dass für den BF bereits im Frühjahr 2018 ein Heimreisezertifikat vorgelegen ist, der BF jedoch für die Behörde in der Folge nicht greifbar war, obwohl er eine behördliche Meldung gehabt hatte. Ebenso ergibt sich aus dem Akt, dass der BF am 04.09.2018 einen weiteren Asylantrag, den nunmehr zweiten Folgenantrag aus dem Stande der Schubhaft stellte (3.2.). Hinsichtlich der Feststellung 3.3. darf auf die Ausführungen zu 2.1. verwiesen werden. Die bestehende Ausreiseunwilligkeit hat der BF selbst im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 27.08.2018 verbal kundgetan (3.4.).

Im Rahmen einer Gesamtsicht des bisherigen Verhaltens des BF ergibt sich für das Gericht klar, dass der BF auch nicht kooperationsbereit bzw. vertrauenswürdig war. Im Frühjahr 2018, als für ihn ein Heimreisezertifikat vorlag, tauchte er unter und lässt sich daraus klar ersehen, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren bzw. es auch nicht möglich scheint, den BF mit anderen, schonenderen Mitteln zu einer rechtskonformen Ausreise aus Österreich zu bewegen.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Die Feststellungen unter 4.1-4.5 ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des BF in der Einvernahme am 27.08.2018 bzw. aus seinen Angaben in den Vorverfahren, an deren Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und zeigte das Verfahren, dass er auch über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland verfügt. Anderes war auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich auch, dass der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt hat. Darüber hinaus hat das Verfahren nicht ergeben, dass der BF anderweitig in Österreich einen festen Wohnsitz haben könnte und verweigerte der BF darüber in der Einvernahme vom 27.08.2018 jegliche Auskunft. Hinsichtlich der geringen Angaben zur Ehegattin des BF darf auf dessen Ausführungen in der Einvernahme vom 27.08.2018 verwiesen werden. Seine Frau ist Ungarin und lebt lediglich in Ungarn (Seite 3 der Einvernahme). Die Feststellung zu 4.4. gründet sich auf die Eintragung hinsichtlich der Barmittel die für den BF im Polizeianhaltezentrum in Verwahrung genommen worden sind. Das seinerzeitige Guthaben betrug Euro 220,--.

2.6.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte. Der BF hat diesbezüglich im Übrigen nicht dargelegt, weshalb er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für opportun ansieht. Wie bereits ausgeführt kann nicht von einem Aufenthaltsrecht des BF in Österreich ausgegangen werden. Seine angegebene Ehegattin lebt nach den eigenen Ausführungen des BF in Ungarn und macht daher von ihrem Recht auf Freizügigkeit tatsächlich keinen Gebrauch. Eine Besserstellung des BF im Hinblick auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Österreich ist daher schon deshalb nicht möglich. Eine Beischaffung der "Eheurkunde" war daher entbehrlich, da das Vorliegen einer Ehe mit einer Ungarin für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist. Darüber hinaus ist für das Gericht kein Grund zu erkennen, weshalb die Rechtsvertretung des BF nicht in der Lage gewesen ist, eine Kopie dieser "Eheurkunde" nicht bereits mit der Beschwerdeschrift dem Gericht vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein, stellte im Inland bisher drei Anträge auf internationalen Schutz und hat sich auch in einem Fall bereits erfolgreich der Abschiebung entzogen. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz, kein nennenswertes Vermögen um sich selbst zu erhalten, ist weder beruflich noch sozial in Österreich integriert und hat keine Familienangehörigen im Inland. Er ist, wie oben näher ausgeführt, nicht ausreisewillig und nicht kooperativ. Durch die Stellung eines weiteren Asylantrages (Folgeantrag) zeigte der BF, dass er in keiner Weise gewillt ist, die Entscheidungen der Republik Österreich hinsichtlich seiner Rückkehr zu akzeptieren und dass er auch davor nicht zurückschreckt in die Anonymität abzutauchen. Auf Grund dieser Verhaltensweise und auf Grund seiner konkreten verbalen Äußerung in der Einvernahme vom 27.09.2018 ist er als ausreiseunwillig anzusehen. Zu diesem Punkt darf angemerkt werden, dass in der Beschwerdeschrift von erheblicher Fluchtgefahr gesprochen wird. Der terminus technicus "erhebliche Fluchtgefahr" findet sich in den Bestimmungen zur Schubhaft im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Dublin III-VO. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Konnex zu einer Dublin Konstellation zu erkennen, weshalb im vorliegenden Fall "einfacher" Sicherungsbedarf ausreichend ist. Das Gericht sieht es hier als unzweifelhaft an, dass aufgrund der eben erörterten Merkmale im gegenständlichen Fall jedenfalls aus gutem Grunde davon ausgegangen werden kann, dass hinsichtlich des BF ausreichender Sicherungsbedarf besteht. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen von Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die bisherigen Bemühungen des BFA letztendlich doch eine Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Der BF verfügt über keinen gültigen Reisepass, sodass davon auszugehen ist, dass eine Effektuierung der Abschiebung nur nach Erhalt eines Heimreisezertifikates durchführbar sein wird. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Behörde jedenfalls laufend Bemühungen zeigte, von der Vertretungseinrichtung Nigerias ein Heimreisezertifikat für die Person des BF zu erlangen. Das Gericht geht daher im Einklang mit der Behörde zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft jedenfalls von einer potentiellen Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Außerlandesbringung des BF aus.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals auf freiem Fuße alles unternehmen würde, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Inland weiter zu verlängern, wiewohl er weder Unterkunft, noch soziales Netz hier hat. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3.1.8. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

3.1.9. Soweit in der Beschwerde das angeblich grundrechtswidrige Fehlen einer Prozesskostenhilfe kritisiert wird ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ein Antrag auf eine solche gestellt wurde und damit auch keine einschlägige und bekämpfbare Behördenentscheidung vorliegt. Dass angeblich kein effektiver Rechtsbehelf gegen eine Schubhaft bestehe ist angesichts des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar. Dass eine Schubhaft mittels Mandatsbescheids "schon an sich" mit dem Unionsrecht in Widerspruch stehe wird in der Beschwerde zwar behauptet aber nicht näher begründet. Auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur kann diese Behauptung nicht gestützt werden.

Dass der gegenständliche Bescheid "ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen" worden wäre steht im Widerspruch zum Akteninhalt (den der - erst nach Erlassung des Bescheides bevollmächtigte - Vertreter des Beschwerdeführers vor Verfassung der Beschwerde problemlos hätte einsehen können). Bei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich gar nicht um einen Mandatsbescheid. Überdies wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, wo sich das angeblich fehlende Ermittlungsverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte.

Die Behauptung, eine "fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides" sei "gesetzlich nicht einmal vorgesehen", ist in dieser Form unrichtig und darf auf die gesetzlich geregelte Prüfungsverpflichtung gem. § 80 Abs. 6 FPG hingewiesen werden.

In diesem Sinne ersucht das erkennende Gericht den Rechtsvertreter, bei der Verwendung von Musterbeschwerden auf die Anpassung an den konkreten Sachverhalt zu achten, um damit die gebotene Einzelfallentscheidung des Gerichts nicht unnötig zu behindern und dadurch zu verzögern.

Zu Spruchpunkt II. u. III. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ehe, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Kostenersatz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,
Unionsbürger, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2204982.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten