Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. der Bürgerinitiative g, 2. der Dr. I R, MBA, 3. der K J, 4. des Dr. A J, 5. der Mag. M N, 6. des Dr. A F, 7. des R M, alle vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2017, W143 2017269-2/297E, betreffend Einwendungen in drei Verfahren betreffend die Genehmigung der „A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - Anschlussstelle Donau Nord“ (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, 2. Landeshauptmann von Oberösterreich, 3. Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei in allen Verfahren: Autobahn- und Schnellstraßenfinanzierungs-AG [ASFINAG], vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH in Wien, diese vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Roseggerstraße 58), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Landeshauptmann von Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je € 553,20 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Landeshauptmannes von Oberösterreich wird abgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 22. Dezember 2014 wurde der ASFINAG (im Folgenden: Projektwerberin) die Genehmigung für die Errichtung der „A 26 Linzer Autobahn, Knoten Linz/Hummelhof (A 7) - Anschlussstelle Donau Nord“ (im Folgenden: A 26) im teilkonzentrierten Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) sowie dem Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) unter Berücksichtigung der Projektunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. April 2015 wurde der Projektwerberin die wasser-, schifffahrt-, luftfahrt- und denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den ersten Teilabschnitt der A 26 erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Juni 2015 wurde der Projektwerberin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die A 26 erteilt.
5 Aufgrund von Beschwerden unter anderem der revisionswerbenden Parteien gegen alle drei Bescheide gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen die Bescheide des BMVIT (Spruchpunkt I.) und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Spruchpunkt II.) teilweise statt und änderte die beiden Bescheide hinsichtlich zahlreicher Nebenbestimmungen ab, wies im Übrigen die Beschwerden gegen die Bescheide des BMVIT, des Landeshauptmannes von Oberösterreich und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ab (Spruchpunkt III.), wies den Antrag des Siebentrevisionswerbers auf „Festlegung von Entschädigungsansprüchen“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt IV.) und erklärte eine Revision gegen die Spruchpunkte I., II. und III. für zulässig, gegen Spruchpunkt IV. hingegen für nicht zulässig.
Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Erkenntnisses begründete das BVwG damit, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 1 lit. f und Abs. 2 UVP-G 2000 fehle, ob die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) für Straßenvorhaben Angaben zu Maßnahmen zur Nachsorge zu enthalten hätte oder die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 UVP-G 2000 insofern anzuwenden wäre, als diese Angaben nicht relevant wären bzw. deren Vorlage der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar wäre, weil Bundesstraßenvorhaben auf unbestimmte Zeit ausgelegt wären und deren Auflassung - wenn überhaupt - zu einem ungewissen Zeitpunkt erfolgen würde.
6 Die Revision schließt sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung den Ausführungen des BVwG zu § 6 Abs. 1 Z 1 lit. f und Abs. 2 UVP-G 2000 an. Als weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden ausgeführt, für die A 26 sei keine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt worden, das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG; gemeint wohl: dessen Verzeichnis 1) sei somit nicht europarechtskonform zustande gekommen und könne nicht „in der Vollziehung angewendet“ werden. Es liege auch eine Rechtswidrigkeit infolge unterlassener Prüfung von Trassenvarianten vor, die Auflagen zum Monitoring seien rechtswidrig (unzulässige Auslagerung der UVP in das nachträgliche Monitoring und Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot für Auflagen) und es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden (Verstoß gegen die Pflicht zur Prüfung eines Gutachtens auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit, Übergehen des Inhaltes des Gutachtens der R sowie Unterbleiben eines weiteren Ermittlungsverfahrens betreffend die Versickerung von kontaminiertem Wasser auf dem Grundstück des Siebentrevisionswerbers).
7 Zur Frage der Vollständigkeit der UVE hinsichtlich der Nachsorgemaßnahmen gemäß § 6 UVP-G 2000 wird zunächst darauf hingewiesen, dass die zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliche Rechte nur eine Gefährdung oder Belästigung bzw. eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte geltend machen können. Die Frage der Vollständigkeit von Unterlagen - fallbezogen der UVE - können Parteien nur insoweit erfolgreich rügen, als ihnen durch die Unvollständigkeit die Geltendmachung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte unmöglich gemacht wird. Dies wird in der Revision aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht erkennbar.
Die erstrevisionswerbende Bürgerinitiative kann hingegen gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften - und damit auch die Frage der Vollständigkeit der UVE - als subjektives Recht geltend machen.
Die Zulässigkeit einer Revision ist jedoch nur dann gegeben, wenn die geltend gemachte Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision von Relevanz wäre (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ro 2017/07/0005, mwN). Es wurde nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen, dass die Entscheidung über die vorliegende Revision von der Lösung der vom BVwG und den revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen Fragen betreffend die UVE abhängt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde diesbezüglich somit nicht aufgezeigt.
8 Die Revision führt in der Zulässigkeitsbegründung zum Themenbereich SUP aus, das BVwG gehe von der unionsrechtlichen Konformität sowohl des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz) als auch des Umstandes aus, dass für die A 26 keine SUP notwendig sei. Zur Frage, ob das BStG europarechtswidrig zustande gekommen sei und damit nicht „in der Vollziehung angewendet“ werden könne, fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ob ein entgegen den europarechtlichen Vorgaben zustande gekommenes Gesetz nicht vollzogen werden dürfe, stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil sie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde dazu auf das Vorbringen unter Punkt I) 5) b) [der Revisionsausführungen] verwiesen.
Dazu wird zunächst darauf hingewiesen, dass ein Verweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die sonstigen Revisionsausführungen nicht ausreicht, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0145). Auch der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0093).
Darüber hinaus zeigten die zweit- bis siebentrevisionswerbenden Parteien nicht auf, inwiefern durch ein allfälliges Unterbleiben einer SUP ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berührt werden könnten.
Im Übrigen begründete das BVwG nachvollziehbar (S. 295 ff des angefochtenen Erkenntnisses), aus welchen Gründen seiner Ansicht nach keine SUP für den verfahrensgegenständlichen Südteil der A 26 durchzuführen gewesen sei. Dieser war bereits im Verzeichnis 1 zum BStG in der Fassung vom 29.3.2002, BGBl. I Nr. 50/2002, und vom 9.5.2006, BGBl. I Nr. 58/2006, enthalten, wobei beide Male noch eine Anbindung an die A 7 vorgesehen war. Mit BGBl. I Nr. 62/2011 wurde das BStG insofern geändert, als der ursprünglich geplante Nordteil der A 26 aus dessen Verzeichnis 1 gestrichen wurde und der verfahrensgegenständliche Südteil nunmehr an die Bundesstraße B 127 anschließt. Inhaltlich wurde der Südteil der A 26 dadurch jedoch in keiner Weise verändert. Auf dieses und die weiteren Argumente des BVwG, wonach die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) aufgrund deren Übergangsbestimmung in Art. 13 SUP-RL fallbezogen nicht anzuwenden und diese Richtlinie darüber hinaus gar nicht unmittelbar anwendbar wäre, geht die Revision in der Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort ein. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit dem Vorbringen zur SUP jedenfalls nicht aufgezeigt.
9 Die Revision rügt weiter, das BVwG sei dadurch, dass es eine „weitere“ Variantenprüfung unterlassen habe, von der hg. Rechtsprechung abgewichen; auf Punkt I) 5) c) der Revisionsausführungen werde verwiesen.
Abgesehen davon, dass nicht konkret, unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 19.12.2017 Ra 2017/06/0236, Rn. 9, mwN), genügt auch der Verweis auf die Revisionsausführungen nicht als Darlegung der Revisionszulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0145).
Von der Projektwerberin wurden aber ohnehin zahlreiche alternative Lösungsmöglichkeiten und Trassenvarianten einschließlich der Nullvariante geprüft und auch dargestellt (vgl. Pkt. 3.4. des Umweltverträglichkeitsgutachtens, S. 100 ff).
Im Übrigen trifft zwar zu, dass gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000 im Fall der Möglichkeit einer Enteignung die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzustellen sind. Der Verwaltungsgerichtshof führte jedoch bereits aus, dass § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 UVP-G 2000 eine bloß programmatische Bestimmung darstelle, die die Aufgaben der UVP festlege und als Interpretationshilfe diene (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9). § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 4 oder § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 verlangten ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. d iVm Anhang IV Z 2 der Richtlinie 2011/92/EU nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten (UVP-G 2000) bzw. Lösungsmöglichkeiten (Richtlinie 2011/92/EU). Einer Auslegung, wonach die Projektwerberin auch alternative Bauausführungen - fallbezogen betreffend die vorgesehene Brückenquerung (siehe S. 31 der Revision) - zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des UVP-G 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen (vgl. VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0232, Rn. 9).
10 In Zusammenhang mit einer Auflage zum Monitoring des Verkehrsaufkommens bringt die Revision vor, diese sei nicht ausreichend bestimmt und stelle eine unzulässige Auslagerung der UVP in das nachgelagerte Monitoring dar. Es fehle hg. Rechtsprechung zu der Frage, ob die bisherige hg. Judikatur (Hinweis auf VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115), wonach die Abweisung des Antrages gerechtfertigt sei, wenn im Verfahren mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von der Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen hervorkämen, auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei. Das BVwG gehe fallbezogen von einer Überschreitungswahrscheinlichkeit von knapp 50% der prognostizierten Verkehrsbelastung aus.
Die Auflage 4.32 verpflichtet die Projektwerberin (zusammengefasst) im Fall der Überschreitung der in der UVE dargestellten Verkehrsprognose um mindestens 1.000 Kfz/24h zu kontinuierlichen Messungen näher genannter Luftschadstoffe im Bereich der exponiertesten Wohnanrainer, sofern eine Überschreitung der vorhabensbedingten Grenzwerte für Luftschadstoffe nicht ausgeschlossen werden kann; wenn bei diesen Messungen vorhabensbedingte Überschreitungen der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte festgestellt werden, hat die Projektwerberin unter Einbeziehung der zuständigen Dienststellen des Landes Oberösterreich und der Stadt Linz ein Konzept für kompensatorische Maßnahmen vorzulegen, wodurch eine künftige Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist.
Das BVwG führt im angefochtenen Erkenntnis (auf S. 309) zum Wahrscheinlichkeitskalkül der Verkehrsprognose mit Hinweis auf die Aussagen des Gutachters für Verkehr und Verkehrssicherheit in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2017 aus, der „Erwartungswert“ der Verkehrsprognose sei der Mittelwert mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit; die Heranziehung dieses Wertes erfülle die gesetzlichen Vorgaben und stelle den Stand der Technik dar; durch das Monitoring sollten Rechtsunsicherheiten ausgeschlossen werden, es entspreche dem Vorsorgeprinzip; die Überschreitungswahrscheinlichkeit des Erwartungswertes der Verkehrsnachfrage werde durch das Monitoring „tendenziell gegen Null reduziert“. Der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit führte in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2017 (S. 90 des angefochtenen Erkenntnisses) erläuternd aus, die Wahrscheinlichkeit der Über- und Unterschreitung des Erwartungswertes sei gleich hoch; bei Berücksichtigung des vorgeschriebenen Monitorings [gemeint wohl: und der darin vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen] sei eine Überschreitung sehr unwahrscheinlich.
In dem von den revisionswerbenden Parteien zitierten hg. Erkenntnis 2008/05/0115 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Abweisung des Genehmigungsantrages gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 setze eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintrittes schwerwiegender Umweltbelastungen voraus, die durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten. Eine solche Situation liegt fallbezogen gerade nicht vor. Einerseits ist eine mögliche Überschreitung der Verkehrsprognose der UVE nicht gleichbedeutend mit schwerwiegenden Umweltbelastungen, weil - so der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2017 - die gesundheitlichen Grenzwerte auf Basis einer lebenslangen Exposition festgelegt wurden. Andererseits ist die Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen aufgrund lebenslanger Exposition von Grenzwertüberschreitungen - nicht von Überschreitungen der Verkehrsprognose - jedenfalls nicht als hoch zu beurteilen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von jenem, der dem hg. Erkenntnis 2008/05/0115 zugrunde lag.
11 Letztlich rügt die Revision noch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil das BVwG keine Prüfung des verkehrstechnischen Teilgutachtens auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vorgenommen hätte (Hinweis auf VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067) und das Gutachten der R (vorgelegt mit Schreiben vom 17.8.2017) übergangen worden sei. Die Revision hänge von der Lösung dieser Rechtsfragen ab, weil eine UVP nur aufgrund eines schlüssigen verkehrstechnischen Gutachtens durchgeführt werden könne bzw. „nur bei Prüfung jeglichen Vorbringens mithilfe einer entsprechenden Auflage die Umweltverträglichkeit des Vorhabens garantiert werden kann.“ Trotz wiederholter Anträge des Siebentrevisionswerbers sei „kein weiteres Ermittlungsverfahren“ betreffend der Versickerung von kontaminiertem Wasser auf dessen Grundstück durchgeführt worden, wodurch gegen die Offizialmaxime verstoßen worden sei. Die Relevanz dieser Rechtsfrage liege darin, dass „nur bei Prüfung jeglichen Vorbringens mithilfe von einer entsprechenden Auflage die Umweltverträglichkeit des Vorhabens garantiert werden kann.“
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0019, mwN).
Diesen Anforderungen entspricht das allgemeine, sehr unspezifische Vorbringen, dass eine UVP nur aufgrund eines schlüssigen verkehrstechnischen Gutachtens durchgeführt werden könne bzw. „nur bei Prüfung jeglichen Vorbringens mithilfe einer entsprechenden Auflage die Umweltverträglichkeit des Vorhabens garantiert werden kann“, nicht. Insbesondere geht aus der Zulässigkeitsbegründung nicht hervor, welche konkreten Feststellungen das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte treffen können, um zu einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage als der von ihm angenommenen zu gelangen (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0044; 29.3.2017, Ra 2017/05/0036).
Darüber hinaus ist das Vorbringen zum verkehrstechnischen Gutachten auch nicht nachvollziehbar. Das BVwG beurteilte wiederholt (S. 89 und 110 des angefochtenen Erkenntnisses) das verkehrstechnische Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar, überprüfbar und als Grundlage für die nachfolgend darauf aufbauenden Untersuchungen zu Lärm und Luft geeignet; die Verkehrsuntersuchung sei plausibel, richtig und nachvollziehbar sowie eine geeignete Beurteilungsgrundlage der Auswirkungen auf die Umwelt; die Modellierung entspreche dem Stand der Technik.
Es trifft auch nicht zu, dass das BVwG das mit Schreiben vom 17.8.2017 vorgelegte Gutachten der R übergangen hätte. Vielmehr führte das BVwG aus (S. 110 des angefochtenen Erkenntnisses), es handle sich dabei nur um eine wiederholte Replik auf die Äußerung des Amtssachverständigen vom 3. August 2017. Diese Stellungnahme des Amtssachverständigen beurteilte das BVwG als schlüssig und nachvollziehbar.
Dem Vorwurf des Unterbleibens eines weiteres Ermittlungsverfahrens betreffend die Versickerung von kontaminiertem Wasser auf dem Grundstück des Siebentrevisionswerbers fehlt jegliche Begründung, weshalb und in welchem Bereich „weitere“ Ermittlungen erforderlich gewesen wären. Dem angefochtenen Erkenntnis (S. 253 f) zufolge seien aufgrund des ergänzend eingeholten Gutachtens aus dem Bereich Geologie und Hydrogeologie vom 30. Mai 2016 zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des lokalen Grundwassers und des Bodens vorgeschrieben worden; die Überwachung erfolge durch die wasserrechtliche Bauaufsicht; diese Maßnahmen seien ausreichend zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen während der Baumaßnahmen, dem Auftrag eines ordnungsgemäßen Abflusses und einer Entsorgung des Wassers vom Baufeld Nord sei auch bei Starkregen entsprochen; Kontaminationen von Böden könnten damit vermieden werden; qualitative Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück des Siebentrevisionswerbers seien auszuschließen, hinsichtlich quantitativer Beeinträchtigungen bestehe die Verpflichtung zur Schadloshaltung (Ersatzwasserbereitstellung in ausreichender Menge und Qualität oder Entschädigungszahlungen). Dem gegenüber legte die Revision weder Inhalt noch Relevanz des vermeintlichen Verfahrensfehlers dar.
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das auf den Vorlageaufwand gerichtete Mehrbegehren des Landeshauptmannes von Oberösterreich war abzuweisen, weil ein solcher im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 27. September 2018
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018060006.J00Im RIS seit
08.06.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021