TE Vwgh Beschluss 2018/10/10 Ra 2018/03/0063

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z13a;
JagdG Slbg 1993 §65 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §79 Abs3;
VStG §6;
WildfütterungsV Slbg 1996 §3 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S S in F, vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. April 2018, Zl. 405- 1/278/1/4-2018, betreffend eine Übertretung des Salzburger Jagdgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 22. Jänner 2018 wurde dem Revisionswerber eine Übertretung von § 65 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Salzburger Wildfütterungsverordnung zur Last gelegt und über ihn gemäß § 158 Abs. 1 Z 13a JG eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber wurde schuldig erkannt, er habe es als Jagdinhaber der Eigenjagd S. zu verantworten, dass am 18. November 2016 um 13:30 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle bei der S.-Alm Heu und Futterrüben auf einer Fläche von ca. 400 m2 vorgelegt worden seien. Die Futtermittel seien für Rotwild frei zugänglich gewesen. Eine Ausnahmegenehmigung für eine frühere Vorlage von Saftfutter sei nicht vorgelegen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht für zulässig erklärt.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Rotwildfütterung S.-Alm vom (früheren) Jagdpächter unter anderem der EJ S. am 11. März 2007 beantragt und Betrieb genommen worden sei. Die Hegegemeinschaft habe in ihrer Vollversammlung am 30. März 2015 den Beschluss zur Auflösung des Fütterungsstandortes gefasst. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 26. Juli 2016 sei dem Revisionswerber als Jagdinhaber des Eigenjagdgebietes S. der Weiterbetrieb der Rotwildfütterung S.-Alm mit Beginn der Winterfütterung 2016/2017 untersagt worden. Im Rechtsmittelweg habe das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2016 den Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Weiterbetrieb der Rotwildfütterung S.-Alm mit Ende der Fütterungsperiode 2016/2017, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Mai 2017, untersagt werde. Die dagegen erhobene Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. September 2017, Ra 2017/03/0029, als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung sei der Revisionswerber Jagdinhaber des Eigenjagdgebietes S. gewesen und habe die Rotwildfütterung ca. 60 Meter nordwestlich des Fütterungseinlagerungsplatzes bei der S.-Alm betrieben. Er habe am 18. November 2016, um 13:30 Uhr, Heu und Futterrüben auf einer Fläche von ca. 400 m2 vorgelegt, wobei diese Futtermittel für Rotwild frei zugänglich gewesen seien. Eine Ausnahmegenehmigung für eine frühere Vorlage von Saftfutter durch die belangte Behörde sei nicht vorgelegen.

4 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber als Jagdinhaber des Eigenjagdgebietes die Fütterung selbst besorgt habe. Die Hegegemeinschaft habe den Fütterungsbetreibern die Fütterungskosten zu ersetzen, was aus der in § 79 Abs. 3 lit. a JG verankerten Aufgabe der Hegegemeinschaft zur Fütterung des Rotwildes und die Umlegung der darauf entfallenden Kosten auf ihre Mitglieder resultiere. Dies wälze aber nicht die Verantwortung des Fütterungsbetreibers für einen ordnungsgemäßen Fütterungsbetrieb und insbesondere auch für die aufgrund der "Fütterungsverordnung" nicht rechtskonforme Vorlage von Saftfutter vor dem 1. Dezember auf die Hegegemeinschaft über. Vielmehr verbleibe die Verantwortung für den rechtskonformen Betrieb einer Fütterung beim jeweiligen Fütterungsbetreiber. Weiters habe für die Hegegemeinschaft spätestens mit Beschluss vom 30. März 2015, wonach der Fütterungsstandort von der S.-Alm verlegt werden solle, keine Verantwortung für den Betrieb der Fütterung bestanden. Die Durchführung der Fütterung selbst mit der vorgeworfenen nicht bewilligten Saftfuttervorlage sei vom Revisionswerber nie in Abrede gestellt worden.

Schließlich sei eine Bewilligung zur frühzeitigen Vorlage von Saftfutter nicht vorgelegen, weshalb die Saftfuttervorlage auch nicht rechtskonform erfolgt sei. Da die Frage, ob eine frühzeitige Vorlage von Saftfutter in dieser Fütterungsperiode möglich gewesen wäre, nicht Gegenstand des Strafverfahrens sei, habe es sich erübrigt, die beantragten Wetterdaten einzuholen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, dass entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig gehandelt habe, indem sie die Verwaltungsstrafe gegenüber dem Revisionswerber und nicht gegenüber der Hegegemeinschaft bzw. deren verantwortlichen Organen ausgesprochen habe. Diese Frage sei über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, zumal es eine erhebliche Anzahl von bewilligten Rotwildfütterungen gebe, deren Beschicker im Auftrag der Hegegemeinschaft Jahr für Jahr aufgrund sich mitunter sehr rasch vollziehender Wetterumschwünge vor die gleiche Entscheidung gestellt würden.

Zusätzlich stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, ob ein von der Hegegemeinschaft beauftragter Fütterungsbetreiber oder aber der selbstständig agierende Jagdinhaber, auf dessen Gebiet sich eine ordnungsgemäß bewilligte Winterfütterung befinde, bei "extrem blitzartigen Wetterumschwüngen mit Schneefall von 50 bis 75 Zentimetern im Sinne des Tierschutzgesetzes und im Sinne des Salzburger Jagdgesetzes" gehalten sei, erst eine Ausnahmebewilligung zur frühzeitigen Vorlage von Saftfutter gemäß der Salzburger Wildfütterungsverordnung einzuholen, oder ob er im Sinne eines Notstandes zum Wohle des Wildes davon ausgehen hätte dürfen, dass er die Fütterung, "die ohnedies von der zuständigen Behörde hätte bewilligt werden müssen," auch 15 Tage vor dem Stichtag, an dem ohnehin Saftfutter legal zu füttern gewesen wäre, auslegen hätte dürfen.

9 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt.

10 Der Revisionswerber ist zunächst darauf zu verweisen, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die Rotwildfütterung zum Tatzeitpunkt vom Revisionswerber betrieben wurde und er selbst am Tattag die - nach § 3 Abs. 3 der Wildfütterungsverordnung, LGBl. Nr. 94/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 5/2009, zu diesem Zeitpunkt unzulässigen - Futtermittel vorgelegt hat. Es kommt damit nicht darauf an, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 79 Abs. 3 JG) die Fütterung des Rotwilds der Hegegemeinschaft obliegt, und es kann auch dahinstehen, ob für den Fall der Vorlage nicht erlaubter Futtermittel bei einer von der Hegegemeinschaft oder in deren Auftrag betriebenen Rotwildfütterung die zur Vertretung nach außen befugten Organe der Hegegemeinschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wären, da im konkreten Fall feststeht, dass die - unzulässige - Futtervorlage tatsächlich (und auch in der Revision unbestritten) vom Revisionswerber als Jagdinhaber durchgeführt wurde.

11 Auch mit den spekulativen Ausführungen zu einer möglichen Notstandssituation zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gemäß § 3 Abs. 3 der Wildfütterungsverordnung kann die Jagdbehörde bei Rotwildfütterungen auf Antrag der Hegegemeinschaft oder des Jagdinhabers in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Revisionswerber hat nicht dargelegt, dass er eine derartige Bewilligung beantragt hätte. Damit hat er es aber unterlassen, die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Abwendung der (vom Revisionswerber angenommenen) Zwangslage rechtzeitig wahrzunehmen (vgl. etwa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031), sodass er sich schon aus diesem Grund nicht auf einen entschuldigenden Notstand berufen kann.

12 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030063.L00

Im RIS seit

01.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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