Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §79;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des HS in L, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, Museumstraße 7/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Juni 1999, Zl. St 142/99, betreffend Schubhaftkosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 103 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG 1997), in Verbindung mit § 10 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997, BGBl. Nr. 418/1997, verpflichtet, die Kosten für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit vom 2. Dezember 1998 bis 1. April 1999 (91 Tage a S 321,20 und 30 Tage a S 308,40) in der Höhe von insgesamt S 38.481,20,-- zu tragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass § 79 AVG bei der Festsetzung der Schubhaftkosten durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt worden sei, genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, zu verweisen, wonach sich bei der Vorschreibung der Kosten - wie im Beschwerdefall - die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG nicht stellt.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich der vorliegenden Kostenvorschreibung die Grundlage abspricht, weil die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme deshalb nicht geprüft habe, weil die Dauer der Inschubhaftnahme nicht bestritten und auch nicht ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit (?) der Inschubhaftnahme beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft habe, ist ihm zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 96/02/0560, dargelegt hat, dass die Frage einer (allfälligen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft in anderen Verfahren, nämlich jenen nach § 51 FrG 1992 und nicht im Zuge des Verfahrens betreffend die Kostenvorschreibung nach § 79 FrG 1992 zu prüfen ist.
Die in den oben angeführten Erkenntnissen (vom 10. Juli 1998 und vom 30. September 1998) auf der Basis des Fremdengesetzes 1992 angestellten Überlegungen haben auch in jenen Fällen Gültigkeit, in denen bei der Vorschreibung von Schubhaftkosten das FrG 1997 zur Anwendung kommt, weil sich insofern an der maßgebenden Gesetzeslage nichts geändert hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/02/0333).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 99/02/0057, protokollierten - Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020296.X00Im RIS seit
20.11.2000