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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des K C E in K, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2018, Zl. I414 2185699- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16. August 2018 wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Nigerias, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Weiters sprach das BVwG aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis, ausgenommen die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das BVwG habe die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen und habe der Erstbefragung ein zu großes Gewicht beigemessen; es habe die ehemalige Lebensgefährtin des Revisionswerbers nicht einvernommen, in Bezug auf subsidiären Schutz keine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der katastrophalen Haftbedingungen und drohenden Strafen in Nigeria durchgeführt. Das BVwG habe die Art. 8 EMRK-Abwägung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen, insbesondere auf den sieben Monate alten Sohn des Revisionswerbers, einen Staatsangehörigen Österreichs und somit Unionsbürger, nicht ausreichend Bedacht genommen.
7 Soweit sich die Revision gegen die vom BVwG durchgeführte Beweiswürdigung wendet ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig ist, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, mwN). Einen derart krassen Fehler vermag die Revision in ihrem alleine maßgeblichem Zulässigkeitsvorbringen, in welchem zu dem Punkt Beweiswürdigung abgesehen von pauschalen Ausführungen nur auf die Revisionsgründe verwiesen wird, nicht darzulegen. Insofern die Revision eine unzulässige Verwertung der Angaben bei der Erstbefragung behauptet, zeigt sie ein Abweichen von den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien nicht konkret auf (vgl. zu diesen Leitlinien VwGH 8.9.2015, Ra 2015/01/0076, mwN).
8 Mit ihrem Vorbringen zu dem Revisionswerber in Nigeria drohenden Haftbedingungen und Strafen entfernt sich die Revision von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt, wonach dem Revisionswerber keine strafrechtliche Verfolgung in Nigeria drohe, weshalb schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 13.8.2018, Ra 2018/14/0032, 0033, mwN).
9 Weiters wendet sich die Revision gegen die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung und die Nichteinvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des Revisionswerbers. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Unter den genannten Voraussetzungen hängt eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, mwN). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die Einvernahme der, auch nach dem Revisionsvorbringen, ehemaligen Lebensgefährtin des Revisionswerbers von Relevanz wäre. In Anbetracht der vom BVwG getroffenen - in der Revision unbekämpft gebliebenen - Feststellung, der Sohn des Revisionswerbers befinde sich in behördlicher Obhut, legt die Revision auch nicht dar, dass die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung in einer unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Aus diesem Grund ist auch nicht zu sehen, dass - wie von der Revision behauptet - eine dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 10.5.2017, C- 133/15, Chavez-Vilchez, vergleichbare Konstellation vorläge.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010434.L00Im RIS seit
01.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018