RS OGH 2018/8/31 6Ob146/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2018
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Norm

ABGB §1313a IIIf
KSchG §31e Abs1

Rechtssatz

Bei einem Pauschalreisevertrag ist die Fluglinie hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters anzusehen. Die Annullierung eines Flugs mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag stellt eine Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags dar. Die Fluglinie, die dem Reisenden ein Hotel für die Übernachtung bis zum neuen Flugtermin zur Verfügung stellt, handelt damit im Interessenverfolgungsprogramm und – zumindest auch – im Namen des Reiseveranstalters und erfüllt dessen Pflichten aus dem Reiseveranstaltungsvertrag gegenüber dem Reisenden. Sie ist dem Reiseveranstalter daher nach § 1313a ABGB zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132254

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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