Norm
ABGB §1313a IIIfRechtssatz
Bei einem Pauschalreisevertrag ist die Fluglinie hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters anzusehen. Die Annullierung eines Flugs mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag stellt eine Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags dar. Die Fluglinie, die dem Reisenden ein Hotel für die Übernachtung bis zum neuen Flugtermin zur Verfügung stellt, handelt damit im Interessenverfolgungsprogramm und – zumindest auch – im Namen des Reiseveranstalters und erfüllt dessen Pflichten aus dem Reiseveranstaltungsvertrag gegenüber dem Reisenden. Sie ist dem Reiseveranstalter daher nach § 1313a ABGB zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132254Im RIS seit
05.11.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020