Norm
KSchG §31e Abs1Rechtssatz
Einem Reisenden stehen nicht nur bei Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags selbst (zB verdorbenes Essen) – Verschulden vorausgesetzt – Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zu, sondern auch bei Unfällen, die bei der Beseitigung eines Reisemangels entstehen. Bei einer Pauschalreise können Nichtbeförderung (Überbuchung), Annullierung und Abflugverspätung einen Reisemangel darstellen, der zu Minderungs? und Schadenersatzansprüchen berechtigt; auch die fehlende oder unzureichende Betreuung und Unterstützung in diesen Fällen, etwa durch die örtliche Reiseleitung oder infolge eines Organisationsfehlers, kann sich im Einzelfall als Reisemangel darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132253Im RIS seit
05.11.2018Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020