Norm
AußStrG 2005 §68Rechtssatz
Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, ist einseitig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132250Im RIS seit
05.11.2018Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019