TE OGH 2018/10/11 12Os104/18p

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Veröffentlicht am 11.10.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kevin J***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 4. Juni 2018, GZ 38 Hv 14/18s-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kevin J***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (I./) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht vom 29. auf den 30. April 2017 in K***** Belinda W*****

I./ außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt, indem er ihren linken Arm hinter ihren Rücken bog, um ihren Widerstand zu brechen, im Oberkörperbereich entkleidet und zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich des Küssens, Betastens und Saugens an ihren Brüsten genötigt;

II./ unmittelbar nach Abschluss der zu I./ geschilderten Tathandlung (und mit nunmehr erst gefasstem Vorsatz iSd § 201 StGB – US 3) mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Durchführung eines Oralverkehrs genötigt, indem er sie zu Boden stieß, sich dann über die am Boden Liegende beugte, sie mit beiden Händen am Kopf erfasste und diesen in Richtung seines Beckens zog und seinen erigierten Penis gegen ihren Mund presste.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die verspätet ausgeführt wurde:

Die Urteilsausfertigung wurde dem Verteidiger am 21. Juni 2018 zugestellt (Beilage zu ON 15). Damit begann am 22. Juni 2018 die Frist von vier Wochen zur Ausführung der Beschwerdegründe (§ 285 Abs 1 StPO). Die Ausführungsfrist endete daher mit dem 19. Juli 2018. Erst danach, nämlich am 20. Juli 2018, brachte der Verteidiger elektronisch die mit 18. Juli 2018 datierte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde beim Erstgericht ein (ON 17 S 13).

Anlässlich der Anmeldung des Rechtsmittels (ON 14 S 12) wurde kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet, sodass die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen war. Auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe ist nicht Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0100168).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E123030

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00104.18P.1011.000

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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