Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Die Vorinformation entsprach nicht dem Transparenzgebot, die Veröffentlichungspflichten in Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sehen aber eine einzuhaltende Mindestfrist von einem Jahr vor Auftragsvergabe vor, um potentiellen Bietern die erforderlichen Informationen zu gewähren. Die Frist zum voraussichtlichen Leistungsbeginn wurde in der Berichtigung unverändert mit 13.12.2015 festgelegt und unterschritt die Mindestfrist. Daher konnte die Antragstellerin durch die Berichtigung – ungeachtet ihres Inhaltes - auch nicht „klaglos“ gestellt werden, da einem potentiellen Bieter nach Veröffentlichung dem Transparenzgebot entsprechender Informationen jedenfalls ein Jahr verbleiben muss, um sich an den Auftraggeber wenden zu können.
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018