Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Ungeachtet der Tatsache, dass ein sorgfältiger Auftraggeber eine ex ante Prüfung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen durchzuführen hat, ergibt eine Gegenüberstellung des Art. 7 Abs. 2 lit. a) bis c) mit Art. 7 Abs. 3 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, welche Absätze beide (lediglich) Mindestanforderungen enthalten, dass eine Beschreibung für die Parameter für die finanzielle Ausgleichsleistung zwingend erst ein Jahr nach Auftragsvergabe zu veröffentlichen ist.
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018