Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Ein potentieller Bieter muss aufgrund der veröffentlichten Vorinformation abschätzen können, ob an einem bestimmten Auftrag ein wirtschaftliches Interesse besteht, er für dessen Erbringung grundsätzlich geeignet ist und zumindest in den wesentlichen Grundzügen ein Angebot erstellen können. Nur so kann er bei einem Auftraggeber „wirksam“ sein Interesse anmelden. Dies bedeutet nicht, dass es einem potentiellen Interessenten anhand der Informationen möglich sein muss, ein detailliertes Angebot abzugeben, aber er muss zumindest jene Parameter in die Hand bekommen, die es ihm ermöglichen, in Grundzügen seine Ressourcen einzuschätzen, zu planen und zu kalkulieren und sich auf der Basis dieser Überlegungen an den Auftraggeber zu wenden. Anders kann die mit den einschlägigen Bestimmungen verfolgte „Effizienzkontrolle“ nicht erreicht werden.
Konsequenterweise muss ein potentieller Bieter der Vorinformation auch entnehmen können, an welchen Auftraggeber er sich hinsichtlich welcher vom Auftraggeber nachgefragten Leistungen mit einem Angebot wenden kann. Anders ausgedrückt, ist der Leistungsgegenstand so abzugrenzen, dass man ihn dem vergebenden Auftraggeber eindeutig zuordnen können muss (so auch UVS OÖ vom 24.5.2012, GZ: VwSen-550598/19/KI/TK/BRE; VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/04/0082).
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018