Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Der Definition in Art. 2 lit. h Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zufolge bedeutet „Direktvergabe“ die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichen Dienstes ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens. Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ermöglicht einem Auftraggeber sohin „wettbewerbsfrei“ direkt zu vergeben, „zwingt“ ihn aber praktisch als Ausgleich gemäß Art. 7 Abs. 2, 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in diesem (eingeschränkten) Umfang zur Herstellung von Wettbewerb über Information und Transparenz (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. 2012/04/0082, in welchem der Gerichtshof unter anderem ausführt, dass das Vorbringen der Beschwerde, es handle sich um eine zulässige Direktvergabe und fände kein Wettbewerb statt, ins Leere gehe). In diesem Umfang besteht ein „Beteiligungsanspruch“ potentieller Bieter.
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018