Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Einem Auftraggeber ist zwar grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen der Vergabe von Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr in Form eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder einer Direktvergabe eingeräumt. Entschließt sich ein Auftraggeber jedoch im Wege der Direktvergabe zu „vergeben“, so hat er von dieser Entscheidung insofern bewusst Gebrauch zu machen, als er „Initiativwettbewerb“ anderer potentieller Bieter in der Form herzustellen und zuzulassen hat, als er diesen durch seine Veröffentlichung jene Informationen zu Verfügung zu stellen hat, die diese benötigen, um sich mit einem Angebot ins Spiel bringen zu können.
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018