Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Ein Zweck der Veröffentlichungsregeln in Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 liegt nun darin, dass "potentielle Betreiber eines öffentlichen Dienstes darauf reagieren können" (Erwägungsgrund 29). Damit kann nichts anderes gemeint sein, als dass andere potentielle Bieter rechtzeitig und in ausreichendem Maß Kenntnis über Art und Inhalt des zur Vergabe gelangenden Auftrages erlangen können müssen, um sich selbst mit einem Angebot „ins Spiel bringen zu können“ (so bereits deutlich UVS OÖ vom 24.5.2012, GZ: VwSen-550598/19/KI/TK/BRE).
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018