Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Gegenständlich ist erst als zentrale Frage im Hauptverfahren zu klären, ob die Antragsgegnerin ihren Leistungsgegenstand überhaupt „transparent“, sohin klar und eindeutig genug (iSd Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) beschrieben hat. Die Leistungsfähigkeit definiert sich aber nach dem Leistungsgegenstand. Der grundsätzlich leistungsfähigen Antragstellerin anhand eines noch nicht abschließend feststehenden bzw. eines allenfalls nicht detailliert genug beschriebenen Leistungsgegenstandes die Antragslegitimation abzusprechen, käme jedenfalls einer ungerechtfertigten Verweigerung des Rechtschutzes gleich.
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018