Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (oder den innerstaatlichen Bestimmungen) ist bereits deswegen nicht zu entnehmen, dass sich die Antragslegitimation bzw. das Interesse am Vertragsabschluss auf den gesamten, im Wege der Direktvergabe zu vergebenden Auftrag beziehen müsse, weil der zu vergebende Auftrag im Stadium der Nachprüfung der Vorinformation noch gar nicht im Detail feststeht. Im Übrigen wurde von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt, dass die von ihr in der angefochtenen Vorinformation dargestellten Mehrleistungen teilbar wären. Die Antragstellerin hat den ihr drohenden Schaden und das Interesse am Vertragsabschluss aus Sicht des erkennenden Senates iSd § 20 WVRG 2014 sohin ausreichend dargelegt.
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018