Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §24 Abs3Rechtssatz
Die Internetseite www.beschaffung.at stellt weder ein Publikationsmedium iSd Sonderrechtsregimes der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dar, noch finden sich darüber hinaus – etwa in der Wiener Publikationsmediumverordnung – entsprechende Veröffentlichungspflichten.
Die Wendung in § 24 Abs. 3 WVRG 2014 – „Kenntnis erlangen hätte können“ - kann aber, bezogen auf den konkreten Fall, nur dann als fristenauslösend gewertet werden, wenn eine Obliegenheit für einen potentiellen Auftragnehmer bzw. Antragsteller anzunehmen ist, sich regelmäßig auf www.beschaffung.at wegen allfälliger Veröffentlichungen zu erkundigen und diese Obliegenheit verletzt wurde. Das Bestehen einer solchen Obliegenheit kann aus den vorgenannten Gründen– wie die Antragstellerin zu Recht ins Treffen führt – nicht angenommen werden.
Schlagworte
Direktvergabe, Veröffentlichung der Vorinformation, Mindestfrist von 1 Jahr zwingendAnmerkung
VwGH v. 1.10.2018, Ra 2015/04/0060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.061.34871.2014Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018