TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/8 VGW-131/036/10090/2018

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FSG §24 Abs1 Z1
FSG §26 Abs3 Z2
FSG §29 Abs3
StVO 1960 §20 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1991 geborenen) Herrn B. M. in Wien, S.-straße, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 18.06.2018, Zl. …, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 18.06.2018 war gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Folgendes angeordnet worden:

„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – entzieht Ihnen gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.

Gemäß § 26 Absatz 3, Zif. 2 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen,

gerechnet ab Zustellung des Bescheides

vorübergehend entzogen wird.

Sie haben gemäß § 29 Absatz 3 FSG 1997 den am 30.08.2011 unter der Zahl … von der BPD Wien für die Klasse(n) B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, am 15.12.2017 um 19:52 Uhr habe der Bf in Wien 20, Handelskai in Fahrtrichtung A23 Kreuzung Weschelstraße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-8 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 70 km/h überschritten. Diesbezüglich sei er vom Polizeikommissariat … am 06.03.2018 unter der Zahl: … wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit 600,-- Euro, im Nichteinbringungsfalle 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bestraft worden.

Gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 FSG 1997 sei bei der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z 4 leg.cit genannten Übertretung, sofern diese nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mir besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden sei, die Entziehungszeit mit 6 Wochen zu berechnen, sofern die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden sei. Aus dem Festgestellten lasse sich eine negative Prognose nach § 7 FSG 1997 für sein zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Aus diesem Grunde liege beim Bf die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Um den Bf von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutze der Allgemeinheit habe die Behörde als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung gesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde (von ihm fälschlicherweise als „Einspruch“ bezeichnet). Er brachte vor, er habe leider ungewünscht am 15.12.2017 um 19:52 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit die Höchstgeschwindigkeit überschritten. Diesbezüglich sei er bereits am 06.03.2018 mit 600,-- Euro bestraft worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-8 gehöre seinem Vater und an diesem Abend habe er es sich ausgeborgt gehabt. Er sei seit 01.12.2017 bei P. beschäftigt und seine Dienststelle sei in K.. Falls er seinen Führerschein abgeben müsste, würde er dadurch seine Dienstelle verlieren, was er zur Zeit nicht riskieren dürfe, weil sie in der Familie Nachwuchs haben (das Baby sei am … 2018 geboren worden). Er ersuche um Herabsetzung der Strafe.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG 1997 lauten (auszugsweise):

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   Die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährdend wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstirchene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von

mindestens 3 Monaten festzusetzen. … .

Sonderfälle der Entziehung

§ 26 …

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1.   zwei Wochen,

2.   wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3.   wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu beantragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2018 die Lenkberechtigung des Bf (gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 FSG 1997) für die Dauer von 6 Wochen entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde einen Vorfall vom 15.12.2017 um 19:52 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung) an. Der Bf war mit Strafverfügung des PK … vom 06.03.2018 schuldig erkannt worden, er habe am 15.12.2017 um 19:52 Uhr in 1200 Wien, Handelskai, Richtung A23, Kreuzung Weschelstraße als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen W-8 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bf abgezogen worden. Der Bf habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt. Diese Strafverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der Bf zur fraglichen Zeit an der Tatörtlichkeit als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten gehabt hat (er hat eine Übertretung nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen). Der Bf bestreitet nicht die für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgeblichen, festgestellten Tatsachen, er wies jedoch darauf hin, dass ihn eine Entziehung aus beruflichen und privaten Gründen hart treffen würde.

Im vorliegenden Fall liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 vor. Der Bf bestreitet nicht, zur fraglichen Zeit am 15.12.2017 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 70 km/h überschritten zu haben. Der Bf hat dadurch – erstmalig – eine im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannte Übertretung begangen, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 70 km/h überschritten worden ist. Gemäß § 26 Abs. 3 Z. 2 FSG 1997 hatte die belangte Behörde somit die Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer der dort genannten Mindestentziehungszeit von 6 Wochen auszusprechen.

Sie wäre aber nicht gehindert gewesen, allenfalls eine längere Entziehungsdauer für den Fall festzusetzen, dass Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.04.2004, Zl 2003/11/0143). Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG 1997 hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG 1997 zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindesteinziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, Zl. 2099/11/0227 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dass nun derartige besondere Umstände im angefochtenen Bescheid ohnehin nicht angenommen. Auch das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass mit der im § 26 Abs. 3 Z 2 FSG 1997 vorgesehenen Mindestentziehungsdauer von 6 Wochen das Auslangen gefunden werden kann.

Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen außer Bedacht zu bleiben haben (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/11/0300).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Schnellfahren; Ortsgebiet; Verkehrszuverlässigkeit; öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.036.10090.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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