Entscheidungsdatum
28.08.2018Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren 1991, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 10.04.2017, Zl. …, betreffend Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung - Abweisung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.08.2018 (Datum der mündlichen Verkündung der Entscheidung)
zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2017 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 07.10.2016 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG abgewiesen.
Dies wurde von der Behörde damit begründet, dass der Antragsteller mehrmals aufgefordert worden sei, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken der beantragten Führerscheinklassen nachzuweisen. Einer Verfahrensanordnung vom 15.02.2017, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei der Antragsteller bis zur Erlassung des Bescheides nicht nachgekommen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die EUR 300,-- für das verkehrspsychologische Gutachten aufzubringen, da er im Moment arbeitssuchend sei und nicht über viel Geld verfüge. Er ersuche daher ihm noch ein wenig Zeit zu geben, um dieses durchführen zu lassen.
Aufgrund der erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 11.09.2017 Frau Dr. C., Amtssachverständige des Magistrats der Stadt Wien, …, mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Führerscheinklassen AM, A und B beauftragt.
Die Amtssachverständige hat nach (ua) Durchführung einer klinischen Untersuchung am 27.10.2017, Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme des Instituts „F.“ vom 27.11.2017 sowie eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens, Dr. G., FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 28.12.2017 am 29.12.2017 ihr Gutachten erstellt und ist dieses am 29.12.2017 auch beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt.
Zufolge diesem amtsärztlichen Gutachten ist der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet. Eine Befristung von zwei Jahren und die Vorlage einer Behandlungsbestätigung durch einen Facharzt für Psychiatrie inklusive Drogenharnuntersuchungen (wegen Zustand nach Cannabiskonsum) alle sechs Monate für die nächsten zwei Jahre wird empfohlen.
In der Zusammenfassung/Stellungnahme wird wie folgt ausgeführt:
„Aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte wird zunächst eine verkehrspsychologische Untersuchung veranlasst: ein Befundbericht vom Institut F. vom 27.11.2017 beschreibt, dass Herr B. zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B bedingt geeignet ist. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit war ausreichend gegeben. Eine Befristung der Lenkberechtigung für 2 Jahre wurde vorgeschlagen, weiters regelmäßige Konsultation und Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie sowie regelmäßige Vorlage von drogensensitiven Parametern, da die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur eingeschränkt (bedingt) gegeben waren.
Ein hieramtliches psychiatrisches Gutachten vom 28.12.2017 diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Herr B. hat den Patientenbrief vom Jahr 2012 nachgereicht; aus hieramtlicher fachärztlicher Sicht findet sich für die damals vermutete schizophrene Krankheitskomponente keine entsprechende Symptomatik. Im bisherigen Verlauf gab der Proband eine tendenzielle Stabilisierung seines Befindens an, im aktuellen Status fanden sich aus fachärztlicher Sicht keine wesentlichen Auffälligkeiten.“
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten vom 29.12.2017 und die diesem zugrunde gelegte fachärztlich psychiatrische Stellungnahme vom 28.12.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 05.02.2018 auf das Schreiben geantwortet, dass er sich mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung einverstanden erklärt.
Am 10.07.2018 (zugestellt laut Zustellschein RSa am 13.07.2018) erging an den Beschwerdeführer eine Ladung für eine mündliche Verhandlung am 13.08.2018. In dieser Ladung wurde er aufgefordert, bis zur Verhandlung den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Führerscheinklassen AM, A und B (positive Absolvierung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung) zu erbringen.
Eine Anfragebeantwortung der belangten Behörde vom 16.07.2018 auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.07.2018 hat ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer keine Umstände bekannt sind, welche gegen die Verkehrszuverlässigkeit sprechen. Ein Auszug aus dem Strafregister wurde beigelegt.
Zu der am 13.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer - ohne Angabe von Gründen – nicht erschienen und wurde auch bis zu diesem Zeitpunkt kein Nachweis der fachlichen Befähigung übermittelt.
Es wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers in der Verhandlung - nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die eingeholten ärztlichen – und fachärztlichen Unterlagen sowie die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien - die Entscheidung gefällt.
Der Beschwerdeführer, welchem in der Folge die Verhandlungsniederschrift am 16.08.2018 zugestellt worden ist, hat mit E-Mail vom 24.08.2017 eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind für die Entscheidung maßgeblich:
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6), 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und 5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 5. … … …
(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
Fachliche Befähigung
§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2) Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie
1. verkehrszuverlässig sind,
2. gesundheitlich geeignet sind und
3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben. Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.
Der Beschwerdeführer hat am 07.10.2016 einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B eingebracht.
Er hat im Beschwerdeverfahren nach Einholung eines amtsärztlichen Sachverständigengutachtens vom 29.12.2017, Dr. C., seine bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Führerscheinklassen nachgewiesen. Laut Auskunft der belangten Behörde vom 16.07.2018 bestehen hinsichtlich des Beschwerdeführers aktuell auch keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens seiner Verkehrszuverlässigkeit.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG ist allgemeine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung weiters auch der Nachweis der fachlichen Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (§§ 10 und 11 FSG).
Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung auch aufgefordert, bis zur Verhandlung den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Führerscheinklassen (positive Absolvierung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung) zu erbringen.
Er ist der mündlichen Verhandlung ferngeblieben – dies ohne Bekanntgabe von Gründen – und hat auch den verlangten erforderlichen Nachweis seiner fachlichen Befähigung nicht erbracht.
Da nicht zu erkennen ist, dass die dem Beschwerdeführer für die Erbringung des Nachweises der fachlichen Befähigung gesetzte Frist von einem Monat nicht ausreichend gewesen wäre, dem Auftrag nachzukommen (zumal der Beschwerdeführer die entsprechende theoretische und praktische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule schon während des laufenden Verfahrens hätte absolvieren können) und auch der Beschwerdeführer im Verfahren keine Gründe vorgebracht hat, aufgrund welcher die Erbringung des Nachweises innerhalb der eingeräumten angemessenen Frist nicht möglich war (ein Antrag auf Fristverlängerung wurde nicht gestellt), war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Nachweis der fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 10 FSG als nicht erbracht anzusehen.
Mangels Vorliegens einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der eindeutigen und klaren Rechtslage.
Schlagworte
Antrag; Lenkberechtigung; fachliche Befähigung; Nachweis; NichterbringungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.054.7382.2017Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018