Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2017Index
50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Für behördliche Maßnahmen nach § 13 BetriebsO 1994 (BO), wie der Entziehung des Taxilenkerausweises gemäß § 13 Abs 2 BO, ist nach dem Wortlaut des § 13 Abs 3 BO jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird. Hingegen besteht – auch im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz – keine Regelung über die behördliche Zuständigkeit in Fällen, in denen diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, sodass die subsidiäre Bestimmung des § 3 Z 3 AVG zur Anwendung gelangt. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach dem Hauptwohnsitz des früheren Taxilenkers.
Schlagworte
Taxi-Gewerbe, Taxilenkerausweis, Entziehung, örtliche Zuständigkeit, Tätigkeit, Beteiligter, SubsidiaritätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.41.30.2972.2017Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018