Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2018Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2Rechtssatz
Betrifft ein Baubewilligungsansuchen eine Maßnahme der mit Mehrheitsbeschlüssen erfolgenden außerordentlichen Verwaltung gemäß § 29 Abs 1 WEG 2002 (WEG), kann die nach § 22 Abs 2 Z 2 BauG Stmk 1995 anzuschließende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nicht nur mittels Unterfertigung durch alle grundbücherlichen Eigentümer erbracht werden, sondern gemäß § 24 WEG bereits durch den Nachweis eines zustimmenden Mehrheitsbeschlusses und seines entsprechenden Anschlags, einer Verständigung der überstimmten Miteigentümer vom Beschluss und seiner Nichtanfechtung innerhalb der vorgesehenen Fristen. Daher darf ein rechtmäßiger Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht ausschließlich den Nachweis der Zustimmungserklärung sämtlicher grundbücherlicher Eigentümer verlangen, sondern hat darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung auch durch den Nachweis eines zustimmenden Mehrheitsbeschlusses und seines entsprechenden Anschlags, einer Verständigung der überstimmten Miteigentümer vom Beschluss und seiner Nichtanfechtung innerhalb der vorgesehenen Fristen erbracht wird (VwGH 24.03.1998, 97/05/0214; VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008).
Schlagworte
Baubewilligung, Antrag, Verbesserungsauftrag, Nachweis, Zustimmungserklärung, Wohnungseigentümer, ordentliche Verwaltung, MehrheitsbeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.21.1001.2017Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018