RS Lvwg 2018/1/30 LVwG 50.21-1001/2017

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2
AVG §13 Abs3
WEG 2002 §29 Abs1
WEG 2002 §24

Rechtssatz

Betrifft ein Baubewilligungsansuchen eine Maßnahme der mit Mehrheitsbeschlüssen erfolgenden außerordentlichen Verwaltung gemäß § 29 Abs 1 WEG 2002 (WEG), kann die nach § 22 Abs 2 Z 2 BauG Stmk 1995 anzuschließende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers nicht nur mittels Unterfertigung durch alle grundbücherlichen Eigentümer erbracht werden, sondern gemäß § 24 WEG bereits durch den Nachweis eines zustimmenden Mehrheitsbeschlusses und seines entsprechenden Anschlags, einer Verständigung der überstimmten Miteigentümer vom Beschluss und seiner Nichtanfechtung innerhalb der vorgesehenen Fristen. Daher darf ein rechtmäßiger Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht ausschließlich den Nachweis der Zustimmungserklärung sämtlicher grundbücherlicher Eigentümer verlangen, sondern hat darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung auch durch den Nachweis eines zustimmenden Mehrheitsbeschlusses und seines entsprechenden Anschlags, einer Verständigung der überstimmten Miteigentümer vom Beschluss und seiner Nichtanfechtung innerhalb der vorgesehenen Fristen erbracht wird (VwGH 24.03.1998, 97/05/0214; VwGH 06.10.2011, 2010/06/0008).

Schlagworte

Baubewilligung, Antrag, Verbesserungsauftrag, Nachweis, Zustimmungserklärung, Wohnungseigentümer, ordentliche Verwaltung, Mehrheitsbeschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.50.21.1001.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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