Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
LDG 1984 §26Rechtssatz
Die Auswahlbehörde [Leitungsauswahlkommission gemäß § 5 NÖ L-DHG 2014] hat bei ihrer Entscheidung sowohl die „formalen“ (gemäß § 26 LDG 1984) als auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten „anderen Momente“ (z.B. fachunabhängige Managementfähigkeiten) zugrunde zu legen und abzuwägen. Die formalen Momente, wie sie im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführt sind, sind nicht allein ausschlaggebend, sondern muss bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Auswahlverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1182.001.2017Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018