RS Lvwg 2018/8/27 LVwG-AV-1182/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

LDG 1984 §26
L-DHG NÖ 2014 §5

Rechtssatz

Die Auswahlbehörde [Leitungsauswahlkommission gemäß § 5 NÖ L-DHG 2014] hat bei ihrer Entscheidung sowohl die „formalen“ (gemäß § 26 LDG 1984) als auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten „anderen Momente“ (z.B. fachunabhängige Managementfähigkeiten) zugrunde zu legen und abzuwägen. Die formalen Momente, wie sie im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführt sind, sind nicht allein ausschlaggebend, sondern muss bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Auswahlverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1182.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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