Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
LDG 1984 §26Rechtssatz
Das Ergebnis des Auswahlverfahrens als vorgelagertes, von der Leitungsauswahlkommission zu führendes Verfahren stellt die Basis für die darauf aufbauenden, dienstrechtlich getrennten Akte der Ernennung zur Schulleitung bei öffentlich-rechtlichen Landeslehrpersonen und der Betrauung mit der Leitungsfunktion bei vertraglich bediensteten Landeslehrpersonen durch den Landesschulrat dar (VfGH B 705/12; VfGH B 881/12). Der Landesschulrat hat als Dienstbehörde, gebunden an die Auswahlentscheidung durch die Leitungsauswahlkommission, in Abhängigkeit vom jeweiligen dienstrechtlichen Status der Landeslehrpersonen die entsprechenden dienstrechtlichen Verfügungen zu treffen.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Auswahlverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1182.001.2017Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018