RS Lvwg 2018/8/27 LVwG-AV-1182/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

LDG 1984 §26
L-DHG NÖ 2014 §5

Rechtssatz

Das Ergebnis des Auswahlverfahrens als vorgelagertes, von der Leitungsauswahlkommission zu führendes Verfahren stellt die Basis für die darauf aufbauenden, dienstrechtlich getrennten Akte der Ernennung zur Schulleitung bei öffentlich-rechtlichen Landeslehrpersonen und der Betrauung mit der Leitungsfunktion bei vertraglich bediensteten Landeslehrpersonen durch den Landesschulrat dar (VfGH B 705/12; VfGH B 881/12). Der Landesschulrat hat als Dienstbehörde, gebunden an die Auswahlentscheidung durch die Leitungsauswahlkommission, in Abhängigkeit vom jeweiligen dienstrechtlichen Status der Landeslehrpersonen die entsprechenden dienstrechtlichen Verfügungen zu treffen.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Leitungsstelle; Auswahlverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1182.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten