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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des ME in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. März 1998, Zl. 55 5110/67-II/15/98, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit der - mit Bescheid überschriebenen und bescheidmäßig gegliederten - Erledigung vom 3. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer, damals Vizeleutnant beim Kommando Fliegerregiment 1, gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des 31. Dezember 1996, wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Diese Erledigung trägt folgenden Kopf:
"Bundesministerium
für Landesverteidigung
Kommando der Fliegerdivision"
Die Fertigungsklausel lautet:
"LANGENLEBARN, 03. Dezember 1996
Für den Bundesminister:
i.A.
unleserliche Unterschrift
(Mag. Dr. iur. RATHEB, Brigadier)"
Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 16. Jänner 1997 wurde das Ausmaß des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1997 gebührenden Ruhegenusses und der ihm ab diesem Zeitpunkt gebührenden Ruhegenusszulage (§ 12 PG 1965) festgestellt, wobei die Behörde von einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 73,33 % auf Grund der mit Art.4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, eingeführten Kürzungsregel des § 4 Abs. 3 iVm Abs. 5 PG 1965 (bei der Ruhegenusszulage von 71,67 % gemäß § 12 Abs. 2 PG 1965) ausging.
In seiner Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung seines Ruhegenusses. Er sei der Ansicht, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem Stichtag 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei. Zudem habe ihm das Divisionskommando wiederholt bestätigt, dass die Berechnung seines Ruhegenusses nach "altem Schema" erfolgen werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nicht stattgegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur Gänze bestätigt. Sie ging dabei mit näherer Begründung davon aus, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren erst durch die "Zuweisung zu den PVAng-Ärzten" und daher "zweifellos" nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Versetzung in den Ruhestand hat gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 mit Bescheid zu erfolgen. Die Erledigung vom 3. Dezember 1996, mit welcher der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt worden sein soll, ist aber kein Bescheid im Rechtssinn, weil ihr nicht mit der nötigen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, welcher Behörde sie zuzurechnen ist (Kommando der Fliegerdivision oder Bundesminister für Landesverteidigung); hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 43 Abs. 2 auf den zu einem insofern gleich gelagerten Sachverhalt ergangenen hg. Beschluss vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0330 (vergleichbare Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung oder des Kommandos der Fliegerdivision), verwiesen werden.
Daraus folgt, dass es der vorliegendenfalls streitverfangenen Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage an einer wesentlichen Voraussetzung, nämlich an einer wirksamen Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand, mangelt. Bei dieser Ausgangslage mag fraglich sein, ob der angefochtene Bescheid nicht überhaupt ins Leere geht. Da aber die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte, nicht ausgeschlossen werden kann (siehe hiezu den hg. Beschluss vom 26. Februar 1997, Zlen. 97/12/0003 und 0004), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen gewesen wäre (zur angeschnittenen Problematik vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/12/0400).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120115.X00Im RIS seit
12.06.2001