TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 98/09/0003

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
67 Versorgungsrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
HVG §1;
HVG §2 Abs4;
HVG §73a;
KOVG 1957 §76 Abs1;
KOVG 1957 §76 impl;
KOVG 1957 §76;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des HK in W, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberggasse 39/17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28. November 1997, Zl. 145.018/5-8a/97, betreffend Härteausgleich gemäß § 73a Abs. 1 HVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrags des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters und des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem im Jahr 1938 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Dezember 1961 entsprechend den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. mit Wirksamkeit 1. Oktober 1959 zuerkannt (die Höhe dieser Rente betrug nach diesem Bescheid monatlich S 325,-- bzw. ab 1. Juli 1960 S 363,-- und ab 1. Jänner 1961 S 400,--). Maßgebend für diese Rentenzuerkennung war ein als Dienstbeschädigung (§ 4 KOVG) anerkannter "Zustand nach Poliomyelitis mit Paresen und Muskelatrophien vorwiegend im Bereiche des Schultergürtels und der Halsmuskulatur".

Mit Schriftsatz vom 14. April 1964 teilte das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Beschwerdeführer mit, dass mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 das Bundesgesetz vom 5. Februar 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz - HVG), BGBl. Nr. 27, in Kraft getreten sei. Gemäß Art. II Abs. 4 dieses Gesetzes seien Angehörigen des Bundesheeres, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehörten und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgrund einer nach dem 22. September 1955 beim Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannt worden seien, diese Versorgungsleistungen weiterhin zu gewähren. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Militärakademiker nicht dem im § 1 HVG genannten Personenkreis angehört habe, bestehe kein Versorgungsanspruch nach diesem Bundesgesetz. Es würden dem Beschwerdeführer jedoch die nach dem KOVG 1957 rechtskräftig zuerkannten Versorgungsleistungen in der bisherigen Höhe, das seien S 400,-- monatlich, weiterhin gewährt.

Mit Schreiben vom 3. März 1993 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung eines Härteausgleiches nach § 73a HVG. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. Dezember 1961 sei ihm nach den Bestimmungen des KOVG 1957 eine Rente zuerkannt worden sei (monatlich S 325,--, ab 1. Juni 1960 S 363,-- und ab 1. Jänner 1961 S 400,--). Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1964 sei das HVG in Kraft getreten. Gemäß Art. II Abs. 4 dieses Bundesgesetzes gebührten Angehörigen des Bundesheeres, die nicht zu den in § 1 leg. cit. genannten Personen gehörten, denen zuvor aber Versorgungsleistungen nach dem KOVG 1957 zuerkannt worden seien, diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter. Die Bestimmung "Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß" sei von den Versorgungsbehörden dahingehend ausgelegt worden, dass der Rentenanspruch auf der Höhe von 1961 eingefroren worden sei. Einem Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung nach den Bestimmungen des ASVG sei nicht stattgegeben worden. Sohin erhalte der Beschwerdeführer nach wie vor für die festgestellte Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. einen Betrag von S 400,-- monatlich. Eine Rente in diesem niedrigen Ausmaß finde sich nicht einmal "für die niedrigste Einstufung". Es werde daher ein Härteausgleich entsprechend der Differenz der valorisierten Grundrentenbeträge nach dem KOVG 1957 und seiner Rente beantragt. Aus dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Abänderung des HVG ("591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP") gehe hervor, dass im Hinblick auf die Schaffung der dynamischen Pension eine Anpassung des HVG erforderlich gewesen sei. Noch deutlicher werde in diesen Gesetzesmaterialien auch ausgeführt, dass die Versorgungsberechtigten mindestens die Versorgungsleistungen erhalten sollten, die nach dem KOVG 1957 gebühren würden. Da die Handhabung in seiner Rentenzuweisung gegen diesen Grundgedanken der Änderung des HVG verstoße, ersuche der Beschwerdeführer um Stattgebung seines Antrages. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Kinderlähmung, die er sich im September 1959 anlässlich seiner Ausbildung an der Militärakademie zum Berufsoffizier im Dienst zugezogen habe, erhebliche Mehraufwendungen zu tragen habe, die "insbesondere auch mangels des dafür geeigneten Kataloges der Berufskrankheiten im Sinne des § 177 ASVG auch durch eine seinerzeit zwar beantragte, aber nicht zuerkannte Versehrtenrente wenigstens teilweise abgedeckt würden".

Mit Bescheid vom 22. Juli 1993 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 73a Abs. 1 HVG nicht statt. § 73a Abs. 1 HVG eröffne die Möglichkeit, eine infolge der Tatsachen und Umstände des Einzelfalles besonders harte Auswirkung des HVG zu mildern. Der Begriff "aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes" bedeute, dass Härten, die sich aus anderen Gesetzen oder Tatbeständen ergäben, einen Ausgleich nach dem HVG ausschlössen. Der Begriff der "besonderen Härte" bedeute weiters, dass Härte schlechthin nicht genüge, sie müsse sich vielmehr noch besonders, dass heiße unbillig auswirken. Darin liege "eine wesentliche Einschränkung, zugleich aber auch eine sinnvolle Deutung des Härtebegriffes". Im vorliegenden Fall sei als Vorschrift des HVG, aus der sich allenfalls Härten ergeben könnten, die Regelung dessen Art. II Abs. 4 in Betracht zu ziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. September 1967, Zl. 745/67, festgestellt habe, ergebe sich aus der Textierung dieser Bestimmung, dass die Neubemessung der zuerkannten Beschädigtenrenten für die nicht im § 1 HVG genannten Personen nicht in Betracht käme. Zweck dieser Übergangsbestimmung sei es daher, eine Schlechterstellung des genannten Personenkreises zu verhindern, nicht aber eine Gleichstellung mit den Versorgungsberechtigten nach dem KOVG 1957 oder dem HVG herbeizuführen. Die Gewährung eines Härteausgleiches in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gewährten Rente und den nach KOVG 1957 festgesetzten valorisierten Grundrentenbeträgen würde "jedoch eine Gleichstellung hinsichtlich der Beschädigtengrundrente mit den nach dem KOVG 1957 Versorgungsberechtigten, zu denen Sie nicht zählen, und somit eine bloße Umgehung des vom Gesetzgeber ausdrücklich erklärten Willens bedeuten". Da somit keine besondere Härte gemäß § 73a Abs. 1 HVG im Einzelfall gegeben sei, sei dem Antrag nicht Folge zu geben gewesen.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zlen. 94/09/0214, 0215, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben und dies wie folgt begründet:

"... Die belangte Behörde (hat) das Vorliegen einer

'besonderen Härte' im Sinne des § 73a HVG allein aus rechtlichen Erwägungen verneint und demgemäß auch keine Ermessensentscheidung getroffen.

Dazu ist festzuhalten, dass den Versorgungssystemen des KOVG 1957 und des HVG eine möglichst weit gehende Angleichung an die Bestimmungen in der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung einer dynamischen Pension (Rente) zugrunde liegt (siehe dazu beispielsweise den Ausschussbericht, 591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP. zur HVG-Novelle BGBl. Nr. 306/1964). Es entspricht somit grundsätzlich sozialpolitischen Erwägungen, dass Personen, denen aufgrund des KOVG 1957 oder des HVG Versorgungsleistungen rechtskräftig zuerkannt worden sind, auch an der geschaffenen Rentendynamik teilhaben sollen.

Es ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Bestimmung des Art. II Abs. 4 HVG eine Schlechterstellung des dort genannten Personenkreises in Bezug auf wohlerworbene Rechte (zur Bedeutung wohlerworbener Rechte in der österreichischen Rechtsordnung siehe beispielsweise das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1973, Slg. Nr. 8.511/A) verhindern wollte. Eine solche Schlechterstellung wird sich in der Regel auch dann nicht ergeben, wenn die in der genannten Gesetzesbestimmung angesprochenen Bezieher von Versorgungsleistungen nach anderen Versorgungsgesetzen (so nach dem B-KUVG oder ASVG) für die erlittene Gesundheitsschädigung der laufenden Valorisierung unterliegende Versorgungsleistungen beziehen. Das 'Einfrieren' der nach dem KOVG 1957 zuerkannten Versorgungsleistungen auf dem bisherigen Stand kann allerdings dann als nicht im Willen des Gesetzgebers gelegene unbillige Härte im Sinn des § 73a HVG gewertet werden, wenn aus den Umständen des Einzelfalles die nach dem KOVG 1957 'wohlerworbene' und nach Art. II Abs. 4 HVG weiter gewährte Rente die ausschließliche Versorgungsleistung bleibt, zumal dann, wenn - wie im Beschwerdefall - der innere Wert der seinerzeit zuerkannten Rente in keiner Weise mehr dem zum Zeitpunkt der nunmehrigen, rund 30 Jahre nach dem 'Einfrieren' erfolgten Antragstellung und Entscheidung entsprach.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer wiederholt - von der belangten Behörde unwidersprochen - darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer aus dem für ihn als seinerzeit zeitverpflichteten Soldaten maßgebenden Versorgungssystem des ASVG wegen der dort bestehenden gesetzlichen Regelungen keine Versorgungsleistung für die nach dem KOVG 1957 rechtskräftig als Dienstbeschädigung anerkannte Kinderlähmung zuerkannt worden sei. Die nach Art. II Abs. 4 HVG grundsätzlich ausgeschlossene Valorisierung der Versorgungsrente war somit geeignet, eine nach § 73a HVG unbillige Härte (dazu, dass die Härteregelung des § 73a HVG auch den Zweck verfolgt, Versorgungsleistungen zuzuerkennen, wenn diese aus sozialpolitischen Gründen gewährt werden sollten, siehe auch den Ausschussbericht zur HVG-Novelle BGBl. Nr. 336/1965, 939 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates X. GP.) darzustellen. Da die belangte Behörde dies bei ihrer Entscheidung verkannt hat, war der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben."

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 1997 um Bekanntgabe seiner wirtschaftlichen Lage (Einkommensverhältnisse) ab März 1993 (Antragsmonat). Der Beschwerdeführer nahm gegenüber der belangten Behörde in Form eines an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales gerichteten Schreibens vom 26. September 1997 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

"In seinen Begründungen hat der Verwaltungsgerichtshof sehr klar und unmissverständlich ausgeführt (Seite 14 ff), dass den Versorgungssystemen des KOVG 1957 und des HVG eine möglichst weit gehende Angleichung an die Bestimmungen in der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung einer dynamischen Pension zugrunde liegt. Es entspricht somit nach Meinung des Höchstgerichtes grundsätzlich sozialpolitischen Erwägungen, dass Personen, denen aufgrund des KOVG Versorgungsleistungen zuerkannt worden sind, auch an der geschaffenen Rentendynamik teilhaben sollen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ganz klar festgehalten, dass ein 'Einfrieren' von Versorgungsleistungen dann nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen sein kann, wenn eine solche Leistung (in meinem Fall S 400,-- monatlich, ein Rentensatz, den es in dieser Geringfügigkeit nirgendwo sonst für eine 80vH Invalidität gibt) die ausschließliche Versorgungsleistung bildet. Zumal dieser Betrag in keiner wie immer gearteten Relation (VwGH 'innerer Wert') zur derzeitigen Rentenhöhe steht.

Mein Antrag war und bleibt auf einen Härteausgleich als Abgeltung der seit 1964 'eingefrorenen' Höhe meiner Grundrente nach dem KOVG und dem aktuellen Satz der Grundrente nach dem KOVG gerichtet.

Die Beschädigtenrente nach dem KOVG umfasst bekanntlich die einkommensunabhängige Grundrente und die von der Höhe des Einkommens des Beschädigten abhängige Zusatzrente. Die Grundrente hätte vor allem jene Aufwendungen abzudecken, die einem Beschädigten - in meinem Fall 80vH - aus seiner Beschädigung erwachsen und somit die üblichen und wohl sicher einsichtigen Mehrkosten eines Behinderten zumindest lindern.

Da aber die Zuerkennung eines valorisierten Grundrentenausgleiches (ich darf nochmals auf die diesbezüglichen grundsätzlichen Feststellungen des VwGH hinweisen) pensionsdynamisch orientiert sein müsste, erübrigt sich für die behördliche Disposition wohl die vom do. Sachbearbeiter hinterfragte Bekanntgabe meiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Detail. Das in diesem Zusammenhang angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0027, hat mit meinem Anbringen so gut wie nichts zu tun, geht es doch darin um die Gewährung von Pflegezulage gem. § 18 KOVG 1957 im Wege eines Härteausgleiches. Dieser Antrag wurde negativ beschieden, weil die angesprochenen Mehraufwendungen ohnehin bereits anderwärtig, nämlich durch das Bundespflegegesetz abgegolten werden. Meinem Antrag hingegen ist zu entnehmen, dass mir keinerlei Ersätze meiner behinderungsbedingten Mehrkosten aus anderen gesetzlichen Bestimmungen zukommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb in dem meinen Antrag betreffenden Erkenntnis auch festgestellt, dass die ausgeschlossene Valorisierung nach dem HVG eine unbillige Härte darstelle. Ergänzend wird dazu angemerkt, dass die Härteregelung auch den Zweck verfolge, aus sozialpolitischen Überlegungen Versorgungsleistungen zuzuerkennen. Diesem Rechtsstandpunkt wird man sich auch bei kritischester Prüfung meines Anbringens wohl kaum verschließen können.

Zur Anfrage des do. Sachbearbeiters nach meiner wirtschaftlichen Lage darf ich dennoch mitteilen, dass ich infolge meiner schweren Behinderung als Beamter des Rechnungshofes mit Wirkung vom 1. August 1995 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde (was mich selbstverständlicherweise getroffen hat). Meine Einkommensverhältnisse entsprechen demnach denen eines pensionierten Ministerialbeamten und können als geordnet bezeichnet werden. Gleichwohl müsste dabei aber berücksichtigt werden, dass ich infolge meiner Behinderung regelmäßig anfallende Mehrkosten zu tragen habe. Diese resultieren vor allem von laufenden Therapien, Massagen und Kuren, ferner aus Kosten für Diätverpflegung.

Sehr geehrte Frau Bundesministerin, nach den obigen Ausführungen halte ich meinen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleiches im angesprochenen Ausmaß aufrecht und darf Sie höflichst ersuchen, diesem nunmehr unter Einbeziehung bzw. Zugrundelegung der von höchstgerichtlicher Seite erfolgten Ausführungen stattgeben zu wollen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. März 1993 gemäß § 73a Abs. 1 HVG neuerlich abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 1994/09/0214, den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. Juli 1993 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die vom Gesetz geforderte besondere Härte durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein müsse. Die Frage nach dem Vorliegen der besonderen Härte sei zunächst von der Behörde im Bereich der rechtlichen Gebundenheit zu lösen. Erst danach sei das der Behörde eingeräumte Ermessen im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 B-VG zu üben. Die Bestimmung des Artikel II Abs. 4 HVG wolle eine Schlechterstellung des dort genannten Personenkreises in Bezug auf wohlerworbene Rechte verhindern. Eine solche Schlechterstellung werde sich in der Regel auch dann nicht ergeben, wenn die in der genannten Gesetzesbestimmung angesprochenen Bezieher von Versorgungsleistungen nach anderen Versorgungsgesetzen (so nach dem B-KUVG oder ASVG) für die erlittenen Gesundheitsschädigungen der laufenden Valorisierung unterliegende Versorgungsleistungen beziehen würden. Das 'Einfrieren' der nach dem KOVG 1957 zuerkannten Versorgungsleistungen auf dem bisherigen Stand könne allerdings dann als nicht im Willen des Gesetzgebers gelegene unbillige Härte im Sinne des § 73a HVG gewertet werden, wenn aus den Umständen des Einzelfalles die nach dem KOVG 1957 'wohlerworbene' und nach Artikel II Abs. 4 HVG weiter gewährte Rente die ausschließliche Versorgungsleistung bleibe, zumal dann der innere Wert der seinerzeit zuerkannten Rente in keiner Weise mehr dem zum Zeitpunkt der nunmehrigen, rund 30 Jahre nach dem 'Einfrieren' erfolgten Antragstellung und Entscheidung entspreche. Der Beschwerdeführer habe wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm aus dem für ihn als seinerzeit zeitverpflichteten Soldaten maßgebenden Versorgungsbestimmung des ASVG wegen der dort bestehenden gesetzlichen Regelungen keine Versorgungsleistungen für die nach dem KOVG 1957 rechtskräftig als Dienstbeschädigung anerkannte Kinderlähmung zuerkannt worden wäre. Die nach Artikel II Abs. 4 HVG grundsätzlich ausgeschlossene Valorisierung der Versorgungsrente sei somit geeignet, eine nach § 73a HVG unbillige Härte darzustellen.

Gemäß § 73a Abs. 1 HVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Ihrem Fall eine unbillige Härte im Sinne des § 73a HVG vorliegt, war in der Folge entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung zu treffen (Ausübung des Ermessens im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 B-VG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Härteausgleiches nach § 76 Abs. 1 KOVG 1957 ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu berücksichtigen und insbesondere die für die Ermessensübung maßgebende Frage der Bedürftigkeit zu prüfen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0027).

Zu diesem Zweck wurden Sie mit Schreiben vom 16. September 1997 um Bekanntgabe Ihrer wirtschaftlichen Lage (Einkommensverhältnisse) ab März 1993 - Antragsmonat - ersucht.

Mit Schreiben vom 26. September 1997 haben Sie bekannt gegeben, dass Sie infolge Ihrer schweren Behinderung als Beamter des Rechnungshofes mit Wirkung vom 1. August 1995 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien und Ihre Einkommensverhältnisse demnach denen eines pensionierten Ministerialbeamten entsprechen würden. Infolge Ihrer Behinderung hätten Sie Mehrkosten vor allem für Therapien, Massagen, Kuren und Diätverpflegung zu tragen.

Unter Bedachtnahme darauf, dass Sie im relevanten Zeitraum als Beamter (Ministerialrat - Dienstklasse VIII nach dem Gehaltsgesetz) im Rechnungshof tätig waren und mit Wirkung vom 1. August 1995 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, kann aufgrund der Höhe des aus der beruflichen Tätigkeit resultierenden Aktivbezuges und des auf dieser Basis errechneten Ruhegenusses kein Anhaltspunkt für eine positive Ermessensübung gefunden werden. Insbesondere lassen Ihre tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter Berücksichtigung der angegebenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen keine für die Gewährung eines Härteausgleiches erforderliche Bedürftigkeit erkennen."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte ihm entsprechend dem Sinn des Art. II Abs. 1 HVG eine dynamische Pension zuzuerkennen gehabt und weist diesbezüglich auf die Gesetzesmaterialien zur genannten Bestimmung hin. Der Berichterstatter des Ausschusses für soziale Verwaltung hätte im Plenum des Nationalrates darauf hingewiesen, dass "die Versorgungsberechtigten zumindest die Versorgungsleistungen erhalten sollen, die nach dem KOVG 1957 gebühren". Die belangte Behörde hätte den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Härteregelung den Zweck verfolge, Versorgungsleistungen zuzuerkennen, wenn diese aus sozialpolitischen Gründen gewährt werden sollten, unbeachtet gelassen. Unter dem Begriff der Grundrente sei ein Sockelbetrag zu verstehen, der jene Aufwendungen abzudecken hätte, die jedem Behinderten infolge der besonderen erschwerten Lebensbedingungen erfahrungsgemäß erwachsen würden. Die Höhe der Grundrente bestimme sich einzig und allein nach dem Ausmaß der Behinderung, sie sei vom sonstigen Einkommen des Behinderten unabhängig. Sie habe ihrer Entscheidung zu Unrecht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0027, betreffend die Gewährung von Pflegezulage im Wege des Härteausgleiches zugrunde gelegt. In diesem Fall sei der Antrag des Betroffenen jedoch abschlägig beschieden worden, weil ihm aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen gleichartige Leistungen zugestanden worden seien. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall.

Die belangte Behörde hätte auch die dem Beschwerdeführer im Jahre 1961 gewährte Grundrente für eine Behinderung von 80 vH als wohlerworbenes Recht anerkennen müssen, das nicht durch die zwischenzeitlich unterbliebenen Anpassungen deutlich ausgehöhlt und seines Wesens verlustig gemacht werden dürfe.

Die belangte Behörde habe auch den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1997 ausgesprochenen Leitgedanken, dass es grundsätzlich sozialpolitischen Erwägungen entspreche, Personen, denen aufgrund des KOVG 1957 oder des HVG Versorgungsleistungen rechtskräftig zuerkannt worden seien, auch an der geschaffenen Rentendynamik teilhaben sollen, völlig außer Acht gelassen und damit ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt.

Der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei auch kein einwandfreies Ermittlungsverfahren vorangegangen. Eine Ermächtigung zur Ermessensübung dürfe die Behörde nicht zu Willkürakten verleiten, vielmehr habe die Behörde im Sinne des Gesetzes vorzugehen. Obwohl die Grundrente des Beschwerdeführers für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH und völlig unabhängig von der Höhe eines allfälligen Einkommens sei, stelle die belangte Behörde irrigerweise ausschließlich auf das Einkommen des Beschwerdeführers ab. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte besondere Härte liege aber gerade darin, dass die zur Abdeckung seiner behinderungsbedingten Mehrausgaben gewährte Grundrente auf einen Satz, der bereits vielfach überholt sei, eingefroren worden sei. Diese Grundrente sei seinerzeit auch einkommensunabhängig vom Gesetz her und ausschließlich vom Grad der Behinderung abhängig festgeschrieben worden. Eine diesbezügliche Änderung der Gesetzeslage sei nicht erfolgt.

Die belangte Behörde sei weiters davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zuletzt Ministerialrat der Dienstklasse VIII gewesen sei. Dies treffe zwar zu, woher die belangte Behörde allerdings dieses Wissen beziehe, bleibe unklar. Ferner werde im angefochtenen Bescheid noch ausgeführt, dass eine Berücksichtigung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dies könne nicht der Fall sein, weil die Behörde weder über Art noch über Höhe dieser Aufwendungen Erhebungen angestellt hätte.

Die Bestimmungen des KOVG hätten im Wesentlichen Geltung für österreichische Staatsbürger, die Angehörige der Österreichisch-Ungarischen Armee, Angehörige des Bundesheeres oder aber Angehörige der Deutschen Wehrmacht waren. Diesen Bestimmungen zufolge würde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstbeschädigung im Bundesheer der 2. Republik eine Grundrente gewährt. Mit Inkrafttreten des HVG seien sodann für gewisse Angehörige des Bundesheeres die bisher rechtskräftig zuerkannten Leistungen weiterhin gewährt worden. Das bedeute aber, dass die bescheidmäßig zuerkannten Leistungen im Weiteren nicht mehr dem Rentenstandard angeglichen, sondern vielmehr in ihrer Höhe von 1961 festgeschrieben worden seien. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beseitigung dieses Missverhältnisses sei nunmehr im Wege eines Härteausgleiches gerichtet. Wäre der Beschwerdeführer Angehöriger der Deutschen Wehrmacht gewesen und hätte er eine vergleichbare Dienstbeschädigung erlitten, so würde ihm der Grundrentenbetrag in valorisierter Höhe selbstverständlich zukommen. Das heiße, er würde eine den derzeitigen Lebenshaltungskosten angepasste Grundrente erhalten und nicht lediglich einen Betrag von weniger als 10 Prozent davon. Dies bedeute aber, dass ein österreichischer Angehöriger der Deutschen Wehrmacht, wo immer er verwendet worden sei, vom Frontsoldaten bis hin zum Wachpersonal eines Gefangenenlagers, gegenüber einem Angehörigen des Bundesheeres versorgungsmäßig um ein Vielfaches besser gestellt wäre. Dies sei wohl nicht Anliegen des Gesetzgebers des Heeresversorgungsgesetzes.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jene Argumente wiederholt habe, die den Verwaltungsgerichtshof dazu veranlasst hätten, im Beschwerdefall das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 73a HVG zu bejahen. Dementsprechend sei auch im angefochtenen Bescheid im Bereich der rechtlichen Gebundenheit davon ausgegangen worden, dass eine besondere Härte bestehe. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass die Behörde weiters eine Ermessensüberprüfung vorzunehmen und dabei auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gehabt habe. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers könnten - seiner persönlichen Einschätzung folgend - als geordnet bezeichnet werden und ließen sicherlich keine Bedürftigkeit erkennen. Sofern der Beschwerdeführer vermeine, die belangte Behörde hätte ihrer Ermessensentscheidung kein einwandfreies Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt, sei ihm zu entgegnen, dass die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers maßgebenden Umstände einerseits beim Beschwerdeführer erhoben worden (Versetzung in den Ruhestand) und andererseits aktenkundig (Dienstklasse, Pflegegeld) gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer - vom Beschwerdeführer beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

Art. II Abs. 4 HVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964 lautet:

"Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer nach dem 22. September 1955 beim Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 maßgebend. Das Gleiche gilt für

ehemalige Angehörige der Gendarmeriegrundschulen ... ."

Gemäß dem mit der dritten Novelle zum HVG (Bundesgesetz vom 17. November 1965, BGBl. Nr. 336/1965) eingefügten § 73a leg. cit. kann, sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren (§ 73a Abs. 1 leg. cit. i. d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1985).

Die vom Gesetz geforderte besondere Härte muss durch Tatsachen und Umstände des Einzelfalles gegeben sein. Die Frage nach dem Vorliegen der besonderen Härte ist zunächst von der Behörde im Bereich rechtlicher Gebundenheit zu lösen. Erst danach ist das der Behörde eingeräumte Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu üben, wobei auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Antragstellers abzustellen ist (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0048, vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0027, und vom 24. Februar 1995, Zl. 94/09/0121, zur vergleichbaren Regelung des Härteausgleiches nach § 76 Abs. 1 KOVG 1957).

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, die ihm mit Bescheid vom 29. Dezember 1961 nach dem KOVG 1957 zuerkannte, gemäß Art. II Abs. 4 HVG "im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen(de)" Grundrente sei angesichts des Zwecks und der Materialien des Art. II Abs. 4 HVG in valorisierter Form zu gewähren, ist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1967, Zl. 745/67, gerade in seinem Fall zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich aus der Textierung dieser Bestimmung eindeutig ergebe, dass eine Neubemessung der zuerkannten Beschädigtenrenten für die nicht in § 1 HVG genannten Personen vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen worden sei. Von dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zlen. 94/09/0214, 0215, nicht abgerückt.

Auch die vom Beschwerdeführer gegen die fehlende Valorisierung von Leistungen gemäß Art. II Abs. 4 HVG ins Treffen geführte verfassungsrechtliche Argumentation, dies stelle eine unsachliche Benachteiligung gegenüber Beziehern von Leistungen aus dem KOVG dar, ist nicht begründet, weil es sich bei den nach diesen Bundesgesetzen begünstigten Personen um zwei unterschiedliche Personenkreise handelt. Im Übrigen wird auch auf das - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 97/09/0145, verwiesen.

In dem genannten Erkenntnis vom 26. Juni 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 73a HVG die Auffassung vertreten, dass das "Einfrieren" der nach dem KOVG 1957 zuerkannten Versorgungsleistungen auf dem bisherigen Stand die gemäß Art. II Abs. 4 HVG weiterhin zu erbringen sind, als nicht im Willen des Gesetzgebers gelegene unbillige Härte im Sinn des § 73a HVG zu werten ist, wenn die "eingefrorene" Rente die ausschließliche Versorgungsleistung bleibt. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 73a Abs. 1 HVG dem Beschwerdeführer nicht mit der Begründung versagt werden durfte, dass keine besondere Härte vorlag. Aus dem genannten Erkenntnis ergab sich für die belangte Behörde somit die Verpflichtung, im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer besonderen Härte auszugehen und - im Rahmen des ihr gemäß § 73a Abs. 1 HVG eingeräumten Ermessens - darüber zu entscheiden, ob für diese besondere Härte ein Ausgleich, und wenn ja in welcher Höhe, zu gewähren ist.

Nach § 73a Abs. 1 HVG ist nämlich - ebenso wie nach § 76 KOVG 1957 - bei der Ermessensentscheidung, ob, und wenn ja in welcher Höhe, ein Härteausgleich zu gewähren ist, auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Antragstellers abzustellen (vgl. etwa die bereits genannten hg. Erkenntnisse).

Der belangten Behörde ist kein Vorwurf zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung angesichts der vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellung, aufgrund der Höhe des aus seiner beruflichen Tätigkeit als Ministerialrat der Dienstklasse VIII nach dem Gehaltsgesetz resultierenden Aktivbezuges und des auf dieser Basis errechneten Ruhegenusses auch unter Berücksichtigung der angegebenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen keine für die Gewährung eines Härteausgleiches erforderliche Bedürftigkeit erkannte und von der Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 73a HVG absah. Der Beschwerdeführer hat nämlich weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - außer dem bloßen Hinweis auf nicht näher bezifferte Mehraufwendungen für laufende Therapien, Massagen und Kuren, ferner aus Kosten für Diätverpflegung - konkrete Umstände geltend gemacht, die die Höhe der ihm zustehenden Versorgungsleistung angesichts seines Einkommens und seiner Unterhaltspflichten und sonstiger finanzieller Verpflichtungen als besondere Härte erscheinen ließe. Es sind daher keine Umstände des Einzelfalles ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung bei Berücksichtigung des tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Gewährung eines Härteausgleiches hätte gelangen müssen. Die belangte Behörde war angesichts des Umstandes, dass die Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Umstände betrifft, die in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sind, auch nicht gehalten, diesbezüglich nähere Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch den Hinweis des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf bestätigt, dass er seit drei Jahren Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 beziehe.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090003.X00

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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