TE Vfgh Beschluss 1997/9/30 B790/97

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §33

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurücknahme des Antrags durch den Antragsteller

Spruch

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 6. August 1997 zog der Antragsteller seinen beim Verfassungsgerichtshof zu B790/97 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 1995, Z114.409/3-III/11/95, zurück.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B790.1997

Dokumentnummer

JFT_10029070_97B00790_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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