Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Beurteilung der Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage oder einer zu genehmigenden Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage ist jene Situation zugrunde zu legen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten sind.
Schlagworte
Gewerberecht; Baurecht; Betriebsanlage; Immissionen; Einwendungen; Baubewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.88.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018