Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen iSd § 48 NÖ BauO 2014 eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des § 48 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Abs 2 NÖ BauO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Zumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs 2 GewO 1994 anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (zB VwGH 2005/05/0167).
Schlagworte
Gewerberecht; Baurecht; Betriebsanlage; Immissionen; Einwendungen; Baubewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.88.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018