RS Lvwg 2018/10/12 LVwG-AV-88/001-2017, LVwG-AV-89/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §77
BauO NÖ 2014 §48
AVG 1991 §52

Rechtssatz

Bei gewerblichen Betriebsanlagen nimmt der Verwaltungsgerichtshof bezüglich einer Einwendung hinsichtlich Immissionen iSd § 48 NÖ BauO 2014 eine „Restkompetenz“ der Baubehörde hinsichtlich der Prüfung der Frage an, ob im Sinne des § 48 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Abs 2 NÖ BauO 2014 eine örtlich unzumutbare Belästigung vorliegt. Diese örtliche Zumutbarkeit ist im Gegensatz zu § 77 Abs 2 GewO 1994 anhand der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu prüfen (zB VwGH 2005/05/0167).

Schlagworte

Gewerberecht; Baurecht; Betriebsanlage; Immissionen; Einwendungen; Baubewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.88.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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