Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Rechtssatz
Ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Zu beurteilen ist die Gesamtsituation, die sich aus der bereits bestehenden Grundbelastung einerseits und den von der beantragten Anlage ausgehenden Immissionen andererseits ergibt. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auswirkt, sondern die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation (vgl VwGH 2003/04/0103).
Schlagworte
Gewerberecht; Baurecht; Betriebsanlage; Immissionen; Einwendungen; Baubewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.88.001.2017Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018