TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/12 LVwG-AV-88/001-2017, LVwG-AV-89/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1
GewO 1994 §77
BauO NÖ 2014 §48
AVG 1991 §52

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden

1.   der A,

2.   des B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, ***, und

3.   des D, vertreten durch die E Rechtsanwalt GmbH in ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 7. Dezember 2016, Zl. *** und ***, betreffend baurechtliche und gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlage, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Feststellungen:

1.1.  Mit Anträgen, jeweils vom 1. Juli 2017, bei der belangten Behörde jeweils am 5. Juli 2017 eingelangt, beantragte die F AG (in der Folge: Genehmigungswerberin) einerseits die gewerbebehördliche Generalgenehmigung, andererseits die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher bezeichneten Betriebsanlage (Verbrauchermarkt „G“ mit H-Filiale samt Büro- und Nebenräumen sowie Lager und insgesamt 145 Stellplätzen [135 Kunden und 10 Mitarbeiterstellplätze]; die gewerbebehördliche Spezialgenehmigung für die H-Filiale wurde explizit einem gesonderten Antrag vorbehalten), im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Stadtgemeinde ***. Den Anträgen war jeweils ein Ordner mit Projektunterlagen angeschlossen, aus welchen sich der beantragte Umfang des Projektes, insbesondere auch betreffend Lärm-, Luft- und Geruchsemissionen, im Detail ergibt (vgl. die jeweils mit Bezugsklausel der belangten Behörde versehenen Projektunterlagen). Zur Vermeidung von Wiederholungen werden die im Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik aus lärmtechnischer Sicht (vgl. unten Punkt 2.3) sowie im Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik aus luftreinhaltetechnischer Sicht (vgl. unten Punkt 2.4) als relevant angesehenen Emissionsquellen bzw. Betriebsablauf der Betriebsanlage zu Feststellungen erhoben.

Explizit nicht beantragt wurden die Schneeräumung, das Laufenlassen der LKW-Kühlaggregate am Betriebsareal sowie die Nutzung des Parkplatzes außerhalb der beantragten Zeiten (zB als öffentlicher Parkplatz).

1.2.  Das Projektgrundstück Nr. ***, KG ***, weist die rechtskräftige Widmung als „Bauland-Kerngebiet Handelseinrichtungen“ auf und liegt im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Aufgrund der Anordnung und ausgewiesenen Höhe von 8,00m entspricht das geplante Bauvorhaben der Bauklasse II, offene Bauweise.

1.3.  Situierung der Beschwerdeführer:

1.3.1  Das im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin A stehende Grundstück, Adresse ***, grenzt nordöstlich unmittelbar an das Projektgrundstück an. Sie bewohnt das auf ihrem Grundstück befindliche Wohnhaus gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn I; beide haben dort ihren regelmäßigen Aufenthalt. Das Grundstück *** der Beschwerdeführerin A weist gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Wohngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet.

1.3.2.  Der Zweitbeschwerdeführer B ist der Marktleiter des im *** befindlichen „J“-Marktes und hält sich aufgrund seiner Tätigkeit regelmäßig und nicht bloß vorübergehend in diesem „J“-Markt auf. Der „J“-Markt befindet sich, vor allem getrennt durch die ***, westlich des Projektgrundstücks.

1.3.3.  Der Drittbeschwerdeführer D ist Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentums-Anlage, Adresse ***, welche getrennt durch die *** westlich der Betriebsanlage liegt. Das Grundstück ***, auf welchem diese Wohnhausanlage errichtet ist, weist gemäß rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Kerngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet. Der Abstand des Einkaufsmarktes zur nordwestlichen Grundgrenze dieses Grundstückes beträgt an der geringsten Stelle 2,80m.

1.4.  Verfahren vor der belangten Behörde:

Auf Grund der Genehmigungsanträge wurde von der belangten Behörde zunächst am 1. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten, in welcher sich diverse Amtssachverständige, u.a. einer für Bautechnik, zum Projekt äußerten. Die Beschwerdeführer trugen jeweils am Tag vor der Verhandlung umfangreiche Einwendungen bei der belangten Behörde vor, in welchen sie Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Lebens sowie unzumutbare Belästigungen durch von der Betriebsanlage herrührende Lärm-, Luft- und Geruchsemissionen befürchteten; die Beschwerdeführer A und D machten überdies erkennbar geltend, dass sie eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster durch das Projekt befürchten (vgl. die Schriftsätze der drei Beschwerdeführer jeweils vom 31. August 2018). Die Beschwerdeführer waren bei beiden Verhandlungen vor der belangten Behörde (so wie auch bei beiden Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht) entweder persönlich anwesend oder rechtsfreundlich vertreten.

Nach Ergänzung des schalltechnischen Projektes sowie Vorlage einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung durch die Genehmigungswerberin wurde seitens der belangten Behörde am 28. Oktober 2016 eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher sich wiederum diverse Amtssachverständige – u.a. auch eine luftreinhaltetechnische Amtssachverständige und ein Amtssachverständiger für Lärmtechnik – zum (ergänzten) Projekt äußerten. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer brachten wiederum jeweils am Tag vor der Verhandlung umfangreiche ergänzende Einwendungen vor (vgl. die Schriftsätze vom 25. bzw. 27. Oktober 2016).

In der Folge holte die belangte Behörde ein mit 8. November 2016 datiertes Gutachten einer medizinischen Amtssachverständigen ein, zu welchem sich die Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom 23. bzw. 24. November 2016 äußerten.

1.5.  Angefochtener Bescheid:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Genehmigungswerberin mit Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Generalgenehmigung und mit Spruchpunkt II. die baubehördliche Genehmigung jeweils unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen (vgl. die Seiten 7 bis 13 sowie 20 und 21 des angefochtenen Bescheides) erteilt, jeweils soweit die Anlage mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimme, wobei diese Unterlagen jeweils einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden und mit einer Bezugsklausel versehen wurden. Mit Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen von Nachbarn, u.a. der Beschwerdeführer, teilweise ab-, teilweise zurückgewiesen.

1.6.  In ihren Beschwerden machten die Beschwerdeführer erkennbar geltend, dass sie eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch von der Betriebsanlage herrührenden Emissionen durch Lärm, Luft und Geruch befürchten. Die Beschwerdeführer A und D brachten überdies vor, durch das Projekt würden sie in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude beeinträchtigt.

1.7.  Auswirkungen des beantragten Projekts:

1.7.1.  Lärm:

Bei projektgemäßer Ausführung kommt es – bei Gegenüberstellung des Dauerschallpegels der Betriebsgeräusche zu den derzeit bestehenden Dauerschallpegeln (Ist-Situation) – am für alle Beschwerdeführer und sonstigen Nachbarn ungünstigsten Punkt IP01A (im Bereich der Wohnhausanlage des Drittbeschwerdeführers ***; siehe die Darstellung in der schalltechnischen Untersuchung vom 16. September 2016 und vom 2. Mai 2018) zu einer Erhöhung der derzeitigen Bestandssituation durch das Hinzukommen der Betriebsgeräusche um ca. 1 dB. An allen anderen Punkten und in allen anderen Zeiträumen ist eine geringere Erhöhung der bestehenden Dauerschallpegel zu erwarten. Pegelanhebungen um bis zu 1dB können nicht sicher als Änderung des Lautheitseindrucks wahrgenommen werden. Eine geringe Wahrnehmbarkeit der Dauergeräusche in besonders ruhigen Phasen der Umgebung kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, eine besondere Auffälligkeit lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Die durch die projektierte Anlage hervorgerufenen Pegelspitzen liegen bei den Beschwerdeführern in allen Zeiträumen deutlich unter den gemessenen maximalen Pegelspitzen der ortsüblichen Bestandssituation. Eine Wahrnehmbarkeit der betriebsbedingten Pegelspitzen ist zwar möglich, eine besondere Auffälligkeit ist aber vor dem Hintergrund der ortsüblichen Bestandssituation nicht gegeben.

Durch die bei den Beschwerdeführern aufgrund der Betriebsanlage auftretenden Lärmimmissionen sowie die veränderte Gesamtsituation kommt es zu keinen Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungen der Beschwerdeführer (oder anderen Nachbarn).

1.7.2.  Luft:

Die Immissionszusatzbelastungen des Projektes durch die Emissionsstoffe NO2, PM 10, PM 2,5, CO, Benzol und BaP liegen sowohl für die Langzeitwerte als auch für die Kurzzeitwerte unter den jeweiligen Irrelevanzschwellen und haben daher keinen relevanten Einfluss auf die Luftgütesituation. Die durch das Projekt hervorgerufene Gesamtbelastung (Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die ggst. Betriebsanlage) hinsichtlich der angeführten Luftschadstoffe wird keine anderen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Beschwerdeführer (oder andere Nachbarn) haben, als die Vorbelastung alleine.

Die prognostizierte Häufigkeit für das Auftreten von Geruchsstunden bei den Beschwerdeführern durch die Emissionen des Projekts (Betrieb To-Go Imbiss, Kombidünster, Backstube sowie Benützung der Parkmöglichkeiten) liegt bei unter 0,1%, weshalb Geruchswahrnehmungen und somit erhebliche Belästigungen bei den Beschwerdeführern (oder anderen Nachbarn) nicht zu erwarten sind.

1.7.3.  Lichteinfall:

1.7.3.1.  Das Grundstück *** der Beschwerdeführerin A weist gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Wohngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet. Dies bedeutet dass in einer Mindestentfernung von mind. 3,00 m zur seitlichen Grundgrenze des Grundstückes *** Hauptfenster zulässiger Gebäude errichtet werden dürfen. Die geplante Schallschutzwand mit einer Länge von rd. 23,00 m an der gegenständlichen Grundgrenze weist eine Höhe von 3,00 m (gemessen auf dem Baugrundstück) auf. Gemessen vom Grundstück von Fr. A wird die Höhe 3,40 m betragen. Der freie Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück *** (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage maßgeblichen Geländes (bemessen auf dem Grundstück von Fr. A) ist durch die geplante Schallschutzwand welche unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird und eine Höhe von 3,40m aufweist, gewährleistet.

Betreffend den Einkaufsmarkt wird festgestellt, dass der Abstand an der geringsten Stelle zum Grundstück von Fr. A 15,00 m beträgt. Die Gebäudehöhe ist mit 8,00 m an der nord-östlichen Außenwand ausgewiesen. Der Freie Lichteinfall unter 45° kommt demnach in einer Mindestentfernung von 7,00 m zur nord-östlichen Grundgrenze auf dem Baugrundstück zu liegen. Die geplante Geländeanhebung um rund 40 cm im Bereich der nord-östlichen Außenwand bedeutet, dass der freie Lichteinfall unter 45° in einer Entfernung von mind.6,60 m zur nordöstlichen Grundgrenze auf Eigengrund zu liegen kommt. Der freie Lichteinfall unter 45°auf Hauptfenster zulässige Gebäude auf dem Grundstück 544/12 (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehende von der Höhenlage des maßgeblichen Geländes ist durch den geplanten Einkaufsmarkt gewährleistet.

1.7.3.2.  Das Grundstück *** des Beschwerdeführers D weist gemäß rechtskräftigen Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Kerngebiet auf und liegt im ungeregelten Baulandbereich. Das auf dem Grundstück befindliche Hauptgebäude ist in offener Bauweise errichtet. Betreffend den Einkaufsmarkt wird festgestellt, dass der Abstand zum Grundstück *** an der geringsten Stelle 8,80 m beträgt. Die Gebäudehöhe ist mit 7,25 m im Mittel, an der nord-westlichen Außenwand geplant. Das angrenzende Niveau an der nordwestlichen Außenwand wird auf einer absoluten Höhe von 252,30 m.ü.A. zu liegen kommen. Das tiefste Straßenniveau auf Höhe des Einkaufsmarktes zum Grundstück ***, liegt auf einer absoluten Höhe von 252,09 m.ü.A. (21 cm tiefer gegenüber dem Niveau an der nord-westlichen Außenwand).

6,00 m Straße + 2,80 m Abstand = 8,80 m

8,8 0m – 7,25 m = 1,55 m – 0,21 m = 1,34 m

Der errechnete, freie Lichteinfall unter 45° kommt demnach in einer Mindestentfernung von 1,34 m zur Grundgrenze des Grundstückes *** auf dem öffentlichen Gut zu liegen. Der freie Lichteinfall unter 45°auf Hauptfenster zulässige Gebäude auf dem Gdst. *** (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des maßgeblichen Geländes ist durch den geplanten Einkaufsmarkt gewährleistet.

2.   Beweiswürdigung:

2.1.  Die Feststellungen gründen auf den öffentlichen Verhandlungen vom 20. März 2018 sowie vom 25. September 2018, in welchen Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes, des seitens der Genehmigungswerberin zusätzlich vorgelegten schalltechnischen Projekts vom 2. Mai 2018, der eingeholten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Gutachten der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 23. Februar 2018, des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 14. Februar 2018 sowie vom 2. Juli 2018 und des medizinischen Amtssachverständigen vom 26. Februar 2018, 14. März 2018 sowie vom 17. Juli 2018 sowie der zu den jeweiligen Gutachten abgegebenen Stellungnahmen der beschwerdeführenden Parteien samt vorgelegten Äußerungen der V vom 5. Dezember 2016 sowie vom 17. September 2018. Alle im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen und Gutachten von Sachverständigen wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und in den mündlichen Verhandlungen erörtert.

2.2.  Soweit im Folgenden keine gesonderte Darlegung erfolgt, waren die Feststellungen im Verfahren nicht strittig und ergeben sich aus der Aktenlage. Zu den Gutachten ist festzuhalten, dass jeweils eine rechnerische Immissionsprognose erfolgte, da der projektierte G-Markt im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht – unstrittig – noch nicht in Betrieb war, weshalb eine tatsächliche Messung der prognostizierten Immissionen im „Echt-Betrieb“ nicht möglich ist.

2.3.  Zu den Feststellungen betreffend Lärm:

2.3.1.  Im einen Projekt- und Bescheidbestandteil darstellenden „schalltechnischen Projekt“ der K GmbH vom 16. September 2016 (siehe die darauf angebrachte Bezugsklausel der belangten Behörde) wird einerseits eine Erhebung der ortsüblichen Schallimmissionen („akustische Bestandsituation bei exponierten Anrainern“) an zwei Messpunkten beschrieben (Seite 9ff; Messungen von Mittwoch, 20. April 2016, 16:00 Uhr, bis Donnerstag 21. April 2016, 16:00 Uhr) und sodann nach detaillierter Darstellung der beantragten Schallemissionen (vgl. Seite 17ff; Haustechnikanlagen, Anlieferung mit LKW, Müllabfuhr, Parken durch Kunden und Mitarbeiter) eine Schallimmissionsberechnung an mehreren Immissionspunkten (Seite 23ff) samt Bewertung (Seite 25ff) durchgeführt.

2.3.2.  Der Amtssachverständige für Lärmtechnik, L, hat diese Beurteilung in seinem in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 28. Oktober 2016 erstatteten Gutachten als nachvollziehbar erachtet. In dieser Verhandlung führte er wie folgt aus:

„Befund und Gutachten des ASV für Lärmtechnik:

Den Einreichunterlagen liegt ein in Eigenverantwortung erstelltes schalltechnisches Projekt der Fa. K vom 26.09.2016 mit der Zahl ***, Rev. 2, bei.

In dieser Untersuchung wird einerseits die messtechnische Ermittlung der an zwei Messpunkten bestehenden Geräuschsituation und andererseits die rechnerische Ermittlung der an insgesamt 19 Rechenpunkten zu erwartenden Betriebslärmimmissionen beschrieben.

Die genaue Lage der Mess- und Rechenpunkte kann den Beschreibungen und Darstellungen im Projekt K entnommen werden.

Vom lärmtechnischen ASV werden in weiterer Folge die Rechenpunkte IP 01A und IP 01B, welche die exponiertesten Bereich des nördlich befindlichen Hochhauses abbilden, zusammengefasst und es werden nur mehr die höchsten eingereichten Betriebslärmimmissionen angeführt.

In gleicher Weise werden die Punkte IP 02 bis IP 04 zusammengefasst und ebenfalls die jeweiligen Höchstwerte angegeben

Die Punkte an den Grundgrenzen, zur Darstellung des Flächenwidmungsmaßes, IP 05 GG und IP 06 GG sowie die Punkte IP 07 GG und IP 08 GG werden ebenfalls zu je einem Bereich zusammengefasst und es werden die jeweils höchsten Werte angegeben.

Folgende Messergebnisse der Bestandssituation werden zur Tag/Abend/Nachtzeit

angegeben:

 

LA95

LAeq

LA1

LAmax

MP1

41/37/42

55/45/53

66/56/65

75-91/63-69/73

MP2

48/42/44

56/55/55

64/64/63

71-93/71-88/69

LA95....BasispegeI in dB

LAeq....Äquivalenter Dauerschallpegel in dB

LA1...... statistischer Spitzenpegel in dB

Lama…Pegelspitzen im Messzeitraum in dB

Bei den Nachtwerten handelt es sich in obiger Tabelle um die Werte in der Zeit

zwischen 05.00 und 06.00 Uhr.

Der ruhigste Basispegel der gesamten Nachtzeit beider Messpunkte lag bei gerundet

30 dB.

Die Umgebungsgeräusche wurden vor allem durch öffentliche Verkehrsgeräusche hervorgerufen. Geräusche des bestehenden Lagerhauses waren zum Messzeitpunkt zeitweise wahrnehmbar, ein relevanter Einfluss auf die Messwerte lag laut Angabe aber nicht vor. Die Geräusche der Nebenbahnlinie waren am MP 1 deutlich und am MP 2 schwach wahrnehmbar.

Dem MP 1 wurden die Rechenpunkte IP 02 bis IP 04 und dem MP 2 die Punkte IP 01A und IP 01B zugeordnet.

Die Berechnung der Betriebslärmimmissionen beruhte auf folgenden projektgemäß vorgesehenen wesentlichen Eckdaten:

-    Betriebszeit werktags Mo-Sa zwischen 05.00 und 21.00 Uhr

-    Öffnungszeit G werktags Mo-Fr zwischen 07.40 und 20.00 Uhr sowie

Samstag zwischen 07.40 und 18.00 Uhr

-    Öffnungszeit H werktags Mo-Fr zwischen 08.00 und 19.00 Uhr sowie

Samstag zwischen 08.00 und 18.00 Uhr

-    Anlieferzeit zwischen 05.00 und 06.00 Uhr, mittels einem Stück PKW und

einem Stück Kühl-LKW

-    Anlieferzeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr mittels 7 PKW und 10 LKW (davon

4 Kühl-LKW)

-    die akustische Rückfahrwarneinrichtung der LKW wird auf dem Betriebsareal

ausgeschaltet

-    im Zuge der heutigen Verhandlung wurde von den Vertretern der

Antragstellerin erklärt, dass die LKW-Kühlaggregate auf dem gesamten

Betriebsareal ausgeschaltet werden.

-    projektgemäß sind keine Rückfahrbewegungen der LKW vorgesehen, im

lärmtechnischen Rechenmodell wurden dennoch je LKW 20 sek

Rangieren/Standlauf berücksichtigt. Diese Geräuschquelle wurde im

Rechenmodell als „Manipulation“ berücksichtigt. Diese Geräuschquelle bildet

aber nicht die Ladetätigkeit ab, die Ladetätigkeit wurde als eigene

Geräuschquelle modelliert.

-    135 Kunden und 10 Bedienstetenstellplätze

-    Auf dem Parkplatz wurden 197 Kundenfahrbewegungen pro Stunde

berücksichtigt, wobei diese Frequenz nicht in Abhängigkeit von der

Stellplatzanzahl sondern gemäß der Bayrischen Parkplatzlärmstudie in

Abhängigkeit von der Verkaufsfläche ermittelt.

-    Für die Bedienstetenstellplätze wurden je 4 Fahrbewegungen pro Stellplatz

und Tag berücksichtigt. Für diese Stellplätze wurde kein Zuschlag für die

Parkplatzart angebracht, da üblicherweise durch die Bediensteten ein

Verhalten ähnlich an Park & Ride-Stellflächen an den Tag gelegt wird.

-    Grundsätzlich wurde die Bayrische Parkplatzlärmstudie in der Fassung 2007

verwendet. Diese Studie beruht auf konkreten Erhebungen an bestehenden

Parkplätzen, auch bei Einkaufsmärkten, weshalb sämtliche auftretende

Einflüsse berücksichtigt wurden.

-    Der Betrieb des Kondensators der Kälteanlagen, der Wärmepumpe, H, der

Lüftung Kältetechnik und E-Verteiler werden auch in der Nachtzeit betrieben,

wobei der Kondensator im Technikhof aufgestellt wird. Dieser Kondensator

und die Wärmepumpe werden zwischen 22.00 und 06.00 Uhr mit reduzierter

Leistung betrieben, die Emissionen wurden deshalb projektgemäß um je 5 dB

verringert. Die übrigen haustechnischen Anlagen werden nur zur Tag und

Abendzeit betrieben, weitere Details können dem lärmtechnischen Projekt

entnommen werden.

-    Die Wände des Technikhofs werden innenseitig schallabsorbierend verkleidet.

-    An der nordwestlichen Grenze des Kundenparkplatzbereichs wird eine

geknickte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4 m über Parkplatz ausgeführt.

-    Im Bereich der Bedienstetenstellplätze und des Lieferbereichs wird eine z-

förmige Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m über Parkplatz ausgeführt.

-    Beide Lärmschutzwände werden beidseitig hochabsorbierend ausgeführt, die

genaue Lage kann den Darstellungen im Projekt entnommen werden. Das

Schalldämmmaß der Wandflächen wird zumindest 25 dB betragen.

-    Die Ausbreitungsberechnungen wurden gemäß ON ISO 9613-2 durchgeführt,

wobei bezüglich Bodendämpfung im Zusammenhang mit Abschirmung die

Vorgaben der „Anleitung zur Modellbildung“ des Forums Schall berücksichtigt

wurden.

-    Die Abfallentsorgung erfolgt 1x täglich zwischen 06.00 und 19.00 Uhr, wobei

für die eigentliche lärmtechnisch relevante Manipulation 30 sek an Dauer

angegeben wird.

-    Im schalltechnischen Projekt wurden keine Überlegungen zu grundsätzlichen

Betriebstypen angestellt sondern es wurde das tatsächliche Einreichprojekt

untersucht.

Als Ergebnis der Berechnung werden folgende Dauerschallpegel LAeq, individuelle Beurteilungspegel Lr und Schallpegelspitzen Lspi, jeweils zur Tag/Abend/Nachtzeit angegeben und zur Genehmigung eingereicht:

 

LAeq

Lr

Lspi

IP01A-B

50/46/36

52/49/36

58/58/45

IP02-04

42/36/42

44/37/45

70/61/67

IP05-06 GG

45/42/23

--

--

IP07-08 GG

42/34/32

--

--

IP09 GG

53/49/32

--

--

Werte in dB

Bei der Bildung der obigen Beurteilungspegel wurden individuelle Zuschläge angebracht, wobei wie fachüblich für die PKW- und LKW-Fahrbewegungen keine Zuschläge angebracht wurden. Die Auslegung der haustechnischen Anlagen erfolgt aufgrund des Umstandes, dass für diese Anlagen ebenfalls keine Zuschläge

angebracht wurden, so dass immissionsseitig keine auffällige Geräuschcharakteristik (z.B. Tonhaltigkeit) auftritt.

Die konstanten Geräusche der haustechnischen Anlagen werden zur Abend/Tag/Nachtzeit mit Immissionswerten von bis zu 33/33/30 dB beantragt.

Anschließend wird vom Projektanten durch Vergleich der spezifischen Beurteilungspegel (inklusive 5 dB allgemeinem Anpasswert) mit den festgestellten Dauerschallpegel der Bestandssituation bzw. den Flächenwidmungsgrenzwerten die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des

ÖAL geprüft.

Dabei wurde festgestellt, dass der planungstechnische Grundsatz nicht an allen Punkten in allen Zeiträumen eingehalten werden kann. Bei individueller Beurteilung für die untersuchten Punkte, an denen der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird, ergibt sich folgendes Bild:

Der individuelle Beurteilungspegel zur Tag und Abendzeit wird am ungünstigsten Punkt IP01A um max. 7 dB oberhalb des Basispegels liegen.

In der Nachtzeit (05.00 - 06.00 Uhr) wird der Beurteilungspegel am ungünstigsten IP03 um ca. 3 dB oberhalb des Basispegel liegen.

Die konstanten haustechnischen Geräusche werden ungünstigstenfalls im Bereich des Basispegels liegen, woraus eine max. schwache Wahrnehmbarkeit abgeleitet werden kann.

Stellt man den Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche den bestehenden Dauerschallpegel gegenüber, so zeigt sich am ungünstigsten Punkt IP01A zur Tagzeit eine Erhöhung der Bestandssituation durch das Hinzukommen der Betriebsgeräusche um ca. 1 dB von rund 56 dB auf rund 57 dB.

An allen anderen Punkten und allen anderen Zeiträumen wird eine geringere Erhöhung der bestehenden Dauerschallpegel zu erwarten sein.

Hinsichtlich Schallpegeldifferenzen in der Größenordnung von 1 dB wird vom ASV angemerkt, dass derartige Pegeldifferenzen messtechnisch nicht mehr einwandfrei nachweisbar sind.

Schallpegelspitzen werden mit Ausnahme des IP02 zur Abendzeit und des IP03 zur Tag, Abend und Nachtzeit unterhalb der statistischen Pegelspitzen der Bestandsituation liegen.

An den beiden angeführten Punkten werden zur Tagzeit durch die Müllmanipulation Pegelspitzen von bis zur ca. 70 dB verursacht, die unterhalb der häufigen maximalen Pegelspitzen der Bestandssituation, die Werte von bis zu 91 dB erreichen, liegen.

Die statistischen Pegelspitzen des Bestandes von ca. 66 dB werden in diesem Zeitraum um bis zu 4 dB überschritten.

In der Abendzeit werden die höchsten Pegelspitzen von bis zu ca. 61 dB durch den Mitarbeiterparkplatz verursacht. Dieser Wert liegt unter den bestehenden maximalen Pegelspitzen von 63 - 69 dB und ca. 5 dB über den statistischen Pegelspitzen des Bestandes von ca. 56 dB.

In der Nachtzeit zwischen 05.00 und 06.00 Uhr werden die höchsten betrieblichen Pegelspitzen von ca. 67 dB durch die Anlieferung verursacht. Diese Werte liegen unterhalb der maximalen Pegelspitzen der Bestandssituation von gerundet 73 dB

und ca. 2 dB oberhalb der statistischen Pegelspitzen des Bestandes von ca. 65 dB.

Hinsichtlich der Auswahl des Messpunktes im Bereich der Fam. A und I wird angemerkt, dass sämtliche Werte im südöstlichen Gartenbereich des Grundstückes *** mit Ausnahme der Pegelspitzen zur Tag und Nachtzeit (05.00 bis 06.00 Uhr) unter den Werten im nördlich gelegenen Nahbereich der *** liegen.

Sämtliche Beurteilungen im Hinblick auf den Basispegel und dem Dauerschallpegel, die im gegenständlichen Fall für die Nachbarn Fam. A und I auf den Werten im Garten beruhen, können daher als für die Betriebsanlage „strenger“ angesehen

werden.

Zieht man für die Beurteilung im Bereich der Punkte IP02-03 die Werte der bestehenden Pegelspitzen zur Tag und Nachtzeit des anderen Messpunktes im Bereich der *** heran, ergibt sich folgendes Bild:

Die zur Tagzeit beantragten Pegelspitzen von bis zu 70 dB übersteigen die statistischen Pegelspitzen des Bestandes von ca. 64 dB um bis zu 6 dB. Die maximalen Pegelspitzen des Bestandes, die Werte von bis zu 93 dB erreichen, werden unterschritten.

Die zur Nachtzeit beantragten Pegelspitzen (zwischen 0500 und 06.00 Uhr) liegen um bis zu 4 dB über den bestehenden statistischen Pegelspitzen von ca. 63 dB, die bestehende höchste Pegelspitze von ca. 70 dB wird unterschritten.

Zur Frage der Behörde, ob im Inneren des J im Einkaufszentrum *** durch die eigenen Geräusche der Kunden, der PKW sowie der LKW samt Anlieferung niedrigere Immissionen zu erwarten sind als durch die Geräusche des in 60 - 180 m Entfernung befindlichen gegenständlichen Einkaufsmarktes zu erwarten sind, kann aus technischer Sicht folgendes festgestellt werden:

Aus technischer Sicht erscheint es als in der Natur der Sache liegend, dass im Inneren des Einkaufszentrum *** durch Kundengeräusche samt Einkaufswagen verursachten Geräusche sowie im unmittelbaren Nahbereich des J verursachten eigenen Geräusche im Freien durch Kunden mit Einkaufswagen und PKW sowie durch LKW samt Anlieferung verursachten Geräusche nicht leiser sein können, als die von der Geräuschcharakteristik her vergleichbaren Geräusche des gegenständlichen Marktbereiches in 60-180 m Entfernung.

Im Genehmigungsfall wird die Vorschreibung folgender Auflagen vorgeschlagen:

1.   Über die Einhaltung der projektgemäß auf Seite 17 des schalltechnischen Projekts der Fa. K vom 16.09.2016 mit der Zahl ***, REV2 in der Tabelle in der Gruppe Haustechnik jeweils vorgesehenen A-bewerteten Schallleistungspegel bei Vollbetrieb der insgesamt 20 Geräte ist der Behörde ein entsprechender messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Ing. Büro entsprechender Fachrichtung, vorzulegen. In diesem Nachweis ist auch anzugeben wie die Einhaltung der zwischen 22.00 und 06.00 Uhr um 5 dB verringerten Werte des Kondensators der Kältetechnik und der Wärmepumpe H sichergestellt wird.

2.   Über die lärmtechnisch projektgemäße Ausführung der Lärmschutzwände und des Technikhofes ist der Behörde eine entsprechende Bestätigung einer akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem technischen Büro/Ing. Büro entsprechender Fachrichtung, vorzulegen.“

2.3.3.  Mit den Beschwerden wurde eine Stellungnahme der V vom 5. Dezember 2016 vorgelegt, wonach die Erhebung der Ist-Situation in der südlichen Ecke des Grundstücks der Erstbeschwerdeführerin erfolgt sei, wobei hier aufgrund der Nähe zum Bahnhof mit den zugehörigen Bahn- und KFZ-Verkehrsbewegungen grundsätzlich mit höheren Schallimmissionen zu rechnen sei. Im Bereich des Wohnhauses sei jedoch aufgrund der größeren Entfernung zum Bahnhof und den Abschirmungsverhältnissen zur ***/*** (Gebäude am Lagerhaus) mit einer deutlich geringeren schalltechnischen Ist-Situation zu rechnen. Diese bedeute, dass bei den Immissionen des geplanten Marktes die Auswirkungen im Bereich des Wohnhauses relativ höher sein würden als im schalltechnischen Projekt angeführt, weshalb die schalltechnische Ist-Situation im Bereich des Wohnhauses zu erheben und die Beurteilung auf diese Messdaten abzustellen sei.

Überdies wurde darauf hingewiesen, dass auch Betrieb und Anlieferung am Samstag geplant sei und die schalltechnische Auswirkung des Projektes aufgrund des deutlich geringeren Verkehrsaufkommens an einem Samstag relativ höher sein werde als an einem Wochentag.

Weiters seien die Anpassungswerte für einzelne Schallquellengruppen reduziert oder auf 0 gesetzt worden, was eine von der ÖAL-Beurteilung abweichende Vorgangsweise bedeute und nicht nachvollziehbar sei, da zum einen für diese Art von Betriebsanlagen ein genereller Anpassungswert von +5dB zu berücksichtigen sei und zum anderen diese Schallquellen durchaus tonale, impulshaltige oder belästigende Anteile aufweisen können. Bei korrekter Verwendung der Anpassungswerte ergäben sich damit höhere spezifische Beurteilungspegel und die Beurteilung gemäß der ÖAL-Richtlinie 3/1 führe zu anderen Ergebnissen; das Projekt sei mit dem generellen Anpassungswert von +5dB zu beurteilen.

Die Einordnung des Projektgebietes als „ruhiges Gebiet“ sei nicht nachvollziehbar, da die ortsübliche Schallimmission am Messpunkt 1 an (Tag) oder über (Nacht) der entsprechenden Flächenwidmung liege. Es sei nicht schlüssig, wenn in einem vorgeblich „ruhigen Gebiet“ für die Beurteilung die Planungswerte für die spezifische Schallimmission um 5dB über den regulären Flächenwidmungswert angehoben werden (IP03-FA Nachtzeit), weshalb das Projekt neu zu beurteilen sei.

2.3.4.  In einer vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2018 führte der ASV für Lärmtechnik wie folgt aus:

„Der lärmtechnische ASV wurde

1. um eine Stellungnahme zum Schreiben des V vom 5.12.2016 und

2. um Beantwortung der Frage mit welchen Lärmbelastungen im Bereich des J

gerechnet werden kann und ob diese Belastung höher ist als bei der belastetsten

Wohnnachbarschaft,

ersucht.

Folgendes kann festgestellt werden:

Zu 1.:

Von Herrn M, V, werden zum schalltechnischen Projekt der Fa. K vom 16.9.2017, Zahl ***, Unklarheiten angeführt, zu denen aus Sicht des lärmtechnischen ASV folgendes festgestellt werden kann:

Ist Situation (1):

Die Überlegungen des ASV hinsichtlich der Lage des Messpunktes MP1 im Bereich der Fam. A und I können der VHS vom 28.10.2016 Seite 6 Absatz 4 entnommen werden.

Eine fundierte technische Abklärung erscheint dem ASV durch die Vorlage entsprechender messtechnischer Projektergänzungen möglich.

Ist Situation (2):

Herr M vertritt die Meinung, dass die Bestandsgeräuschsituation an Samstagen leiser sei als an den anderen Wochentagen.

Eine fundierte Abklärung erscheint dem ASV nur durch die Vorlage entsprechender messtechnischer Projektergänzungen möglich.

LKW Kühlaggregate:

In der VHS vom 28.10.2016 wurde auf Seite 4 erstes Aufzählungszeichen festgehalten, dass von den Vertretern der Antragstellerin erklärt wurde, dass die LKW Kühlaggregate auf dem gesamten Betriebsareal ausgeschaltet werden.

Anpassungswerte:

Bei der Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes wurde vom lärmtechnischen Projektanten gemäß Seite 26 „Schritt 1“ und der Tabelle Seite 28 ein genereller Anpasswert von 5 dB angebracht.

Erst bei der Bildung der individuellen Beurteilungspegel für eine individuelle Beurteilung wurde vom Projektanten auf die geplante spezifische Charakteristik der einzelnen Betriebsgeräusche Bedacht genommen.

Von Bedeutung erscheint dabei der Umstand, dass im Projekt für die haustechnischen Anlagen kein Zuschlag angebracht wurde, woraus abgeleitet werden kann, dass die Auswahl der Geräte und die Dimensionierung von Schalldämpfern etc. so erfolgt, dass keine spezielle Geräuschcharakteristik auftritt.

Um eventuelle längere Diskussionen zum Thema Zuschläge zu vermeiden wurden vom lärmtechnischen ASV unter Berücksichtigung der vorliegenden Umgebungsdaten Überlegungen im Hinblick auf eine individuelle Beurteilung an den betroffenen Punkten mit den Werten des spezifischen Beurteilungspegels (inkl. 5 dB generellem Anpasswert) durchgeführt.

Aufgrund des Umstandes, dass messtechnisch nachweisbare Veränderungen des bestehenden Dauerschallpegels durch den Dauerschallpegel der Betriebsgeräusche ohne eventuelle Zuschläge hervorgerufen werden und dies bereits im bisherigen Verfahren entsprechend berücksichtigt wurde, erfolgt nunmehr nur eine Gegenüberstellung mit den jeweiligen Basispegeln.

In Abweichung zu den Darstellungen in der VHS vom 28.10.2016 würde damit der spezifische Beurteilungspegel zur Tag- und Abendzeit am ungünstigsten IP01A um ca. 9 dB oberhalb des Basispegels liegen.

In der Nachtzeit (05.00 – 06.00 Uhr) würde der Beurteilungspegel am ungünstigsten Punkt IP03 um 5 dB oberhalb des Basispegels liegen.

Ruhiges Gebiet:

Der im Projekt für den IP03 bei der Prüfung der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes festgelegte Planungswert von 50 dB zur Nachtzeit wird von Herrn M als nicht schlüssig bezeichnet.

Aufgrund des Umstandes, dass der planungstechnische Grundsatz am IP03 zur Nachtzeit jedenfalls nicht eingehalten wird, erscheinen dem lärmtechnischen ASV diesbezügliche Überlegungen als verzichtbar, es erfolgte im Verfahren eine individuelle Beurteilung für den IP03 zur Nachtzeit.

Sollte im Zuge von projektergänzenden Messungen zur Abklärung der Einwendungen vom Projektanten festgestellt werden, dass leisere Umgebungsgeräusche als bisher angegeben auftreten, erscheint es zweckmäßig bereits in der diesbezüglichen Projektergänzung auch für diese Szenarien eine vollständige Beurteilung durchzuführen, da damit für die Antragstellerin die Möglichkeit zu Einplanung eventueller Maßnahmen verbunden ist.

Zu 2.:

Punktuelle Untersuchungen der Betriebslärmimmissionen im Bereich des nordwestlich gelegenen Einkaufszentrums erfolgten im Projekt nicht.

Vom lärmtechnischen ASV wird daher zur Beantwortung der Frage die Größenordnung der vor dem bestehenden Einkaufszentrum im Bereich der nächstgelegen östlichen Ecke des Gebäudes zu erwartenden Betriebslärmimmissionen (Dauerschallpegel) aus den Schallimmissionskarten im lärmtechnischen Einreichprojekt abgelesen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Darstellung für die 13h Tag- und 3h Abendzeit benötigt wird.

Aus den obigen Plänen kann für die östliche Ecke des bestehenden Einkaufszentrums ein Dauerschallpegel sowohl zur Tag- als auch zur Abendzeit von unter 45 dB abgelesen werden.

Im Vergleich dazu liegen die beantragten Dauerschallpegel am IP01A-FA zur Tagzeit bei gerundet 50 dB und zur Abendzeit bei rund 46 dB.

Die untersuchten Immissionen am IP01A-FA liegen daher oberhalb der Werte vor dem Einkaufszentrum.

Sollten aus rechtlicher Sicht weiterführende Detailbetrachtungen erforderlich werden, erscheint eine entsprechende Ergänzung des lärmtechnischen Projekts erforderlich.“

2.3.5.  In der Folge wurde seitens der Genehmigungswerberin eine Ergänzung des schalltechnischen Projektes der K GmbH, datiert mit 2. Mai 2018, vorgelegt, in welcher insbesondere eine Erhebung der akustischen Bestandsituation an zwei Samstagen, dem 14. April 2018 (Messpunkt 2 und 4) sowie dem 21. April 2018 (Messpunkt 1 und 3), für die bereits beurteilten Messpunkte 1 und 2 sowie die neu eingeführten Messpunkte 3 (nordwestlich des Wohnhauses der Erstbeschwerdeführerin) und 4 (auf dem Grundstück Nr. ***) erfolgte, und wiederum eine Schallimmissionsprognose an näher bezeichneten Immissionspunkten erfolgte (die Lage der Mess- sowie der Immissionspunktepunkte ergibt sich aus diesem ergänzenden Projekt, das allen Parteien vor der zweiten Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt wurde).

2.3.6.  Zum ergänzten schalltechnischem Projekt vom 2. Mai 2018 führte der ASV für Lärmtechnik über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2018 wie folgt aus:

„Dem lärmtechnischen ASV wurde das schalltechnische Projekt der Fa. K vom 2.5.2018, Zahl *** Rev. Nr. 03 mit dem Ersuchen um Überprüfung, ob dieses Projekt schlüssig sei und ob sich aus lärmtechnischer Sicht eine andere Beurteilung ergäbe, vorgelegt.

Folgendes kann dem in Eigenverantwortung erstellten Projekt der Fa. K zusammenfassend entnommen werden:

Vom Projektanten wird die messtechnische Ermittlung der samstags an insgesamt 4 Messpunkten herrschenden Umgebungsgeräuschsituation und die rechnerische Ermittlung der samstags in insgesamt 6 Nachbarschaftsbereichen zu erwartenden Betriebslärmimmissionen beschrieben.

Die Lage der Messpunkte MP1 und MP2 entspricht den Punkten aus der Voruntersuchung, die die Grundlage der lärmtechnischen Stellungnahme in der VHS vom 28.10.2016 bildete.

Der zusätzliche MP3 befindet sich nordwestlich des Gebäudes der Fam. A und I auf dem Grdstk. Nr. ***, der zusätzliche MP04 befindet sich nordwestlich der Bundestraße auf dem Grdstk. Nr. ***.

Der MP04 soll die samstags bestehende Situation vor dem bestehenden EKZ abbilden.

Eine Verschiebung der Rechenpunkte P01A-FA, IP01B-FA, IP02-FA, IP03-FA, IP04-FA im Rechenmodell wurde nicht beschrieben, der zusätzliche Rechenpunkt IP10-FA befindet sich im Bereich der Nordostecke des bestehenden EKZ an der Bundesstraße.

Die genaue Lage der Mess- und Rechenpunkte kann den Darstellungen und

Beschreibungen im Projekt entnommen werden.

Folgende samstägliche gerundete Messergebnisse werden zur Tag/Abend/Nachtzeit angegeben:

 

LA95

LAeq

LA1

LAmax

MP01

41/40/43

48/45/49

60/54/58

64-78/63-75/65

MP02

47/40/45

54/52/52

63/62/59

67-87/71-73/65

MP03

42/41/35

53/49/55

63/60/65

68-80/69-74/72

MP04

49/44/46

62/59/59

70/67/67

73-87/75-82/73

LA95…..Baqsispegel in dB

LAeq…..Äquivalenter Dauerschallpegel in dB

LA01…...Statistischer Spitzenpegel in dB

LAmax…Pegelspitze im Messzeitraum in dB

Bei den Nachtwerten handelt es sich in obigere Tabelle um die Werte in der Zeit zwischen 05.00 und 06.00 Uhr.

Der ruhigste Basispegel der gesamten Nachtzeit an allen Messpunkten lag bei 33 dB.

Die Umgebungsgeräusche wurden vor allem durch öffentliche Verkehrsgeräusche hervorgerufen. AM MP01 und MP02 war die Eisenbahn zeitweise hörbar.

Am MP02 und MP03 waren zeitweise Geräusche der Fa. N wahrnehmbar, ein relevanter Einfluss auf die Messergebnisse war aber nicht gegeben.

Die grundsätzlichen Rechenansätze, Frequenzen und Häufigkeiten wurden gegenüber dem ursprünglichen Rechenmodell nicht verändert, wobei die Anlieferungen zwischen 0

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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