TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 97/12/0251

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des S S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Juni 1997, Zl. 401.422/0033-2.1/97, betreffend Verwendungsgruppenzulage bzw. Verwendungsabgeltung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungsgruppenzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956) abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Landesverteidigung. Bis zu seiner mit Wirksamkeit vom 31. März 1993 erfolgten Überstellung in die Verwendungsgruppe B gehörte der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe C an.

Mit Schreiben vom 25. November 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um "Verwendungsabgeltung" mit der Begründung, er habe in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1992 bei der Personalabteilung B fast ausschließlich Tätigkeiten der Verwendungsgruppe B (Aufnahmen, Überstellungen, Definitivstellungen und Ernennungen für H1) ausgeübt.

In einer Stellungnahme der Personalabteilung B vom 20. Jänner 1995 wurde diesbezüglich für den in Frage stehenden Zeitraum angegeben, der Beschwerdeführer sei auf einem der Verwendungsgruppe C zugeordneten Arbeitsplatz eingeteilt gewesen und habe unter der Leitung des "Ltrs HRef I" bei folgenden Angelegenheiten mitgearbeitet:

"-

Ernennungen in das Dienstverhältnis und Ernennungen im Dienstverhältnis von Offizieren der Verwendungsgruppe H1

-

Zu- und Aberkennung der Haushaltszulage gem. § 4 GG 1956

-

Führung der Personalakte der von der ho. Dienstbehörde betreuten Offiziere der Verwendungsgruppe H1.

Neben Tätigkeiten, die der Wertigkeit 'C' zuzuordnen sind, erledigte der Genannte auch Aufgaben der Wertigkeit 'B' im Ausmaß von ca. 20 %."

Dies wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 vertrat der Beschwerdeführer dazu die Auffassung, er habe in der genannten Zeit jedenfalls im erheblichen Ausmaß B-wertige Tätigkeiten verrichtet, und brachte dafür konkrete Beispiele vor. Weiters wies er darauf hin, dass nach seiner Versetzung in eine andere Abteilung die B-wertigen Tätigkeiten seines seinerzeitigen Arbeitsplatzes einem B-Beamten zugeteilt worden seien. Seine C-wertigen Arbeiten hätten sich lediglich auf die Zuerkennung der Haushaltszulage und die Führung der Personalakte für H1-Offiziere beschränkt.

Mit Bescheid vom 3. August 1995 stellte die belangte Behörde fest,

"dass Ihnen für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1992 eine Verwendungsabgeltung nach § 30a Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 5 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, nicht gebührt.

Ihr Antrag vom 25. November 1994 wird daher abgewiesen."

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof war erfolgreich. Der Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1995 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgeblich dafür war, dass es dem seinerzeit angefochtenen Bescheid an entsprechenden sachverhaltsmäßigen Feststellungen mangelte. Die Behörde habe weder angegeben, welche Aufgaben der Beschwerdeführer insgesamt zu besorgengehabt habe, noch in welchem Umfang diese als B-wertig einzustufen wären, noch sei eine Auseinandersetzung und Feststellung hinsichtlich der angeblich weit gehenden Unselbstständigkeit der Arbeitserbringung des Beschwerdeführers erfolgt. Dass Letzteres seitens des Beschwerdeführers im Parteiengehör eingeräumt worden wäre, könne ausgehend von der Stellungnahme des Beschwerdeführers bereits im seinerzeitigen Verwaltungsverfahren keinesfalls gesagt werden. Zu der für den allfälligen Anspruch auf Verwendungsabgeltung entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls die im § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates geleistet gehabt habe, fehlten jegliche sachverhaltsmäßigen Feststellungen. Näheres ist dem genannten Erkenntnis zu entnehmen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Jänner 1997 aufgefordert, die gesamten "von Ihnen auf Ihrem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen, mit festgestelltem quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen, vorzulegen. Weiters werden Sie aufgefordert, sämtliche Unterlagen, die von Ihnen selbstständig in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 erledigt wurden und nach Ihrer Meinung 'B'-wertig seien, mit exakter Angabe des Zeitaufwandes der Erledigung zur Feststellung der etwaigen höherwertigen Tätigkeit (B) bezogen auf Ihre Gesamtarbeitszeit, vorzulegen".

In der vom Beschwerdeführer daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 28. Jänner 1997 wiederholte er seine Behauptung, "selbstständige Tätigkeit der Verwendungsgruppe B" (auch in dem von ihm abgefragten Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) verrichtet zu haben, und führte dann weiter aus, er gäbe im Folgenden jene Bearbeitungsakte an, die von ihm selbstständig bearbeitet worden und auch nachvollziehbar seien. Nicht enthalten seien hiebei jene Fälle, die zu keinem positiven Abschluss geführt hätten. Bedingt durch den Zeitabstand (fünf Jahre) sei es ihm weder möglich, eine vollständige Auflistung der von ihm erledigten Akten zu geben, noch den hiefür notwendigen Zeitaufwand anzugeben. Zu seinen Tätigkeiten habe auch noch die Zu- und Aberkennung der Haushaltszulage sowie die Führung der Personalakte der H1-Offiziere gehört.

Es folgen dann über zwei Seiten die Angabe der positiv erledigten Fälle mit Namen, Amtstitel, Geschäftszahl und Datum, gegliedert in:

Aufnahmen, Überstellungen, Ernennungen, "Definitivstellung" und "Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung" (in den beiden letzten Kategorien wird lediglich je ein Fall angegeben). Abschließend weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass nach seiner Versetzung die von ihm besorgten B-wertigen Aufgaben (ausgenommen Ernennungen) einem B-Referenten zugeteilt worden seien.

Hiezu ersuchte die für die belangte Behörde das Verfahren führende Personalabteilung die Organisationseinheit, der der Beschwerdeführer seinerzeit zugeteilt war (die für Militärpersonen zuständige Personalabteilung), um Bekanntgabe des Tätigkeitsumfanges und des Zeitaufwandes für die vom Beschwerdeführer durchgeführten bzw. - wie oben dargestellt - angegebenen Arbeiten.

Dies wurde mit Schreiben vom 24. April 1997 wie folgt

beantwortet:

"Tätigkeiten bei Aufnahmen:

Absetzen einer PWCO-Anfrage (Sicherheitsüberprüfung bei Bundespolizeidirektion) (ca. 15 Min.)

Befassung des AbwA (Sicherheitsüberprüfung) (ca. 15 Min.) Befassung Aufnahmekommission (ca. 15 Min.)

Antrag an GStb zwecks Genehmigung der Planstelle und Befassung PersA zwecks Durchführung der Planstellensperre (ca. 15 Min.)

Antrag an BKA für Zustimmung zur Aufnahme (ca. 15 Min.) Befassung ZA/DA BMLV

bei Zustimmung BKA: Einladung zum Dienstantritt (ca. 15 Min.) (gegebenenfalls: Einholung Entschließung Bundespräsident) (ca.

15 Min.)

     Dekret für Aufnahme mit Auflage für Grundausbildung (ca. 30

Min.)

     Vorrückungsstichtag berechnen und bescheidmäßig absprechen

(ca. 90 - 120 Min.)

     Absetzen einer PERSIS-Meldung (PVC 14 + PVC 50) sowie

Ausfertigung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (ca. 15 Min.)

     Eine genaue Angabe der Dauer kann nicht gemacht werden, da die

Bearbeitungszeit in jedem Fall verschieden ist.

     Als Durchschnitt können ca. 4 - 5 Stunden angenommen werden.

     Tätigkeiten bei Überstellung:

     Berechnung der besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund des

Vorrückungsstichtages (ca. 15 Min.)

     Antrag an GStb zwecks Genehmigung der Planstelle und Befassung

PersA zwecks Durchführung der Planstellensperre (ca. 15 Min.)

     Befassung ZA/DA BMLV

     Antrag an BKA zwecks Zustimmung zur Überstellung (ca. 15 Min.)

     bei Zustimmung:

     Dekret für Überstellung mit Auflage für Grundausbildung (ca.

30 Min.)

     Versetzungsbescheid bzw. Verwendungsänderung schreiben (ca. 30

Min.)

     Absetzen einer PERSIS-Meldung (PVC 42 + PVC 50) sowie

Ausfertigung eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages (ca. 15 Min.)

     Eine genaue Angabe der Dauer kann nicht gemacht werden, da die

Bearbeitungszeit in jedem Fall verschieden ist.

     Als Durchschnitt können ca. 2 Stunden angenommen werden.

     Tätigkeitsumfang für Ernennungen:

              1)              

-

vor dem jeweiligen Ernennungstermin 1. Jänner und 1. Juli sind in den Monaten März bzw. September die Arbeitsplatzeinteilungen zu überprüfen (Versetzung bzw. Verwendungsänderung). (ca. 15 Min.)

-

aufgrund der Wertigkeit des Arbeitsplatzes wären die Berechnungen nach der gültigen Beförderungs- und Aufholrichtlinie zu erstellen. Die dadurch errechneten Beförderungstermine wären in Evidenz zu nehmen. (ca. 15 Min.)

-

Bei Bediensteten im zuständigen Dienstbehördenbereich wären die jeweiligen Dienststellen daran zu erinnern Beförderungsanträge zu stellen. Nachgeordnete Dienstbehörden wären zu unterstützen. (ca. 15 Min.)

-

Bei Aufnahmen bzw. Überstellungen wäre zu prüfen, ob ein Beförderungszwischentermin (nur DKl. IV) erforderlich wäre. (ca. 15 Min.)

              2)              

-

Vor Absetzen des C2-Antrages (Beförderungsantrag) wären die im PERSIS gespeicherten Daten an Hand des Personalaktes zu überprüfen, erforderlichenfalls richtig zu stellen. (ca. 30 Min.)

-

Überprüfung ob Beförderung nach der Planstellenbesetzung durchgeführt wird. (ca. 15 Min.)

-

Bei Vorliegen des Beförderungsantrages wäre dieser zu ergänzen, vor allem bei Beförderung in die Dkl. VIII ausführlich zu begründen und bis zur Unterschriftsreife fertig zu stellen. Erforderlichenfalls Arbeitsplatzbewertungen über PersA einleiten oder Arbeitsplatzbewertungen (keine Bewertung vorhanden) einfordern. (ca. 60 bis 180 Min.)

-

Beförderungsanträge selbstständig mit BKA verhandeln. (ca. 30 Min.)

-

Nach Vorliegen der Zustimmung des BKA wäre der Beförderungsakt mit Dekret bis zur Unterschriftsreife zu erstellen. (ca. 30 Min.)

-

Ordnungsgemäße Vergebührung des Beförderungsdekretes.

-

Bei Beförderung nach Planstellenbesetzungsverordnung wäre Formular 7A für das BKA bis zur Unterschriftsreife zu erstellen. Bei vorliegender Zustimmung durch BKA wäre Formular 10 zu erstellen. (ca. 15 Min.)

-

Erforderlichenfalls wären die neuen Bezüge zu errechnen und der ZVA bis zur Unterschriftsreife zu erstellen. (ca. 15 Min.)

-

Aufnahme der Beförderung in das VBl. II - Personalnachricht.

-

Bei Vorliegen einer Ablehnung wäre ein Akt bis zur Unterschriftsreife zu erstellen. (ca. 30 Min.)

Zusatz:

Der Tätigkeitsumfang bezieht sich auf ca. 500 Bedienstete, wobei zu Pkt. 1 dies zur Gänze zutrifft. Ab Pkt. 2 sind ca. 270 Bedienstete zu verwalten (zusätzlich beantragte Beförderungen). Tätigkeitsumfang der Überprüfungen zwischen 4 und 6 Stunden (DKl. IV bis VII eher 4 Stunden, DKl. VIII eher 6 Stunden)."

Hiezu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, in dem er mit Datum vom 22. Mai 1997 aber nur vorbrachte, es sei nicht auf den Umstand Bedacht genommen worden, dass seine seinerzeitige Abteilung erst Ende 1993 "an die 3. VE" angeschlossen worden sei. Der durch das händische Schreiben bzw. Diktieren in Verbindung mit Lesen und Korrigieren des Schriftgutes entstandene Zeitaufwand sei mindestens doppelt so hoch wie von der Behörde angegeben gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. November 1994 wie folgt ab:

"Es wird festgestellt, dass Ihnen für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1992 eine Verwendungszulage bzw. -abgeltung nach § 30a Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, nicht gebührt."

Zur Begründung werden nach Darstellung des ersten Rechtsganges, des vorher wiedergegebenen Ermittlungsverfahrens und des § 30 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 GG 1956 die dienstlichen Erledigungen des Beschwerdeführers wie folgt aufgeschlüsselt:

"Tätigkeiten bei Aufnahmen:

zu 1. Schreiben mit Name des Bewerbers, Adresse, Name der Eltern sowie weitere persönliche Daten

zu 2. wie zu 1) mit Angabe des Arbeitsplatzes

zu 3. werden die o.a. Unterlagen übermittelt

zu 4. persönliche Daten wie o.a. mit Arbeitsplatz und Bewertung der Planstelle

zu 5. mittels Formular werden die persönlichen Daten sowie Vordienstzeiten und Arbeitsplatz übermittelt

zu 6. kurzer Dienstzettel mit persönlichen Daten

zu 7. formloses Einladungsschreiben

zu 8. gleiche Daten wie bei Antrag an das BKA mit Datum und Zahl des Bundeskanzleramtes der Zustimmung zur Aufnahme

zu 9. gleich lautender Text mit der Ernennung gemäß des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 sowie der Auflage, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H1 erfolgreich abzuschließen ist

zu 10. Errechnung der Zeiten vor dem Eintritt in den öffentlich-rechtlichen Dienst "B-wertig"

zu 11. Absetzen einer PERSIS-Meldung sowie Errechnung und Erstellung eines ZVA

Der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit bei Aufnahmen beläuft sich auf ca. 3.500 Minuten - nach eigenen Angaben verdoppelt sich dieser Arbeitsaufwand zufolge Nichtanschlusses auf die 3. VE auf 7.000 Minuten pro Jahr.

Tätigkeiten bei Überstellung:

zu 1. "B-wertig"

zu 2. Schreiben mit persönlichen Daten sowie die vorhandene Bewertung des Arbeitsplatzes und Angabe der Planstelle

zu 3. kurzer Dienstzettel mit Angabe der persönlichen Daten zu 4. ausgefülltes Formular mit persönlichen Daten mit

Vordienstzeiten sowie Angabe des Arbeitsplatzes

zu 5. gleich lautender Text mit der Überstellung gemäß des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 sowie der Auflage, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H1 erfolgreich abzuschließen ist

zu 6. "B-wertig"

zu 7. Absetzen einer PERSIS-Meldung sowie Errechnung und Ausfertigung eines ZVA

Der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit bei Überstellungen beläuft sich auf ca. 2.700 Minuten - nach eigenen Angaben verdoppelt sich dieser Arbeitsaufwand auf 5.400 Minuten pro Jahr.

Tätigkeitsumfang für Ernennungen I:

zu 1. dabei ist aufgrund einer variablen Abfrage aller H1-Offiziere die Arbeitsplatzeinteilung zu überprüfen

zu 2. zu prüfen ist die letzte Beförderung, der Vorrückungsstichtag und die Arbeitsplatzwertigkeit

zu 3. zufolge der variablen Bildschirmabfrage ist ersichtlich wer zur Beförderung in Frage käme, diesbezüglich wären auch die nachgeordneten Dienststellen zu unterstützen

zu 4. zufolge des berechneten Vorrückungsstichtages ist bei Neuaufnahmen ersichtlich ob ein Beförderungszwischentermin erforderlich ist - "B-wertig".

Tätigkeitsumfang für Ernennungen II:

zu 1. diesbezüglich wären zufolge Überprüfungen im Personalakt eventuelle Nachspeicherungen erforderlich

zu 2. zu prüfen ob das Ressort nach den Richtlinien der Planstellenbesetzungsverordnung selbstständig die eigenen H1-Offiziere befördern kann und dies dann mittels Formular 4 dem Bundeskanzleramt zur Kenntnis bringt

zu 3. Dokumente im Personalakt überprüfen; nicht abgeschlossenes Studium anführen - "C-wertig" sowie "B-wertig"

zu 4. "B-wertig"

zu 5. immerwiederkehrende Bearbeitung von Beförderungsakten zu 6. Ausfüllen der Formulare

zu 7. zufolge des Bezugscodes den ZVA erstellen zu 8. Beförderungsliste an Sektion I/LegA bekannt geben zu 9. zufolge schriftlich bzw. mündlicher Verhandlungen im Bundeskanzleramt wären die Ablehnungsgründe des Bundeskanzleramtes aktenmäßig zu erfassen."

Der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit Ernennungen I und II belaufe sich auf ca. 25.800 Minuten - nach den Angaben des Beschwerdeführers verdopple sich dieser Arbeitsaufwand auf

51.600 Minuten pro Jahr.

Nach Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen weiter aus, bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Unterlagen betreffend sein Aufgabengebiet auf den Zeitraum eines Jahres bezogen mit einem ermittelten Gesamtaufwand von ca. 32.000 Minuten, die nach den Angaben des Beschwerdeführers zumindest zu verdoppeln seien, auf ca. 64.000 Minuten (59,1 % der Gesamttätigkeit), welches der Beschwerdeführer allein verantwortlich bearbeitet habe, handle es sich im Wesentlichen um einfachere Erledigungen, welche durch Dienstzettel, dem Ausfüllen von vorgedruckten Anträgen sowie immer wiederkehrende Schreiben erfolgten. Bei der Bewältigung des ermittelten Aufgabengebietes handle es sich (ausgenommen Berechnen des Vorrückungsstichtages und bescheidmäßige Absprache hierüber, Berechnung der besoldungsrechtlichen Stellung, Versetzungsbescheid bzw. Verwendungsänderung, Prüfung bei Überstellungen, ob ein Beförderungstermin - nur Dienstklasse IV - erforderlich sei, Ergänzung und ausführliche Begründung von Beförderungsanträgen, vor allem bei Beförderung in die Dienstklasse VIII, selbstständige Verhandlungen mit dem Bundeskanzleramt betreffend Beförderungsanträge) im Wesentlichen um einfachere Erledigungen. Bei der Bewältigung dieses Aufgabengebietes könne keinesfalls von Agenden gesprochen werden, deren Lösung Kenntnisse und Fähigkeiten in der Art einer konzeptiven Tätigkeit voraussetze, die das Charakteristikum für die einem Beamten der Verwendungsgruppe B gestellten Anforderungen bildeten. Die einzelnen Probleme, die in diesem Zusammenhang anfielen, seien nicht so geartet, dass deren Lösung einem Beamten der Verwendungsgruppe C nicht mehr zuzumuten wären. Bei der Prüfung der Wertigkeit sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass die vorher in Klammer angeführten Tätigkeiten der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien. Der zeitliche Gesamtaufwand dieser B-wertigen Aufgaben habe aber nach den Berechnungen nur 7.150 Minuten (der vom Beschwerdeführer angeführte entstandene Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Geschäftsstückes sei mindestens doppelt so hoch, dementsprechend 14.300 Minuten) betragen. Bezogen auf die Gesamtarbeitszeit des Beschwerdeführers, ausgehend von einer 41 Stundenwoche, abzüglich sechs Wochen Urlaub und von zehn Feiertagen, also insgesamt von 108.240 Minuten, entspreche der ermittelte höherwertige Anteil bezogen auf die Gesamtarbeitszeit lediglich 6,6 %, nach den Angaben des Beschwerdeführers wären dies etwa 13,2 %. Wie bereits ausgeführt, habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass von einem erheblichen Ausmaß eines höherwertigen Dienstes im Sinne der Gesetzesbestimmung erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 v. H. übersteigenden Anteiles der Gesamttätigkeit des Beamten zu sprechen sei. Die angeführten weiteren Aufgaben, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien, seien mit 23,05 % (46,1 %) festgestellt worden. Der Rest der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben durchgeführt habe, hätte sich auf die Zu- und Aberkennung der Haushaltszulage sowie die Führung der Personalakten der von der Personalabteilung B zu betreuenden Offiziere der Verwendungsgruppe H1 bezogen, wobei diese Tätigkeiten nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien.

Nicht in Abrede gestellt habe der Beschwerdeführer, dass seine Tätigkeit als Hilfsreferent im Hauptreferat A in der Personalabteilung B in Unterstellung in fachlicher sowie dienstlicher Aufsicht des Hauptabteilungsleiters wahrzunehmen gewesen sei. Aus der unwidersprochen gebliebenen Darstellung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1992 als Hilfsreferent mit der Wertigkeit C/IV/1 nicht in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet habe, die den Grad einer selbstständigen und selbstverantwortlichen, konzeptiven schwierigen Arbeit aufgewiesen hätten, wie sie für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch seien. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien zwar verschiedenartig gewesen und stellten für einen Beamten der Verwendungsgruppe C hohe Anforderungen an Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit und erforderten eine erhebliche Verantwortung. Sie seien aber keinesfalls in erheblichem Ausmaß einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen gewesen. Bei einer objektiven Betrachtung aller dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet habe, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien. Deshalb sei sein Antrag auf Verwendungszulage bzw. -abgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 5 GG 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GG 1956 in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Daraus folgt, dass der bescheidmäßige Abspruch nur hinsichtlich des Anspruches auf "Verwendungsgruppenzulage" nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 angefochten wird.

Da es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruch um einen zeitraumbezogenen handelt, ist im Beschwerdefall - auch im Hinblick auf den Beschwerdepunkt - die Rechtslage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 (also in der vor dem Besoldungsreformgesetz BGBl. Nr. 550/1994 geltenden Fassung), maßgebend.

Nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 in dieser Fassung gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen sind Dienste vom Rang einer selbstständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernis festgelegten Zeit praktischer Verwendung und durch Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung erlangt zu werden pflegen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise Erkenntnis vom 25. Oktober 1978, Slg. N. F. Nr. 9673/A). Aber auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Reisegebühren stellt wegen der damit verbundenen Rechtsanwendung, insofern sie nicht in einem eng begrenzten Bereich erfolgt oder nur in einer schematischen Überprüfung bestimmter gleich bleibender Arten von Reiserechnungen besteht, eine B-wertige Tätigkeit dar (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0158, sowie das Erkenntnis vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133).

Das im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde leidet trotz der minutiösen Darlegungen an mehreren Mängeln.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner im fortgesetzten Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 28. Jänner 1997 ausdrücklich nur die Akten angegeben, die zu einem positiven Abschluss führten, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass auch negative Bearbeitungen von ihm - nicht bloß in einem zu vernachlässigenden Umfang - erfolgten. Die belangte Behörde hat ihre weiteren Erhebungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers aber nur auf diese positiven Erledigungen gestützt. Das wäre für das Ergebnis allenfalls dann nicht relevant, wenn von vornherein feststünde, dass bei den "negativen Bearbeitungen" keine ins Gewicht fallenden B-wertigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers dabei gewesen wären. Dies kann aber nicht von vornherein angenommen werden.

Der Abspruch im angefochtenen Bescheid bezieht sich auf die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1992. Die von der belangten Behörde angestellte "minutiöse Berechnung" erfasst lediglich den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992. Eine Aussage dahin gehend, dass es sich dabei um einen repräsentativen Zeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers gehandelt habe bzw. keine Veränderungen im Abspruchszeitraum hinsichtlich des Sachverhaltes eingetreten seien, wird nicht getroffen. Der dem Abspruch zugrunde gelegte, von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt ist daher auch diesbezüglich mangelhaft geblieben.

Weiters ist inhaltlich zu bedenken, dass dem angefochtenen Bescheid zwar zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich als "Hilfsreferent" unter der "Leitung des Leiters des Hauptreferates 1" mit der Durchführung bestimmter Personalangelegenheiten betraut war. Darüber, wieweit in diesem Zusammenhang die Ermächtigungen des Beschwerdeführers gingen bzw. ob und inwieweit er bei den konkreten Arbeitsschritten angeleitet werden musste, ist dem angefochtenen Bescheid nichts zu entnehmen. Auf Grund der Umschreibung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers ist unstrittig, dass die "Führung der Personalakten" als B-wertig von vornherein ausscheidet. Dies kann hinsichtlich der Aufgaben Ernennung in das Dienstverhältnis und Ernennung im Dienstverhältnis keinesfalls gesagt werden.

Auch nach Auffassung der belangten Behörde liegt beim Beschwerdeführer eine Mischverwendung zwischen B/C vor.

Bei einer solchen Mischverwendung hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956 unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: B/C) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d. h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133, und vom 26. Mai 1999, Zl. 94/12/0058).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gibt die belangte Behörde in Zitierung des Beschwerdeführers im Wesentlichen die Namen der aufgenommenen, überstellten oder ernannten Bediensteten wieder. Dann erfolgt eine Analyse der Tätigkeiten bei den Aufnahmen, den Überstellungen, den Ernennungen I und den Ernennungen II (- worin der Unterschied liegen soll, wird nicht näher dargelegt -), wobei die einzelnen Tätigkeiten in bis zu 11 Subtätigkeiten unterteilt und diese zeitlich quantifiziert werden. Diese Zergliederung der in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorzunehmenden Aufgaben in Einzelschritte, die teilweise wegen der verwendeten militärtypischen Abkürzungen inhaltlich gar nicht nachvollziehbar sind (z. B. "Absetzen einer PWCO-Anfrage"), teilweise gar nichts über die Qualität der erbrachten Tätigkeiten aussagen (bei Vorliegen einer Ablehnung wäre ein Akt bis zur Unterschriftsreife zu erstellen), ist in der von der belangten Behörde gewählten Art nicht zielführend. Maßgebend sind vielmehr die für die jeweils übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Diese zeigen sich - ähnlich wie bei dem in der Vorjudikatur behandelten Fall der Prüfung von Reiserechnungen - nicht bloß in der durch die vorgenommene Aufgliederung der einzelnen Tätigkeiten im Vordergrund stehenden Manipulationen mit verschiedenen Daten und Formularen. Wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich - so zumindest das Beschwerdevorbringen - alles umfasst, was für die Gesetzmäßigkeit der Aufnahme eines Bediensteten erforderlich ist, gehörte dazu die Kenntnis, welche Schritte erforderlich sind, und die Beurteilung der Ergebnisse. Schon die verschiedentlich erforderliche Überprüfung von Daten dieser Personen, z. B. im Zusammenhang mit den Vordienstzeiten, setzt Kenntnisse voraus, die in der Regel aber nur bei Unrichtigkeit, also wenn die Überprüfungshandlung nach außen deswegen dokumentiert wird, einen schriftlichen Niederschlag finden. Selbst wenn der Zuständigkeitsbereich des Beschwerdeführers zweifellos begrenzt und spezialisiert ist, handelt es sich dabei, wenn der Beschwerdeführer mit einer Zielvorgabe der gesetzmäßigen Herstellung eines Endzustandes auf Grund vorgegebener abstrakter Regeln (Rechtsnormen und Erlässe) tätig zu werden hat, um Rechtsanwendung, wie sie für die Verwendungsgruppe B typisch ist. Dies kann auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen Erhebungen aber noch nicht abschließend beurteilt werden.

Der Beschwerde kommt aber auch insofern Berechtigung zu, als sie die Berechnungsweise bemängelt. Wenn schon in Minuten der Arbeitszeit gerechnet wird, so müssen auch Pausen und dergleichen miteinkalkuliert werden.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus den vorstehenden Überlegungen im Rahmen der durch den Beschwerdepunkt bestimmten Anfechtung als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im fortzusetzenden Verfahren wird allenfalls gemäß § 13b Abs. 1 GG auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der Beschwerdeführer seine vermeintlichen besoldungsrechtlichen Ansprüche für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Oktober 1992 erst mit Schreiben vom 25. November 1994 (eingelangt bei der Behörde am 29. November 1994) geltend gemacht hat.

Wien, am 27. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120251.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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