TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W197 2196374-3

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W197 2196374-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1097940007-180124600, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , marokkanischer Staatsangehöriger, in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Im Überprüfungserkenntnis gem. § 22a BFA-VG vom 05.07.2018 ist das BVwG ausgegangen von nachstehendem Verfahrensgang,

Feststellungen und Beweiswürdigung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 03.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 10.05.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Bevor über diese entschieden worden war, stellte der BF am 06.02.2018 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der im anhängigen Beschwerdeverfahren mitbehandelt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen, jener Spruchteil des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, wurde behoben.

2. Während seines in erster Instanz anhängigen Asylverfahrens reiste der BF in die Schweiz und stellte dort am 04.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge wurde er nach Österreich überstellt.

3. Am 05.08.2016 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.05.2017 wurde der BF rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung nach den §§ 105 Abs. 1, 125 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung lag eine Tat zu Grunde, die der BF am 17.01.2017 begangen hatte.

5. Am 03.01.2018 wurde der BF - der seit 28.06.2017 über keine Meldeadresse verfügte - von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am 04.01.2018 vom Bundesamt zu einer möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Marokko geplant sei. Nach Verbüßung einer Verwaltungshaftstrafe wurde der BF am 11.01.2018 wieder entlassen, wobei er darüber belehrt wurde, dass er sich umgehend nach den Bestimmungen des Meldegesetzes anzumelden habe. Seiner Meldeverpflichtung kam der BF jedoch auch weiterhin nicht nach.

6. Am 05.02.2018 wurde der BF erneut aufgegriffen und festgenommen. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 06.02.2018 gab er im Wesentlichen an, dass er seiner Meldeverpflichtung nach seiner Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft nicht nachgekommen sei, da er ein bisschen betrunken gewesen sei. Er schlafe bei irakischen Freunden. Er habe Österreich nicht verlassen, da er bei seinem Bruder bleiben wolle. Nach Marokko wolle er nicht zurückkehren, sondern ein weiteres Mal um Asyl ansuchen. Dem BF wurde vorgehalten, dass eine telefonische Nachfrage bei der von ihm genannten Wohnadresse ergeben habe, dass ihm in der dort etablierten Einrichtung ein unbefristetes Hausverbot auferlegt worden sei. Dazu gab der BF an, dass er sich aufgeregt habe, weil er dorthin nicht mehr gehen dürfe. Er lebe von der Unterstützung durch eine Hilfsorganisation. Einen Reisepass besitze er nicht. An Familienmitgliedern befänden sich sein Bruder und ein Cousin in Österreich, seine Angehörigen leben in Marokko.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF seit 2016 verpflichtet gewesen sei, Österreich zu verlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen und verfüge auch nicht über finanzielle Mittel oder einen ordentlichen Wohnsitz. Einer geregelten Beschäftigung gehe er nicht nach. Auf Grund des Verhaltens des BF sei auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

8. Am 19.03.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu Fragen zu seiner Identität einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er nicht rückkehrwillig sei. Sein marokkanischer Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden - in diesem Sinne habe er auch seine Aussage in seiner Erstbefragung gemeint, als er angegeben habe, er habe seinen Reisepass verloren. In Marokko befinde sich sein Personalausweis. Er lebe von der Unterstützung seiner Freunde, eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz besitze er nicht, Geld habe er nicht. Nach Marokko wolle er nicht zurückkehren.

9. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 27.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit auf Grund des Urteiles vom 23.05.2017 wurde auf fünf Jahre verlängert.

10. Am 16.05.2018 wurde das Bundesamt von der erneuten Anklageerhebung gegen den BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 4 Strafgesetzbuch verständigt.

11. Der BF befand sich von 19.04.2018 bis 22.04.2018 und von 17.06.2018 bis 25.06.2018 in Hungerstreik.

12. Am 07.03.2018, 04.04.2018 und 02.05.2018 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2017, dem BF zugestellt durch persönliche Übergabe am 07.06.2017, wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

13. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.07.2018, welches außerhalb der Amtsstunden einlangte, mit, dass beabsichtigt sei, die Schubhaft über den BF über einen Zeitraum von vier Wochen nach Feststellung der Verhältnismäßigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht aufrecht zu erhalten. Auf den bereits beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Verwaltungsakt wurde verwiesen, ergänzende Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte das Bundesamt mit, dass im Fall des BF zuletzt am 05.06.2018 eine Urgenz an die marokkanische Vertretungsbehörde übermittelt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.13.)

Der unter Punkt I.1. bis I.13. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.05.2017 rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung nach den §§ 105 Abs. 1, 125 und 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die der BF am 17.01.2017 begangen hat.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 27.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 127 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit auf Grund des Urteiles vom 23.05.2017 wurde auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der BF am 14.01.2018 und 17.01.2018 begangen hat.

2.2. Der BF wird seit 07.02.2018 in Schubhaft angehalten.

2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018 mit der Maßgabe abgewiesen, dass jener Spruchpunkt, mit dem eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt worden war, behoben wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 02.03.2018 zugestellt. Die Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.

3.2. Der BF ist noch vor Erlassung des Bescheides vom 10.05.2016 in die Schweiz ausgereist und hat dort am 04.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat sich damit seinem Asylverfahren in Österreich entzogen.

3.3. Der BF verfügt seit 28.06.2017 über keine Meldeadresse in Österreich. Er hat dem Bundesamt auch sonst keine Zustelladresse bekannt gegeben. Der BF ist untergetaucht und hat seine Abschiebung dadurch behindert.

3.4. Der BF befand sich von 19.04.2018 bis 22.04.2018 und von 17.06.2018 bis 25.06.2018 in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

3.5. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

3.6. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.7. In Österreich leben außer einem Bruder, der sich ebenfalls in Schubhaft befindet, und einem Cousin keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich seinem Asylverfahren entzogen und ist untergetaucht. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.

4.2. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde am 05.08.2016 eingeleitet. Bei der marokkanischen Botschaft wurde zuletzt am 05.06.2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF urgiert. Eine Vorführung des BF vor die marokkanische Vertretungsbehörde ist nicht vorgesehen, da er über keine Dokumente verfügt. Vorführungen finden grundsätzlich nur in Einzelfällen statt. Der BF hat am 19.03.2018 ein Formular mit ergänzenden Informationen zu seiner Identität ausgefüllt. Es sind noch Erhebungen der marokkanischen Behörden in Marokko erforderlich, die drei bis vier Monate, in Ausnahmefällen auch länger, dauern können. Da in Fallkonstellationen wie jener des BF Heimreisezertifikate durch die marokkanische Vertretungsbehörde ausgestellt werden, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch für den BF ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird. Zwischen dem Bundesamt und der marokkanischen Vertretungsbehörde ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben.

4.3. Der BF verfügt laut seiner Aussage vom 19.03.2018 über einen marokkanischen Personalausweis, der sich in Marokko befindet. Da der BF diesen Ausweis bisher nicht vorgelegt hat, behindert und verzögert er das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

4.4. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.

4.5. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 07.02.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2196374-1, die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach vier Monaten betreffend, und zu den Zahlen 2127234-1 und 2127234-2, das Asylverfahren des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2196374-1, die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach vier Monaten betreffend, sowie zu den Zahlen 2127234-1 und 2127234-2, das Asylverfahren des BF betreffend.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt des Bundesamtes einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 27.04.2018.

1.4. Dass der BF seit 07.02.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf dem im Zuge seiner Anhaltung am 06.02.2018 erstellten amtsärztlichen Gutachten, sowie den Aussagen des BF in seinen Einvernahmen am 06.02.2018 und 19.03.2018, in denen er jeweils angab, gesund zu sein.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 sowie der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zl. 2127234-1 und 2127234-2, das Asylverfahren des BF betreffend.

2.2. Aus dem Zentralen Fremdenregister, in dem die Eurodac-Treffer bezüglich des BF enthalten sind, ergibt sich, dass er am 04.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz gestellt hat. Da zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren des BF noch in erster Instanz anhängig war, steht fest, dass er sich seinem Verfahren in Österreich entzogen hat.

2.3. Dass der BF seit 28.06.2017 über keine Meldeadresse verfügt steht auf Grund der Angaben im Zentralen Melderegister fest. Dafür, dass er dem Bundesamt eine Zustelladresse bekannt gegeben hätte, findet sich im Verfahrensakt kein Hinweis. Dass der BF untergetaucht ist um seine Abschiebung zu behindern, ergibt sich nicht nur aus der mangelnden Erreichbarkeit sondern auch dadurch, dass sich der BF trotz Aufforderung nach seiner Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft am 11.01.2018 nicht nach den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet hat. Auf Grund dieses Verhaltens steht in Zusammenschau mit den Aussagen des BF in seinen Einvernahmen vom 06.02.2018 und 19.03.2018, in denen er jeweils ausdrücklich angegeben hat, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen, fest, dass er sich bewusst der Behörde entzogen hat.

2.4. Die Feststellungen zum Hungerstreik konnten auf Grund der Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres getroffen werden.

2.5. Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in den Einvernahmen vom 06.02.2018 und 19.03.2018. Darin gibt er jeweils übereinstimmend an, dass sich mit Ausnahme seines - ebenfalls in Schubhaft angehaltenen - Bruders und eines Cousins keine Familienangehörigen in Österreich befinden, er keinen Beruf ausübt und über kein Geld verfügt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nennenswerten sozialen Netzes finden sich im Akt nicht und wurden auch vom BF keinerlei Angaben gemacht, die auf eine soziale Verankerung schließen lassen. Er nennt in seiner Einvernahme vom 06.02.2018 zwar Freunde, bei denen er geschlafen habe, doch hat eine telefonische Erhebung des Bundesamtes an der vom BF angegebenen Adresse ergeben, dass er auf Grund aggressiven Verhaltens ein unbefristetes Hausverbot in der dort befindlichen Einrichtung hat.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er sein Reisedokument vor seiner Einreise in Österreich verloren habe bzw. ihm dieses von seinem Schlepper abgenommen worden sei.

3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.05.2018 sowie der am 04.07.2018 vorgelegten Liste über die erfolgten Urgenzen bei der marokkanischen Vertretungsbehörde. Dass der BF am 19.03.2018 ein Formular mit ergänzenden Angaben zu seiner Identität ausgefüllt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3.3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.03.2018 räumt der BF ein, dass er einen marokkanischen Personalausweis besitzt, der sich jedoch in Marokko befindet. Dem BF wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Vorlage dieses Ausweises sein Verfahren beschleunigen würde. Trotzdem wurde vom BF dieses Dokument nicht einmal in Kopie vorgelegt.

3.4. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.

3.5. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 07.02.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

1.2. Der Beschwerdeführer (BF) ist seit 07.02.2018 in Schubhaft. Die Behörde legte rechtzeitig am 25.07.2018 die Akten vor und beantragte den Ausspruch der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. In ihrer Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts verwies die Behörde auf den Schubhaftbescheid und die beiden Überprüfungserkenntnisse und führte aus, dass sich die Gründe für die Schubhaft seither nicht geändert hätten. Insbesonders verwies die Behörde auf § 80 Abs. 2 und 4 FPG, wonach die Tatbestände gem. Abs. 4 lit. 1 und 4 erfüllt seien. Die lange Schubhaftdauer liege im Verhalten des BF begründet. Die Behörde bemühe sich weiter um die Erlangung eines HRZ und kündigte in ihrer Stellungnahme an:

Sollte sich im HRZ-Verfahren in den kommenden Tagen ergeben, dass diese Beurteilung durch die ho. Behörde im Lichte eines unerwartet späten neuerlichen Interview-Termins nicht aufrecht erhalten werden kann, wird diese die unverzügliche Entlassung des Fremden aus der Schubhaft verfügen und das BVwG hierüber verständigen.

Die Behörde kündigte ein Treffen mit dem Konsul innerhalb von 14 Tagen an und dass die Ausstellung eines HRZ sehr wahrscheinlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

1.1. Die zitierten Feststellungen der Vorentscheidungen werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

1.2. Der BF ist nach wie vor nicht bereit, seine wahre Identität preiszugeben. Er hat diese im gesamten Verfahren verschleiert, hat am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht mitgewirkt und hat sich diesem durch Untertauchen entzogen. Er hat durch zwei Hungerstreiks versucht, sich aus der Schubhaft freizupressen und will nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren Der BF ist nicht vertrauenswürdig, es besteht höchste Fluchtgefahr. Der BF ist im Hinblick auf sein Verhalten daher selbst verantwortlich für die Dauer der Schubhaft.

1.3. Die Behörde hat rechtzeitig und zielführend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF eingeleitet und fortgeführt.

1.4. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

1.5. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Beweiswürdigung des Vorerkenntnisses wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

2.2. Aufgrund der falschen Identität und seines bisherigen Verhaltens trägt der BF die alleinige Verantwortung für die Dauer der Schubhaft. Sollte er seine wahre Identität preisgeben, wäre die Erlangung eines Heimreisezertifikats hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Staaten grundsätzlich möglich.

2.3. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen. Die Behörde ist daher zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem, erheblichem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigt.

2.4. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat eine allfällige Unverhältnismäßigkeit auch, etwa in einer weiteren Schubhaftbeschwerde, nicht vorgebracht. Der BF hat insbesondere keine Umstände vorgebracht, dass die Dauer der Haft für ihn ein besonderes Unbill darstellen würde, solche können auch nicht festgestellt werden.

2.5. Die Behörde hat dargetan, dass sie sich im vorliegenden Fall laufend um die Erlangung eines HRZ von den Marokkanischen Vertretungsbehörden bemüht und auf Grund der bisherigen guten Erfahrungen zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.4. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck

der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht

vorliegt,

3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)

widersetzt, oder

4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen

oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Die Behörde erachtete zutreffend die Tatbestände von Z. 1 und 4 als verwirklicht.

3.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.6. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde hat allerdings im Hinblick auf die lange Haftdauer angekündigt den BF unverzüglich freizulassen, wenn die Verhandlungen zur Erlangung eines HRZ nicht innerhalb von 14 Tagen zu einer positiven Regelung führen sollten. Im Falle einer ergebnislosen Vorsprache mit den marokkanischen Vertretungsbehörden, wäre den Ankündigungen der Behörde wohl zu entsprechen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit,
Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2196374.3.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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