TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 W197 2202256-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2202256-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zahl:

1200451209-180704274, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanische Staatsangehörige, ihre Identität steht nicht fest. Sie stellte 2017 in Griechenland und der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich jedoch den Verfahren, tauchte unter und reiste illegal ohne gültige Reisedokumente in Österreich ein.

1.2. Der BF wurde am 25.07.2018, 18.35 Uhr im Personenzug Linz Wien der Westbahn auf der Höhe von St. Pölten aufgegriffen, wobei festgestellt wurde, dass sie nur eine Schweizer Krankenversicherungskarte besaß. Eine Überprüfung ergab Eurodac Treffer von Griechenland und Schweiz. Die BF gab an, aus der Schweiz zu kommen.

1.3. Nach seiner Festnahme wurde der BF der Behörde vorgeführt. Anlässlich ihrer Einvernahme gab sie an, dass sie mit ihrer Familie in der Schweiz lebe und unabsichtlich in Österreich eingereist sei, da sie Analphabetin sei. Sie habe kein Problem in die Schweiz zurückzukehren. Die BF gab an bis auf € 50,- mittellos zu sein, sie hat keinen Wohnsitz und ist im Bundesgebiet nicht integriert.

1.4. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über die BF am 20.07.2018 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 28 Abs. 1 u. 2 Dublin III-VO die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Fluchtgefahr im Sinne von §76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG. Aus dem Bescheid ist allerdings herauszulesen, dass die BF nicht nur in der Schweiz, sondern auch Griechenland einen Asylantrag gestellt hat und sich dem Verfahren entzogen hat (Z 6a leg. cit.) Der Bescheid wurde der BF persönlich zugestellt, wobei sie die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte.

1.5. Die Behörde leitete am 17. Juli 2018 ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz ein. Die Schweiz stimmte der Wiederaufnahme der BF am 30.7.2018 zu.

1.6. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der und Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine Fluchtgründe vorlägen, da die BF irrtümlich in Österreich eingereist sei, sie habe den Zug verwechselt und wollte eigentlich nach Bern reisen. So sei sie am Linzer Hauptbahnhof gelandet. Sie leide an einer psychischen Erkrankung, höre Stimmen und leide an Besessenheitszuständen. Dies habe die Behörde ebenso nicht berücksichtigt, wie ihre Unbescholtenheit und ihre Kooperationsbereitschaft und ihr Wille freiwillig auszureisen. Die Schubhaftnahme sei auch nicht verhältnismäßig, da die Behörde im gegenständlichen Fall mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden hätte können. Die Rechtsvertretung habe bereits ein E-Mail an die zuständige Rückkehrorganisation geschickt, mit der Bitte um einen Besuch der BF. Der Rechtsvertreter beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung, Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

1.7. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.8. In einer ergänzenden Stellungnahme führte die Behörde aus, dass die BF haftfähig sei und lediglich ein Medikament gegen Bauchschmerzen erhalte. Bislang sei nicht hervorgekommen, dass die BF an einer psychischen Erkrankung leidet, sie habe bis dato diesbezüglich keine polizei-amtsärztliche Hilfe in Anspruch genommen und auch im Anamnesebogen keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Der BF habe bislang auch noch keinen Willen über eine freiwillige Rückkehr in die Schweiz geäußert, es sei auch noch kein Besuch der Rückkehrberatung dokumentiert. Die Überstellung könne erst nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung erfolgen. In der Folge teilte die Behörde am 03.08.2018 mit, dass die BF einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat und unverzüglich ein Flug gebucht werde.

1.9. Der ergänzende Schriftsatz wurde der Rechtsberatung der BF zur Kenntnis gebracht, die gab keine Stellungnahme ab.

1.10. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Festgestellt wird, dass die BF in Griechenland und in der Schweiz Asylanträge gestellt hat und sich beide Male durch illegale Ausreise dem Verfahren entzogen hat. Die BF ist in der Schweiz nicht anerkannter Flüchtling. Um von Griechenland in die Schweiz zu gelangen, musste die BF zumindest durch 4 Staaten, darunter zwei EU-Mitgliedsstaaten reisen.

1.3. Die BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, sie besitzt keinen Wohnsitz, sie ist nahezu mittellos und nicht in der Lage ausreichend Mittel für ihren Unterhalt zu erwerben.

1.4. Die BF hat keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, ihr ist das angebliche E-Mail der Rechtsvertretung an eine Rückkehrorganisation nicht bekannt, es erfolgte bislang auch kein Besuch eines Vertreters der Rückkehrorganisation in Schubhaft. Die BF hat sich geweigert, das Übernahmeprotokoll des Schubhaftbescheides zu unterfertigen.

1.5. Die BF hat abgesehen von Kopf- und Bauchschmerzen keine Erkrankung angegeben. Die psychische Erkrankung wurde erstmals in der Beschwerde der Rechtsvertretung gegen den Schubhaftbescheid erhoben, wobei keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden. Die BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen. Die BF bekommt in der Haft lediglich ein Medikament wegen Bauchschmerzen, eine darüberhinausgehende Erkrankung hat sie nicht angegeben und auch nicht um ärztliche Betreuung gebeten. Es sind bislang auch keine gesundheitlichen Auffälligkeiten hervorgekommen, welche den Einsatz eines Amtsarztes erforderlich gemacht hätte,

1.6. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung der BF zügig eingeleitet und fortgeführt, eine Verzögerung im Verfahren zur Außerlandesbringung wird nicht festgestellt, die Schweiz hat der Übernahme der BF bereits zugestimmt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Aus dem Verhalten der BF ist ersichtlich, dass die BF vom genauen Wortlaut der Beschwerde, insbesondere hinsichtlich ihrer geistigen Erkrankung und dem Antrag auf freiwillige Rückkehr keine Kenntnis hat. Das diesbezügliche Vorbringen der BF wird daher als unglaubwürdig gewertet, das vom Rechtsvertreter nur erstattet wurde, um die BF aus der Schubhaft zu befreien.

2.3. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisheriges Verhalten der BF, die sich zwei Asylverfahren in EU-Mitgliedsstaaten durch untertauchen entzogen hat, illegal in mehreren Staaten eingereist und sich dort aufgehalten hat zurecht erhebliche Fluchtgefahr angenommen. Die BF hat durch die Verweigerung ihrer Unterschrift unter das Übernahmeprotokoll auch dokumentiert, dass sie am Verfahren zu ihrer Außerlandesbringung nicht mitwirken will. Aus dem Gesamtverhalten und der fehlenden Integration der BF hat die BF auch zurecht von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat die Verhängung der Schubhaft auf die Fluchttatbestände §76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG. Aus dem Bescheid ist allerdings herauszulesen, dass die BF nicht nur in der Schweiz, sondern auch Griechenland einen Asylantrag gestellt hat und sich den dortigen Verfahren entzogen und somit auch den Tatbestand nach Z 6a leg. cit. verwirklicht hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die fehlende ausdrückliche Zitierung in einem solchen Fall unerheblich.

3.1.6. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

3.1.7. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung war spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Behörde zur Gänze obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer geltend gemachten Aufwendungen zu.

3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Befreiungsantrag, Eingabengebühr, Fluchtgefahr,
Fortsetzung der Schubhaft, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mitgliedstaat, Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2202256.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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