TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 L510 2201311-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

1. L510 2201311-1/7E

2. L510 2201310-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe und 2. XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Mutter, XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. 19.06.2018, Zl. XXXX, und vom 2. 23.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs. 1a, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (1. bP1 und 2. bP2) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.09.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz.

Die bP sind irakische Staatsangehörige, muslimisch-sunnitischen Glaubens und lebten bis zu ihrer Ausreise in Bagdad. Die bP1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der bP2.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes (BFA) vom 05.02.2018, Zlen. XXXX (bP1) und XXXX (bP2), gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sind (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Diese Bescheide erwuchsen mit 10.03.2018 in Rechtskraft.

2. Im Rahmen einer Dublinüberstellung wurden die bP am 30.05.2018 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellten die bP weitere, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Überstellung des Sohnes der bP1, XXXX, der von den deutschen Behörden ebenfalls angeboten wurde, fand nicht statt.

Diese Folgeanträge der bP wurden mit 19.06.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebungen der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Beschluss des BVwG v. 25.07.2018, GZ: L510 2201310-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der bP2 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Bescheid nicht der Mutter als gesetzlicher Vertreterin, sondern der minderjährigen bP2 direkt ausgefolgt wurde.

Zum vorliegenden Familienverfahren wurde festgestellt, dass der angefochtene Bescheid der bP1 beim BVwG aufliegend ist. Da seitens des BFA ein neuerlicher Bescheid die bP betreffend bereits an deren gesetzliche Vertreterin mit 23.07.2018 zugestellt wurde, war seitens des BFA eine Beschwerde gegen den neuerlichen Bescheid die bP2 betreffend abzuwarten.

Im Falle einer Beschwerde war ein neues Verfahren anzulegen. Die Verfahren der Familie waren sodann gemeinsam zu führen, sodass sich verfahrensgegenständlich die Fristen zur Prüfung einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gesamte Familie auf jenes Verfahren bezogen, welches später in Beschwerde gezogen wurde.

4. Der Folgeantrag der bP2 vom 23.07.2018 wurde mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP2 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP2 in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den bP:

Die bP sind Staatsangehörige des Irak, muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie lebten bis zu ihrer Ausreise in Bagdad. Die bP1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der bP2.

Der Asylantrag des Sohnes der bP1, XXXX, wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2015 gem. § 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Das Beschwerdeverfahren ist seit dem 11.05.2018 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt.

Die bP haben in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandten. Im Irak leben die Mutter, mehrere Geschwister sowie Onkel und Tanten der bP1. Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Sie lebten überwiegend im Irak, wurden dort sozialisiert und sprechen ihre Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen schweren Erkrankungen vor.

Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung in Österreich nicht festgestellt werden.

1.2. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz:

Erste Anträge auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides)

Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz führte die bP1 im Wesentlichen aus, dass ihr Sohn XXXX eines Tages von seinem Schulfreund aufgefordert worden sei, sich den Milizen anzuschließen. Er hätte sich aber geweigert. Eine Woche danach, das wäre am 01.03.2014 gewesen, seien 4 Burschen bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten nach ihrem Sohn gesucht, der jedoch bei seinem Onkel gewesen sei. Die Burschen hätten ihrem Sohn eine Woche Zeit gegeben, um sich ihnen anzuschließen. Daraufhin hätte sie ihren Sohn am 03.03.2014 nach Erbil geschickt, wo er sich ein Jahr aufgehalten hätte, bevor er endgültig aus dem Irak ausgereist sei.

Auch sie sei nach dem Besuch der 4 Burschen nicht mehr nach Hause gegangen. Ihr Schwager hätte ihr eine neue Wohnung gesucht, die sie am 06.03.2014 bezogen hätte. Am 20.03.2014 sei es dann in dieser Wohnung zu einer neuerlichen Drohung ihr gegenüber gekommen. Sie sei von diesen Leuten wieder überfallen worden, sie hätten wieder ihren Sohn gesucht und seien auch handgreiflich geworden, wobei sie verletzt worden sei. Außerdem hätte sie an diesem Tag auch den 1. Drohbrief der Miliz Asaib Ahl al-Haqq, gerichtet an ihren Sohn XXXX, erhalten. Sie hätte daraufhin wieder die Wohnung gewechselt, hätte nicht gearbeitet, hätte über 10 Monate nur islamische Tracht angezogen und sich das Gesicht verschleiert, um nicht erkannt zu werden. Am 07.01.2015 hätte sie den 2. Drohbrief der Asaib Ahl al-Happ erhalten, der an sie gerichtet gewesen sei. Daraufhin seien sie zu ihrer Ex-Schwägerin gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise im August 2015 gewohnt hätten.

Die bP2 legte dar, dass sie persönlich keinen Fluchtgrund habe, ihr Fluchtgrund leite sich aus jenem ihrer Mutter ab.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes (BFA) vom 05.02.2018, Zlen. XXXX (bP1) und XXXX (bP2), gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebungen gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sind (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Diese Bescheide erwuchsen mit 10.03.2018 in Rechtskraft.

Die ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen wurden wie folgt begründet (bP1):

"Ihre obigen Schilderungen einer maßgeblichen Bedrohung durch die schiitische Miliz Asaib Ahl al-Haqq ist für das BFA nicht nachvollziehbar. Ein wesentlicher Grund für die Nichtnachvollziehbarkeit ist der zeitliche Ablauf, dazu die wichtigsten Eckdaten:

01.03.2014 4 Burschen kommen zu Ihnen nach Hause auf der Suche nach Ihrem Sohn

XXXX; Telefonat mit XXXX

03.03.2014 XXXX geht nach Erbil und bleibt dort bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015

20.03.2014 1. Drohbrief an XXXX gerichtet, Sie werden zu Hause angegriffen und

verletzt, Aufnahme im Krankenhaus

07.01.2015 2. Drohbrief an Sie gerichtet

10.01.2015 Anzeige am Polizeizentrum XXXX mit zwei Zeugen betreffend den Überfall

vom 20.03.2014

August 2015 Ausreise aus dem Irak

Während dieser Zeit haben Sie immer in Bagdad gelebt, jedoch Ihren Wohnort immer wieder gewechselt.

Zunächst ist zur Miliz Asaib Ahl al-Haqq festzuhalten, dass diese eine paramilitärisch geführte Miliz ist, die im Kampf äußerst professionell vorgeht. Angesichts dieser Professionalität erscheint es dem BFA äußerst dilettantisch und aufwendig, in einem Zeitraum von 11 Monaten zweimal die Wohnung zu stürmen und 2 Drohbriefe zu schicken, nur um einen unerfahrenen jungen Burschen mit Gewalt zu rekrutieren. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2016 zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierung bei schiitischen Milizen schon vorkommen kann, diese jedoch hauptsächlich Binnenflüchtlinge betrifft. Familien von Binnenvertriebenen werden zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung anzuschließen. Es wird berichtet, dass bei einer Weigerung damit gedroht werde, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. Zu anders motivierten Fällen von Zwangsrekrutierung konnten keine Informationen gefunden werden.

Die Rekrutierungspraxis speziell der Asaib Ahl al-Haqq basiert auf zwei Grundpfeilern: traditioneller Propaganda und einem elaborierten religiösen System. Mit traditioneller Propaganda ist beispielsweise die Rekrutierung in den Sozialen Medien, das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Orten und die Einrichtung von Rekrutierungszentren bzw. Büros, an die sich interessierte Freiwillige wenden können, gemeint. Die AAH stellt sich als Beschützer aller Schiiten (im Iran, Irak, etc.) dar. Wichtig ist auch der Schutz von schiitischen Schreinen und heiligen Stätten. Außerdem baute die AAH ein umfassendes religiöses und soziales System auf. In Moscheen wird gepredigt um neue Mitglieder zu rekrutieren und es werden eigene Schulen errichten bzw. finanziert um die Indoktrination voranzutreiben. Außerdem bietet die AAH Sozialleistungen für Witwen und Waisen an. Dies ist unter anderem auch der Grund, dass Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfen bestehen.

Die beiden vorgelegten Drohbriefe der Asaib Ahl al-Haqq werden von Seiten des BFA als nicht authentisch anerkannt, da es einerseits nicht der Rekrutierungspraxis der Asaib Ahl al-Haqq entspricht, mit Drohbriefen junge Männer für ihren Kampf zu rekrutieren, und andererseits auch die Ernsthaftigkeit dieser Drohungen in Frage zu stellen ist. Wenn die Asaib Ahl al-Haqq tatsächlich ein Interesse an Ihnen gehabt hätte, so wäre es dieser Miliz, die in Bagdad über großen Einfluss verfügt, wohl ein Leichtes gewesen, Sie in der Zeit zwischen dem 07.01.2015 (Erhalt des an Sie gerichteten Drohbriefes) und Ihrer tatsächlichen Ausreise aus dem Irak im August 2015 aufzuspüren und ihre Drohung wahrzumachen. Eine nochmalige Belästigung oder Bedrohung durch diese Milizen erwähnten Sie jedoch nicht.

Festzustellen ist auch noch, dass Ihr Sohn XXXX bei seiner Einvernahme beim BFA am 10.12.2015 mit keinem Wort einen Drohbrief erwähnte. Darauf angesprochen gaben Sie an, dass Sie Ihrem Sohn XXXX erst hier in Österreich über die Drohbriefe erzählt hätten. Als er seinen Einvernahmetermin hatte, waren Sie bereits in Österreich und haben ihm Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis als Beweismittel geschickt, jedoch nicht die Drohbriefe, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst hätte, was tatsächlich passiert sei. Diese Aussage ist völlig unglaubhaft, da es doch wohl logisch ist, den Grund für die Flucht, nämlich die Bedrohung durch die Asaib Ahl al-Haqq, mit den vorhandenen Drohbriefen zu beweisen. Doch spätestens, als das Asylverfahren Ihres Sohnes XXXX vollinhaltlich negativ abgesprochen wurde, wäre es wohl logisch gewesen, nun die Drohbriefe bei der Beschwerde vorzulegen, was nicht erfolgte. Auch diese nicht nachvollziehbare Vorgangsweise bestärkt das BFA darin, dass es sich bei den vorgelegten Drohbriefen um Fälschungen handelt, welche Ihr Fluchtvorbringen untermauern sollten.

Desweiteren erscheint dem BFA Ihre Anzeige beim Polizeizentrum XXXX äußerst unlogisch: Die Anzeige erfolgte am 10.01.2015 und betraf den angeblichen Überfall am 20.03.2014. Zwei junge Burschen, die den damaligen Überfall gesehen hätten, fungierten als Zeugen. Sie gaben an, dass im 2. Drohbrief, den Sie am 07.01.2015 erhielten, eine Schusspatrone beigelegt war und Sie daraufhin nur mehr in Angst und Schrecken leben konnten. An Anbetracht dieser Angaben ist es für das BFA nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar, dass Sie erst nach Erhalt des 2. Drohbriefes, der Sie angeblich in Angst und Schrecken versetzte, eine Anzeige betreffend den Überfall vom 20.03.2014 bei der Polizei machten, obwohl Sie wussten, dass die Milizen auch bei der Polizei über Einfluss verfügten (vgl. "... Ich wusste, dass die Milizen auch bei der Polizei ihre Verbindungsmänner hatten, weshalb ich dann nicht mehr in XXXX blieb ..."). Wenn Sie schon ernsthaft gegen Ihre Bedrohung vorgehen wollten, dann wäre es doch logischer, die Anzeige kurz nach dem Überfall zu erstatten und nicht erst 10 Monate danach.

Genauso unlogisch ist auch Ihr weiterer Verbleib in Bagdad. Sie haben zwar immer wieder die Wohnung gewechselt, doch Bagdad haben Sie nie verlassen. Nach Erhalt des 2. Drohbriefes am 07.01.2015 haben Sie weiterhin bis zu Ihrer Ausreise im August 2015 in Bagdad gelebt. Wäre Ihr Leben tatsächlich in Gefahr gewesen, dann ist die einzig logische Reaktion darauf, sofort das Land zu verlassen und nicht noch weitere 8 Monate in Bagdad wohnen zu bleiben.

Ein weiterer Widerspruch ist folgende Aussage von Ihnen: "... Ich habe in jener Zeit (Anmerkung: nach dem Überfall am 20.03.2014)

nicht gearbeitet, bin kaum außer Haus gegangen ... Ich bin nur ab

und zu zum Markt gegangen und zum Haus meiner Freundin, um dort meinen Lohn abzuholen ...". Wenn Sie nicht gearbeitet haben, können Sie auch wohl keinen Lohn bekommen haben. Wenn Sie jedoch nach kurzer Zeit wieder gearbeitet haben - dafür spricht auch Ihre Aussage, dass Sie versucht hätten, sich nach Erbil versetzen zu lassen - dann wäre es für die Asaib Ahl al-Haqq noch leichter gewesen, Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit in einem Ministerium ausfindig zu machen.

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Fluchtgründe können im allgemeinen dann nicht als glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt und wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht und wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend sind.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, dass Sie mit Ihren Angaben keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnten. Vielmehr glaubhaft ist, dass Sie Ihr Land aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Situation und auch der schlechten Sicherheitslage verlassen haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Zivilbevölkerung in unterschiedlichsten Ausformungen von den Auseinandersetzungen des irakischen Staates mit den IS-Kämpfern bzw. anderen Gruppierungen betroffen ist. Diese allgemeinen, im Wesentlichen alle Bürger Ihres Herkunftsstaates treffenden Verhältnisse sind per se jedoch nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die Ihre Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, vermochten Sie jedoch nicht geltend zu machen.

Bezüglich der Konflikte zwischen Sunniten und Schiiten, die Sie auch als Grund für Ihre Probleme angaben, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage im Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Religionsgruppen im gesamten Staatsgebiet. Eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein ist nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen Sie gerichteten drohenden Verfolgungshandlung zum Ausdruck zu bringen. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen oder schiitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Den Länderfeststellungen ist zwar zu entnehmen, dass es zu religiös motivierten Anschlägen bzw. Angriffen kommen kann, das besagt aber noch nicht, dass diese Gefahr gleichsam jeden bzw. ausschließlich eine bestimmte Gruppe trifft.

Abschließend muss daher ausgeführt werden, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person festgestellt werden konnten. Sie konnten somit nicht glaubhaft machen, dass die Ereignisse in Ihrer Heimat, die zu Ihrer Ausreise geführt haben, als eine individuell gegen Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten sind."

Zweite Anträge der bP auf internationalen Schutz vom 30.05.2018

Am 30.05.2018 stellten die bP die zweiten und gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 30.05.2018 gab die bP1 zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie von 16.02.2018 in München gewesen wäre. Der Fluchtgrund sei der gleiche geblieben, es gebe keine Änderungen.

Die bP2 führte aus, dass sie von 16.02.2018 bis 30.05.2018 in München gewesen sei. Sie hätten ihr Land wegen dem Bürgerkrieg verlassen, es wären dieselben Gründe wie beim ersten Asylantrag. Alle Beweise wären bereits beim ersten Asylverfahren abgegeben worden.

Am 14.06.2018 wurden die bP beim BFA, XXXX, niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich in Bezug auf die bP1 dabei wie folgt:

"...F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja

Feststellung: Sind sämtliche Angaben, die Sie im Zuge der Erstbefragung durch die Polizei gemacht haben richtig und halten Sie aufrecht?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

F: Sie stellten bereits am 17.09.2015 in Österreich einen Asylantrag. Anm. VZ: XXXX. Dieser Antrag wurde gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Der Asylantrag erwuchs mit 10.03.2018 in I Instanz in Rechtskraft. Warum stellen Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag?

A: Ich habe auch der Rechtsberaterin gesagt, dass unser Leben in Gefahr ist. Mein Bruder schaut ab und zu bei uns zuhause vorbei in Bagdad um zu schauen, dass alles in Ordnung ist. Er fand einen Brief. Das war ein Drohbrief gerichtet gegen die ganze Familie. Er schickte mir diesen Brief über VIBER, und sagte schau, ihr werdet immer noch verfolgt. Das war der Grund für den neuen Antrag.

F:Könne Sie diesen Drohbrief vorweisen?

A: Ja, es ist auf meinem Handy gespeichert.

F: Wann haben Sie diesen erhalten?

A: Als ich noch in Deutschland war. Ich weiß nicht, wann er ihn gefunden hat.

F: Die Frage war, wann haben Sie ihn erhalten?

A: Als ich noch in Deutschland, ich schätz vor ca. einen Monat oder weniger.

Vorhalt: Sie waren doch schon am 30.05.2018 bei uns in Österreich?

A: Ich bin seit 2 Wochen in Österreich. Ich war noch sicher in Deutschland.

Vorhalt: Sie haben aber zu den neuen Gründen bei der Polizei kein Wort über diesen Drohbrief angeführt?

A: Nein, habe ich nicht, sie fragten mich warum ich nach Deutschland gegangen bin.

Aufforderung: Können Sie diesen vorweisen-

Anmerkung: Die AW zeigt einen Schriftsatz auf ihrem handy.

Übersetzt durch die Dolmetscherin lautet dieser:

A: Diese Drohung geht an euch, Sunniten, wie werden euch besiegen und dieses Land von euch säubern. Verlasst dieses Land, das ist die letzte Verwarnung.

Anmerkung: Stempel der Schiitischen Milizi ¿Asaib Ahel Alhaka¿

F: Ist es aus den Gründen, die Sie schon im Vorverfahren angegeben haben?

A: Ja. Sie verfolgen uns weiterhin. Wegen meinem Sohn, der sich immer weiser atheistisch gegen die Schiitischen Politiker und Religionsmänner negativ geäußert hat.

F: Wer hat Ihnen diesen geschickt?

A: Von meinem Bruder.

F: Wie hat ihr Bruder dieser Nachricht erhalten?

A: Ich habe meinem Bruder beauftragt im Abstand von ein paar Monaten in unserer Unterkunft vorbeizuschauen, ob alles in Ordnung ist. Denn diese Milizen bringen fremde Leute und quartieren sie in verlassene Wohnungen.

Vorhalt: Ihre Familie wird also mit dem Tod bedroht und trotzdem kommt ihr Bruder in regelmäßigen Abständen zu ihnen in ihre Unterkunft?

A: Die alten Bedrohungen liegen seit zweieinhalb Jahren zurück. Wir dachten, dass sich die Sache beruhigt hat, bis mein Bruder diesen Brief gefunden hat.

Vorhalt: Und das ist exakt jetzt vor ihrer 2. Asylantragstellung, wollen Sie das behaupten?

A: Wie bereits gesagt, ich weiß nicht, wann dieser Brief dort geschmissen wurde, und wann ihn mein Bruder gefunden hat, ich weiß nur, wann er ihn mir geschickt hat. Er sagte mir, ich werde nie wieder dorthin gehen, das kannst du von mir nicht verlangen.

F: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?

A: Nein, nur das. Wäre diese Bedrohung nicht, dann wäre ich in den Irak zurückgekehrt, aber ich möchte nicht, dass ich oder mein Sohn getötet werden.

F: Wo ist ihr Sohn derzeit?

A: In Graz. Er ist noch auf der Straße, er ist in einer Obdachlosen Unterkunft, er darf nur in einer solchen schlafen. Sein Akt ist noch nicht aufgemacht worden und er wartet.

F: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?

A: Nein.

F: Wer von ihren Angehörigen lebt noch im Heimatland?

A: Der Ehemann und Vater ist verstorben, die Mutter lebt in Bagdad, dann Brüder und Schwester.

F: Haben Sie zuhause ein Dokument, das ihre Identität beweisen kann?

A: Es ist alles in Graz.

Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass sie eine Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG erhalten haben.

Anmerkung: Dem AW wird eine Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG ausgehändigt.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich habe keine Möglichkeit zur Beschwerde gehabt, wir waren psychisch belastet, mein Sohn hat auf mich eingeredet, dass wir schnell weg müssen, bevor wir abgeschoben werden und so sind wir ohne Beschwerde nach Deutschland. Von dieser Bedrohung habe ich weder meiner Tochter und meinen Sohn erzählt, weil Sie ohnehin psychisch belastet sind und er in Behandlung ist. Meine Tochter hat es heute im Rahmen der Rechtsberatung erfahren.

F: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen zum Irak etwas anführen?

A: Die Sicherheitslage im Irak ist schlecht, es gibt immer wieder Explosionen, in unserem benachbarten Viertel XXXX sind letzte Woche 50 Menschen bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Die schiitischen Milizen machen was sie wollen im Irak, keiner kann sie daran hindern.

F: Sind Sie oder ihre Tochter in Behandlung?

A: Nur mein Sohn, obwohl es uns nicht gut geht. Mein Sohn ist seit 2 Jahren in Behandlung in Graz, dafür gibt es Unterlagen. Ich hoffe wir sind hier in Sicherheit, denn unser Leben ist in Gefahr.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja...."

Die bP2 führte im Wesentlichen aus, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie wieder bedroht worden seien und deshalb nicht in den Irak zurückreisen könnten. Von diesem Drohbrief habe sie heute gehört.

Diese Anträge der bP wurden mit den im Spruch benannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt II.) Gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

Gegen diese Bescheide wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde dargelegt, dass es nunmehr diesen durch den Bruder der bP1 übermittelten Drohbrief gebe. Zudem gebe es im Nachbarviertel immer wieder Explosionen und seien bei einem Bombenangriff kürzlich 50 Menschen getötet worden. Es sei im Erstverfahren die Bedrohungssituation ganz klar beleuchtet worden und gebe es nunmehr das neue Beweismittel. Es würden jedenfalls persönliche Verfolgungen vorliegen. Es sei nicht festgestellt worden, ob sich die Länderfeststellungen seit der Rechtskraft der ersten Asylverfahren geändert hätten.

Folgende Berichte wurden vorgelegt:

"In einem Bericht des: UN HC R vom Mai 2016, den das UK Home Office im Juni 2017 hinsichtlich seiner Aktualität bestätigte, wird auf anhaltende schwere Menschenrechtsverletzungen verwiesen und dazu ausgeführt, dass der irakische Staat weiterhin nicht in der Lage ist, Maßnahmen zu implementieren die geeignet wären die Situation zu verbessern:

"According to reports, both state and non-state actors commit human rights violations/abuSes with impunity [Anm.: Straffreiheit]: [...] The crimina! justice System is reported to be weak and fails tö meet international and domestic legal obligations in reiaiion to arrest and detention as well as due process and fair trial Standards. [..] The government reportedly does not effectiveiy Implement civil or administrative remedies for human rights vioiations. " "Berichten zu folge begehen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure straffrei Menschenrechtsverletzungen und -verstoße. [...] Das Strafjustizsystem wird als schwach beschrieben und schafft es weder internationale noch nationale Verpflichtungen in Bezug auf Festnahme und Inhaftierung einzuhalten: Genauso wenig schaffen sie rechtstaatliche Verfahren und unabhängige Gerichtsstandards einzuhalten. [...] Es wird berichtet, dass die Regierung weder gesellschaftliche noch administrativer Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen effizient umsetzt. "

Das UK Home Office hat sich im Juni 2017 eingehend mit der Frage der Situation (Flucht, Vertreibung, Rückkehr, IFA) sunnitische Araber im Irak auseinandergesetzt.2 Der Bericht zeichnet ein detailliertes Büd über die Lage sunnitischer Araber im Irak im ersten Halbjahr 2017. Daraus geht hervor, dass die Situation für diese Bevölkerungsgruppe hochproblematisch ist und sich weiter verschlechtert. Sunnitische Araber werden sowohl aus "gemischten" wie auch aus "sunnitisch arabischen" Regionen vertrieben bzw. wird deren Rückkehr aktiv verhindert. Die Vertreibung erfolgt dabei durch schiitische Milizen, die gezielt Anschläge - insbesondere in Form von fast ritualisierten Hinrichtungen - auf sunnitische Zivilistinnen verüben. In Gebieten die vom Islamischen Staat rückerobert wurden, wird die Wiederänsiedelung von Heimkehrern unterbunden. Dies ist beispielhaft der Fall in Gebieten die von kurdischen Peschmerga rückerobert wurden, die sunnitisch arabischen Rückkehrern die Wieder-Inbesitznahme ihrer Häuser und Ländereien verweigerten. In Summe ergibt sich das Bild religiös motivierter "Säuberungen":

Arabische Sunniten sind in allen Landesteilen im Irak in denen sie nicht die Bevölkerungsmehrheit stellen, massiven Bedrohungen und Vertreibungsaktionen ausgesetzt,

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Die Vertreibung aus schiitischen oder kurdischen Gebieten erfolgt in den betroffenen Landesteilen systematisch und unter Anwendung von Gewalt.

Neben der Anwendung von Gewalt erfolgt die Vertreibung mit Hilfe von Diskriminierung in der Zivilverwaltung und im täglichen Leben um arabische Sunniten von einer friedlichen Koexistenz im Irak auszuschließen.

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Eine Rückkehr der arabisch sunnitischen Zivilbevölkerung in Gebiete die vom Islamischen Staat befreit wurden, wird sowohl durch schiitischen Milizen als auch durch kurdischen Peschmerga aktiv verhindert.

Schiitische Milizen, wie die Asa'ib Ah! ai-Haqq führen Morde an Sunniten nach einem bestimmten Muster durch. Die Opfer sind Personen von denen die Milizen wissen oder vermuten, dass es sich um Sunniten handelt, oder auch Personen mit sunnitischen Namen. Die Hinrichtung erfolgt durch Kopfschuss unter Verwendung schal jgedämpfter Schusswaffen. Die Leichen werden mit auf dem Rücken gefesselten Händen zurückgelassen.

"There were already problems with the name Omar during the civil war in 2006. In July 2006, the poüce found 14young men dead in Baghdad. They were all Sunnis who had been shot in the head. Aiiofthem had the same first name, Omar [...JShia miiitias, including AAH, typicaily kiii Sunnis by shooting them in the head using a silenced gun. In recent years, victims have been found in Baghdad who have been executed in typical Shia miiitia style: they have been shot in the head and their arms have been tied behind theirbacks. "

"Es gab schon Probleme mit dem Namen Omar Während des Bürgerkriegs im Jahr 2006 [Anm,: welcher im Irak in den meisten Fällen als sunnitisch gilt.]. Im Juli 2006 fand die Polizei in Bagdad vierzehn tote junge Männer. Alle waren Sunniten, die mittels Kopfschuss getötet worden waren. Alle hatten denselben Vornamen. Schulische Milizen, auch die Asa'ib Ahl al-Haqq, ermorden Sunniten üblicherweise durch Kopfschuss unter Verwendung einer schatlgedämpften Handfeuerwaffe. In den letzten Jahren, wurden in Bagdad (zahlreiche) Opfer gefunden, die in der typischen Art und Weise schiitischer Milizen hingenchtet worden waren: Ihnen wurde in den Kopf geschossen und ihre Hände waren hinter dem Rücken gefesselt''

Bewaffnete schiitische Milizen, die in vielen Landesteilen die staatlichen Sicherheitskräfte ergänzen, ersetzen oder auch unterwandert haben, agieren als Todesschwadronen, die Sunniten suchen und ermorden.

"Political sources ihformed Azzaman that militias wäre carrying out killihgs against Sunnis in Basra, nötably in mixed neighborhoöds, for sectärian cleansing purposos. Authorities did not announce the number of those who had been killed. Sources, however, told Azzaman that killings were a daily occurrence in Basra and sometimes targeied entire families. "

"Azzaman wurde aus Politikerkreisen darüber informiert, dass Milizen Morde an Sunniten in Basra durchführen, insbesondere in gemischten Stadtteilen. Die Behörden machten keine Angaben über die Zahl der Opfer. Jedoch erzählten Informanten Azzaman, dass es sich bei diesen Ermordungen um tägliche Ereignisse in Basra handelt und manchmal auch ganze Familien ermordet werden."

Es gibt für Zivilisten so gut wie keine Möglichkeit Milizen von staatlichen Sicherheitskräften zu unterscheiden und sich so vor Übergriffen und Gewalt rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Wer verdächtigt wird Sunnit zu sein, wird an Straßensperren diskriminierenden Kontrollen unterzogen. Bei Kontrollen durch schiitische Milizen wie den Asa'ib Ahl al-Haqq kann es Vorkommen, dass als solche identifizierte Sunniten sofort ermordet werden.

"People tend to make a connection between milltias and the administration; in particuiar, Asä'ib Abi al- Haqq and the governmenf are saidto be working together. People seem to mäke no difference between official apd illegal Checkpoints, [...] Sunnis are inspected more thoroughly than Shiites, AAH members have been seen at the Checkpoints, helping the security forces to check Identities and vehicles. It is very difficult to make a distinction between armed miiitias and the security forces,1'

"Die Bevölkerung sieht eine Verbindung zwischen Milizen und Verwaltung; Insbesondere sollen Asaib Ahl al-Haqq und Regierung Zusammenarbeiten. Anscheinend macht die Bevölkerung keinen Unterschied zwischen offiziellen und illegalen Straßenkontrollpunkten. Sunniten werden genauer kontrolliert als Schiiten. [...] Mitglieder der AAH wurden an Straßensperren gesichtet, wie sie Sicherheitskräfte bei der Kontrolle von Personalien und Fahrzeugen unterstützten. Es ist sehr Schwer, bewaffnete Milizen von Sicherheitskräften zu unterscheiden

In "gemischten" Gebieten die von Schiiten und Sunniten bewohnt werden, beteiligen sich auch die lokale Bevölkerung und die örtliche Zivilverwaltung an der Vertreibung, Verfolgung und

systematischen Benachteiligung von Sunniten. Neben der Ausübung von Gewalt, bis hin zu Mord, wie oben dargestellt, werden Sunniten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und Geschäftskontakte und damit eine Teilnahme am Wirtschaftsleben verweigert, um eine Abwanderung der sunnitischen Bevölkerung zu erzwingen. Als Alternative bleibt den Betroffenen nur die Flucht in Gebiete die mehrheitlich von Sunniten bewohnt sind. Diese Gebiete sind jedoch durch ein höheres Ausmaß an Gewalt und schlechtere wirtschaftliche Bedingungen gekennzeichnet,

"In February 2015, ihe Austraiian Department of Foreign Affairs and Trade assessed thai Sunnls living in Shia dominated regiöns generally face moderate leveis of societal discrimination. The report further stated that: 'Sunnis in the Shia-dominated Southern governörates have complained of unfavourable treatment, üsually linked to perceived difficulties accessing employment DFAT assesses that discrimination faced by Sunnis in the south is primarily societal and due to nepotism. For example, Shia employers are more likeiy to hire Shias. DFAT considers that relocation to Sunni-dominant provinces wouid likeiy redUce discriminatory treatment, but notes that the ievels of viölence are generally higher in these provinces, and there are less economic opportunities and poorer Services.'"6

"Das australische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel stellte im Februar 2015 fest, dass Sunniten in schiitisch dominierten Gegenden im Allgemeinen mit einem konstant erhöhten Niveau an gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert sind. Der Bericht stellt weiters fest: Sunniten aus den schiitisch dominierten südlichen Provinzen haben sich darüber beschwert, dass sie benachteiligt werden, dies wurde meist im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, festgestellt Das australische Ministerium sieht diese Diskriminierung mit der Sunniten insbesondere Im Süden konfrontiert sind, in erster Linie als gesellschaftliche und auf Nepotismus beruhende Formen der Diskriminierung an. Zum Beispiel stellen schulische Arbeitgeber eher Schiiten an. DFAT schätzt, dass eine Umsiedlung In sunnitisch dominierte Provinzen die Diskriminierung wahrscheinlich reduzieren würde, merkt aber an, dass das Gewaltniveau in diesen Provinzen allgemein höher ist und es dort weniger Arbeitsmöglichkeiten sowie eine schlechtere Verwaltung gibt "

Der UNHCR legt in einem vom UK Home-Dffice zitierten Bericht dar, wie Männer, Frauen und Kinder als tatsächliche oder auch nur vermeintliche Sunniten der Unterstützung von ISIS verdächtigt werden und die geltenden Anti-Terrorgesetze missbraucht werden um Sunniten zu verfolgen, einzusperren, zu foltern und zu ermorden.

"A UNHCR report. dated May 2016, about relocation of Sunnis to Baghdad, quoted various sources, It summarised: Accordlngto reports, Iraqi Security Forces (ISF) and associated forces involved in fighting ISIS regulariy target civilians on suspicion of their affiliation with or Support for ISIS, While, as a general ruie, criminal action against a person reasonabiy suspected of terrorism wouid be legitimate if in line with relevant legisfation and the due process of law, in Iraq, observers note that civilians are frequently targeted on the basis of discriminatory and broad criteria, namely the person's perceived poiitical opinion, religious background and/or place of origin: mostarrests underthe ÄntTTerrörism Läw of 2005 reportedty concem Sunni Arabs, predominantly men, but also women and children, on mere suspicions of supporting or sympathizing with anti-government armed groups such as ISIS. Under the Anti- Terrorism Law, arrests can be conducted without a warrant. Reports find that terrorism suspects are often held in prolonged pre-triat detention, and without access to a lawyer or their families. Detention conditions are reported to be particuiarly harsh for detainees held under the Anti-Terrorism Law. The use of torture and ill-treatment is reported to be pervasive, particuiarly in facilities ofThe Ministry of Interior. Several detainees are said io have died as a resuit öf torture. Detainees charged under ihe Anti-Terrorism Law are reported to be at risk of facing unfair triais, and, ifconvicted, mayface the death penalty, inciuding oh the basis ofconfessions extracted under torture, The death penalty, carn'ed out by hanging, continuestobe extensively used, with many of death sentences reportedly imposed ander the Änti-Termrism Law... "q

"Ein UNHCR-ßericht vom Mai 2016 über die Umsiedlung von Sunniten naci) Bagdad zitiert verschiedene Quellen, Erfasst zusammen:

"Berichten zufolge greifen die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und die mit ISIS zusammenarbeitenden Streitkräfte regelmäßig Zivilpersonen an, weil sie im Verdacht stehen, dass diese dem IS angehören oder ihn unterstützen. Während im Allgemeinen Ermittlungen gegen eine Person, die des Terrorismus verdächtigt wird, legitim wären, wenn sie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und einem ordnungsgemäßen Verfahren stehen, steilen Beobachter fest, dasS Zivilpersonen häufig auf Grundlage diskriminierender und weit gefasster Kriterien ins Visier von Ermittlungen geraten. Diese Kriterien umfassen politische Einstellung, religiösen Hintergrund und/oder Herkunftsort einer Person: Die meisten Festnahmen nach dem Antiterrorgesetz aus dem Jahr 2005 betreffen angebliche sunnitische Araber; vorwiegend Männer, aber auch Frauen und Kinder, aufgrund des bloßen Verdachts der Unterstützung von oder der Sympathie mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen wie ISIS. Nach dem Antiterrorgesetz können Verhaftungen ohne Vorliegen eines Haftbefehls durchgeführt werden. Berichte belegen, dass Terrorverdächtige oft zeitlich unbegrenzt in Untersuchungshaft und ohne Zugang zu einem Anwalt oder ihren Familienangehörigen festgehälten werden: Die Haftbedingüngen sind Berichten zufolge für Gefangene, die unter dem Antiterrorgesetz festgehalten werden, besonders hart. Die Anwendung von Folter und Misshandlung, besonders in Einrichtungen des Innenministeriums, ist iaut Belichten weit verbreitet. MehrereGefangeneSofien an den Folgen der Folter gestorben sein. Es wird berichtet, dass Gefangene, die unter dem Antiterrorgesetz:angeklagt sind, Gefahr laufen, unfairen Gerichtsverfahren unterzogen zu werden und im Falle einer Verurteilung die Todesstrafe verhängt werden kann, dies auch aufgrund von unter Folter erpressten Geständnissen. Die Todesstrafe durch Erhängen wird ausgeführt und ist-weit verbreitet. Viele der Todesurteile werden Berichten zufolge in Anwendung des Antiterrorgesetzes verhängt..."

In einem gesonderten Bericht zur Beurteilung der aktuellen Lage für irakische Binnenflüchtlinge kommt der UNHGR schon einleitend zu der Feststellung, dass es derzeit im Irak keine Möglichkeiten innerstaatlicher Flucht, ohne dem Risiko einer Verschlechterung der Bedrohungsläge, gibt. UNHCR hält es auch für falsch, dass Staaten, mit dem Verweis auf innerstaatliche Fluchtalternativen im Irak, Asyl Werbern die Prüfung ihres Verfahrens verweigern. innerstaatliche Fluchtalternativen, die eine Verringerung der Gefährdungssituation darstellen, sind nicht vorhanden.

"UNHCR's Position on Returns to Iraq, dated 14 November 2016, States:

'in the current circumstances, with large-scale internal displacemeni, a serious humänitarian

crisis, moünting inter-communäl tensions, access/resfdency resirictions in virtualfy ad parts ofthe country [Hervorhebung im Original] and increasing pressure exercised on IDPs [intemally dispiaced persons] to prematurely return to their areas of origin following the retaking ofihese areas from ISIS, UNHCR docs not consider it apprepriate for States to öeny persons from Iraq international protection on the basis of the appticability ofan internal flight or reiocation alternative. An internal flightor reiocation alternative would only be available in the exccptional circumstances where an individual can legally access and remain in the proposed area of reiöCation, would not be exposed to a new risk of serious harm there, and has dose famiiy links in the proposed area, with the family willing and able to Support the individual'. UNHCR eonsiders thatin the vast mäjority of cases the relevance and/or reasonableness requirements for an IFA/IRA would not be meV'B ''Die Meinung des UNHCR zur Frage der Rückkehr in den Irak, ist mit dem 14. November 2016, wie folgt:Unter den derzeit vorherrschenden Umständen, mit internen Vertreibungen in großem Ausmaß; einer schwerwiegenden humanitären Krise, steigenden zwischen-gemeinschaftlichen Spannungen, Einreise- oder Niederlassungsbeschränkungen in allen Landesteilen, sowie zunehmendem auf IDPs ausgeübten Druck, frühzeitig in ihre Herkunftsregionen nach Rückeroberung von ISIS zurück zu kehren, empfindet es der UNHCR als unangemessen, dass Staaten Personen aus dem Irak internationalen Schutz, mit dem Verweis auf interne Flucht- oder Niederlassungsmögtichkeiten, verweigern: Eine interne Flucht- oder Umsiedlungsmöglichkeit wäre nur unter den außergewöhnlichen Umständen, dass ein Individuum auf legalem Wege Zugang und Aufenthaltserlaubnis in einem vorgeschlagenen Gebiet der Umsiedlung findet und dort nicht wieder besonders großer Gefahr ausgesetzt ist und darüber hinaus eine enge Anbindung an eine Familie, die gewillt und in der Lage ist sie/ihn im vorgeschlagenen Gebiet der Umsiedlung, zu unterstützen, aufweist, möglich. Der UNHCR geht davon aus, dass in der größten Zahl der Fälle, die Relevanz oder Zumutbarkeitsvoraussetzungen für eine IFA/IRA picht erfüllt werden können,

Arabischen Sunniten inri Irak, die aus rein sunnitischen oder gemischten Gebieten geflüchtet sind oder von dort vertrieben wurden, steht im Irak keine IFA zur Verfügung. Auch in den als frei, offen und sicher geltenden Provinzen, wie den kurdischen Gebiete im Irak und in geringem Maß Bagdad, werden Sunniten von irakischen und kurdischen Sicherheitskräften wie: auch von Milizen, bedroht, beraubt, entführt und ermordet. Dies auf Grundlage einer - oftmals nur angenommenen - sunnitischen Religionszugehörigkeit und der Anwendung drakonischer Anti-Terrorgesetze.

"In December the ÖHCHR stated traqi security forces, KRG security forces, and affiliated militias were responsible for looting and destruction of property betonging to Sunni Arab communities, forced evictions, abductions, illegal detention and some cases of extrajudiciai killings."9

"Lauf dem OHCHR im Dezember waren irakische Sicherheitskräfte, Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung und verbündete Miiizen für die Plünderung und Zerstörung von Eigentum sunnitisch-arabischer Gemeinschaften, Zwangsräumungen. Entführungen, illegaler Inhaftierungen und in manchen Fällen extralegalen Tötungen verantwortlich."

Sunniten wird nicht nur eine IFA in kurdischen Gebieten verwehrt, sie können, wenn sie einmal die Flucht angetreten haben, auch nicht mehr in ihre Heimatorte und Eigenheime zurückkehren, nachdem diese aus den Händen der vom irakischen Staat bekämpften Kräfte (insbes. ISIS) befreit wurden:

"'Ihternaily displaced persons of Sunni Arab identity face particüiardiscriminätion and restrictions totheir freedom of movement and abilityto reach safe locations...' Internally disptaced perSöns ofsome ethnic or religious backgrounds have aliegedly been prevenied by security forces fröm returning to their homes while others of different identity are allowed to return and to öccupy the property of others, ln horthern Ninewa and in Diyaia, Sunni Arabs were reporlediy barred from returning to their homes in ateas controlled by Kurdistan forces. The authohties eite the state of war and the need for fürther security checks. Many Arab viliages repertediy remain empty in northem Ninewa, despite the fact that the territory is under Kurdistan Regional Government control and the Sunni Arab popülation has been displaced to nearby areas,"'

'"Binnenvertriebenen mit sunnitisch arabischer Identität stehen spezieller Diskriminierung und Einschränkung gegenüber, soweit das ihre Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit des Erreichens sicherer Gebiete betrifft. Binnenvertriebene bestimmter ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit sind Berichten zufolge von Sicherheitskräften daran gehindert worden nach Hause zurück zu kehren, während andere nicht daran gehindert werden oder sogar fremdes Eigentum in Besitz nehmen können.

Vom nördlichen Ninewah und Diyala würde berichtet, dass sunnitischen Arabern in Gegenden die von kurdischen Kräften besetzt waren, verboten wurde, in ihre Häuser zurückzukehren. Die Behörden berufen sich dabei auf den herrschenden Kriegszustand und die Notwendigkeit, weitere Sicherheitsüberprü fungen durchzuführen. Es wird berichtet, dass viele arabische Dörfer im nördlichen Ninewah leer bleiben, obwohl es unter der Kontrolle der Kurdischen Regionalregierung steht und die sunnitischen Araberin die unmittelbare Umgebung geflüchtet sind"

Schutz können sich arabische Sunniten auch nicht von den militant-sehiitisch unterwanderten Polizeikräften erwarten, wie UK Home-Office und das finnische Immigrationsamt (FIS) ausführlich darlegen.

"'It is a cömmonly held view among Sunnis that the äuthorities are unable ör unWilling io help them. Police öfficers are often said to be Shiites. When the rebuilding ofthe security forces began in 2005, the Shiä parties responsibie for the Operation recruited youngShiites to the forces. These young men were often loyal to Muqtadä al-Sadr. As a result, the security forces were by and large ander Sadrist and Mahdi Army Control, According to estimates, 90% of the 35,000 police öfficers in north east Baghdad had links io the Mahdi Army: It was an established fact that the Baghdad police force (60,000) was divided into two groups, those loyal to the Mahdi Army and those loyal tö the Badr Organisation. In 2005

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2006, the death squads of the Badr Organisation kiiled Sunnis under the pretence ofconducting police work. This explains why Sunnis are highly suspicious of the äuthorities/

'The police are unable to protect citizens against vioient attacks. They are noteven abie to protect all government ernployoos, with the exception of high-ranking Shia emptoyees."11

Auch in den kurdischen Gebieten kann nicht von einer innerstaatlichen Fiuchtalternative

ausqedanaen werden:

Die hohe Anzahl von Binnenvertriebenen (der LiNHCR spricht von über drei Millionen Menschen seit 2014) hat dazu geführt, dass diese immer restriktiveren Auflagen Folge zu leisten haben. Diese, meist von lokalen oder regionalen Behörden verlangten Voraussetzungen, umfassen die Notwendigkeit zur Herbeischaffung von Bürgschaftserklärungen, Meldeverpflichtungen oder die Überprüfung der Antragssteller durch verschiedene irakische Sicherheitsbehörden. insbesondere der Vorwand sicherheitspolizeilicher Bedenken werde dazu genutzt um Personen - ohne konkrete Gründe

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eine Einreise und Niederlassung zu verweigern - tatsächlich werden aber nicht sicherheitsrelevante Erhebungen eingeholt, sondern beruhen diese Entscheidungen der Anwendung von Vorurteilen über Religion/ ethnische Zugehörigkeit/ Geschlecht/ u.v.m. Die genauen Mechanismen variieren von Verwaltungseinheit zu Verwaltungseinheit,

"With more thah three million Iraqisfrom confüct äreas having been displaced into relatively safer areas ofthe country since 2014,5 and the corresponding high levels of humanitarian needs in mähy of these areas, local äuthorities have increäsingly introduCed stringent ehiry and residency measures, fncluding sponsorship requirements.6 registration with local äuthorities and security clearance from various security agencies.7 While Iraq is faced with many security challenges, in response to which äuthorities introduce measures to limit risks to the population, availabie reports provide evidence of the often discriminatory practices in terms of who is granted permission to access and remain in relatively safer areas. Access and residency requirements vary from governorate to governorate and do not only involve a security Screening, bat are reported commonly to depend on the person's profiie, inciuding a person's ethnic/religious background, place of origin, and family composition."

"Mit mehr als drei Millionen seit 2014 aus Kofiiktgegenden in Gegenden des Landes mit relativer Sicherheit vertriebenen Irakis und dem entsprechenden hohen Niveau an humanitärem Uhterstützungsbedürfnis in vielen dieser Gebiete haben die örtlichen Behörden zunehmend mehrstufige Einreise- und Niederlassungsmaßnahmen, wie Bürgschaftsvoraussetzungen, Meldeverpflichtungen und Sicherheitsüberprüfuhgen durch verschiedene Sicherheitsbehörden erlassen.

Am stärksten betroffen von diesen existenzbedrohenden Diskriminierungen sind arabische

und turkmenische Sunniten, denen Zugang zu und Niederlassung in sicheren Gebieten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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