TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W197 2203492-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §31 Abs1 Z3
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2203492-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2018, Zahl: 1181211902-180712706 zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist ungeklärter Staatsangehörigkeit, mangels echter Personaldokumenten steht seine Identität nicht fest.

1.2. Der BF ist in Verfahren unter mehreren Aliasidentitäten aufgetreten, er besitzt keine Identitätsdokumente.

1.3. Der BF hat in Italien und Deutschland Asylanträge gestellt, er entzog sich jedoch dem Verfahren, tauchte unter und war für die Behörden nicht greifbar.

1.4. Der BF wurde unter einer anderen Identität auf Grund einer rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrags vom 08.02.2018 am 17.05.2018 nach Italien überstellt.

1.5. Trotz Bestehens einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung kehrte der BF illegal nach Österreich zurück, stellte unter einer anderen Identität einen weiteren Asylantrag, tauchte unter und hielt sich in der Folge im Verborgenen auf.

1.6. Der Asylantrag des BF vom 01.02.2018 wurde mit Bescheid der Behörde vom 04.06.2018 ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist durchsetzbar.

1.7. Der BF wurde am 28.07.2018 auf Grund einer Zufallskontrolle festgenommen und in der Folge der Behörde vorgeführt. Er wies sich durch eine italienische Aufenthaltskarte für humanitären Aufenthalt aus, die jedoch auf eine andere Person lautete. Er versuchte anlässlich der Amtshandlung die Beamten zu täuschen. Der BF wurde in der Folge der Behörde vorgeführt, wobei sich aus der Einvernahme ergab, dass der BF in Österreich nicht integriert und mittellos ist sowie keine gesicherte Wohnmöglichkeit hat.

1.8. Die vorgewiesene italienische Aufenthaltskarte berechtigt den BF nicht zum legalen Aufenthalt in Österreich.

1.9. Mit Mandatsbescheid vom 28.07.2018 wurde über den BF gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Fluchtgefahr wurde im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 2, 6 und 9 FPG angenommen. Der Bescheid wurde dem BF nach seiner Einvernahme zugestellt.

1.10. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF eine italienische Aufenthaltskarte besitze und er sich daher legal in Österreich aufhalte. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage, den BF nach Nigeria abzuschieben, da der BF eine Familie in Deutschland habe. Es bestehe keine Fluchtgefahr und der BF habe auch keinen Grund, sich den Behörden zu entziehen. Die Behörde hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen finden können. Beantragt wurde den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie der Ersatz der Verfahrenskosten.

1.11. Die Behörde legte die Akten vor und beantragte im Sinne des Akteninhalts die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen.

1.12. Die Behörde wies auf die Zuständigkeit Italiens hin und dass für den 24.08.2018 die Flugabschiebung des BF nach Italien vorgesehen ist.

1.13. Der BF ist haftfähig.

1.14. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die im Verfahrensgang als Feststellungen formulierten Punkte werden der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Festgestellt wird, dass der BF in Verfahren unter mehreren Aliasidentitäten aufgetreten ist, er besitzt keine Identitätsdokumente.

1.3. Festgestellt wird, dass der BF in Italien und Deutschland Asylanträge gestellt hat, er entzog sich jedoch dem Verfahren, tauchte unter und war für die Behörden nicht greifbar.

1.4. Der BF wurde unter einer anderen Identität auf Grund einer rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylantrags vom 08.02.2018 am 17.05.2018 nach Italien überstellt.

1.5. Trotz Bestehens einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung kehrte der BF illegal nach Österreich zurück, stellte unter einer anderen Identität einen weiteren Asylantrag, tauchte unter und hielt sich in der Folge im Verborgenen auf.

1.6. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, er ist mittellos, ihm steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

1.7. Die vorgewiesene italienische Aufenthaltskarte berechtigt den BF nicht zum legalen Aufenthalt in Österreich.

1.8. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung rasch eingeleitet und zielführend fortgesetzt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde.

2.2. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kann aus den Akten nicht festgestellt werden, dass die Behörde jemals eine Abschiebung nach Nigeria ins Auge fasste. Vielmehr steht unzweifelhaft fest, dass die Behörde im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt die Abschiebung nach Italien beabsichtigte.

2.3. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kommt dem BF im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht zu. Trotz seiner rechtlichen Verpflichtung hat der BF bei der Einreise weder eine entsprechende italienische Aufenthaltsberechtigungskarte noch die entsprechenden Mittel für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vorgewiesen. Der BF hat sich bei seiner Festnahme eingestandenermaßen durch ein Dokument ausgewiesen, das auf eine andere Person lautete. Er hat dadurch, seine illegale Einreise und sein Untertauchen nach Asylanträgen in Italien und Deutschland mehrfach unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften zu halten.

2.4. Der BF hat nicht dartun können, dass er im Bundesgebiet in irgendeiner Form integriert ist und eine gesicherte Unterkunft besitzt.

2.5. Aus den vorliegenden Umständen und dem Verhalten des BF kann eindeutig geschlossen werden, dass er sich im Falle einer Freilassung der Abschiebung nach Italien sofort durch Untertauchen entziehen würde und er sich auch im Falle der Vorschreibung gelinderer Mittel nicht den Behörden im Abschiebeverfahren zur Verfügung halten würde. Aus dem Vorbringen und Verhalten des BF ist zwingend von akuter Fluchtgefahr auszugehen.

2.6. Der BF hat keine Umstände vorgebracht, die bei Abwägung seines Interesses an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das bestehende öffentliche Interesse übersteigen würde. Die Verhängung der Schubhaft ist sohin auch verhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 2, 6 und 9 FPG angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der BF kann nach Italien zurückgeschoben werden, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

3.1.6. Selbst für den Fall, dass dem BF tatsächlich ein Aufenthaltstitel in Italien zustünde, berechtigt ihn dies im gegenständlichen Fall nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Schengen Durchführungsübereinkommen (SDÜ) wurde zwar in weiten Bereichen durch den Schengener Grenzkodex ersetzt, Art. 21 gilt jedoch unverändert. Dieser lautet:

Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.

Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfuellt:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.

c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

In diesem Zusammenhang wird auf die innerstaatliche Umsetzung durch § 31 Abs.1 Z 3 FPG verwiesen. Da der BF im vorliegenden Fall weder die erforderlichen Dokumente, noch ausreichende Mittel i.S. der zitierten Bestimmungen vorweisen konnte, kommt ihm im Bundesgebiet jedenfalls kein Aufenthaltsrecht zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. - Kostenbegehren

3.3.1. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer begehrten Aufwendungen zu.

3.3.2. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung im Sinne des Antrages auf Ersatz der Verfahrenskosten zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Befreiungsantrag, Eingabengebühr, Fluchtgefahr,
Fortsetzung der Schubhaft, Identität, illegaler Aufenthalt,
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Täuschung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit,
Verschleierung, Wiedereinreise, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2203492.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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