TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W197 2203912-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W197 2203912-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die

Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Libyen, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2018, Zahl:

1202694010-180762223 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist libyscher Staatsangehörigkeit, mangels Personaldokumenten steht seine Identität nicht fest.

1.2. Der BF ist im Sommer 2015 illegal in Europa eingereist und wurde außer in Österreich in Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien und in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt.

1.3. Der BF hat jedenfalls in Deutschland und in der Schweiz Asylanträge gestellt. Er hat in beiden Ländern den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet, ist untergetaucht und hat sich ins Ausland abgesetzt.

1.4. Der BF ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er wurde am 11.08.2018 um 20.50 Uhr festgenommen nachdem er in einer Polizeiinspektion einen Asylantrag stellte und wurde in der Folge der Behörde vorgeführt.

1.5. Einvernommen von der Behörde gestand der BF die in den Punkten

1.1. bis 1.4. festgestellten Sachverhalte ein und gab weiters an, im Bundesgebiet weder familiär, sozial oder wirtschaftlich verankert und mittellos zu sein. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet, ihm stehe hier auch keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und er habe seinen Lebensunterhalt bislang durch Schwarzarbeit sichergestellt.

1.6. Die Behörde verhängte über den BF nach der Einvernahme mittels Mandatsbescheid gemäß der Dublin-VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung. Die Behörde begründete die Fluchtgefahr im Sinne von § 76 Abs. 3 lit 6 und 9 FPG und sah im Hinblick auf das Vorleben des BF von der Anordnung eines gelinderen Mittels ab. Der Bescheid wurde dem BF am 12.08.2018 um 19.00 Uhr persönlich zugestellt.

1.7. Gegen die Anordnung der Haft und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und brachte vor, dass der BF die von der Behörde angenommenen Fluchttatbestände verwirklicht habe und im Bundesgebiet auch nicht integriert sei. Nach Rechtsberatung sei er jedoch einverstanden mit einer Außerlandesbringung nach Deutschland. Er gab auch einen Rechtsmittelverzicht gegen die negative Dublinentscheidung ab. Der BF wolle mit der Behörde kooperieren und würde sich auch einem gelinderen Mittel unterwerfen. Die Haft sei daher nicht verhältnismäßig, da erhebliche Fluchtgefahr nicht vorliege. Der BF beantragte den Bescheid zu beheben, die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Kosten und Aufwandersatz begehrt.

1.8. Die Behörde legte die Akten vor und beantragte im Sinne des Akteninhalts die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen.

1.9. Die Behörde leitete ein Konsultationsverfahren mit Deutschland und der Schweiz ein, wobei Deutschland einer Überstellung am 15.08.2018 zustimmte. Die Überstellung ist für den 03.09.2018 geplant.

1.10. Der Asylantrag des BF vom 11.08.2018 wurde mit Bescheid der Behörde vom 21.08.2018 ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist auf Grund eines Rechtsmittelverzichts des BF durchsetzbar.

1.11. Der BF ist haftfähig.

1.12. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die im Verfahrensgang als Feststellungen formulierten Punkte werden der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Der BF reiste ohne die erforderlichen Identitätsdokumente jedenfalls in Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien und in die Schweiz ein und hielt sich in diesen Staaten illegal auf.

1.3. Der BF stellte in der Schweiz und Deutschland Asylanträge, er entzog sich jedoch den Verfahren, tauchte unter und war für die Behörden nicht greifbar und setzte sich ins EU-Ausland ab.

1.4. Der BF stellte in der Folge auch in Österreich einen Asylantrag, wobei er zuvor illegal ins Bundesgebiet eingereist war.

1.5. Der BF ist im Bundesgebiet nicht integriert, er ist mittellos, ihm steht keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

1.6. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung rasch eingeleitet und zielführend fortgesetzt. Deutschland hat der Überstellung des BF zugestimmt, die für den 03.09.2018 geplant ist. Es besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF hat in seinem Vorbringen und in der Beschwerde den der Entscheidung zugrunde gelegten entscheidungswesentlichen Sachverhalt eingestanden. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten, regelmäßiges Untertauchen und Absetzten ins EU-Ausland nach Asylantragstellungen sowie mehrfaches illegales Ein- und Ausreisen in verschiedenen Mitgliedsländern der EU, wird der Beteuerung des BF in der Beschwerde jetzt kooperationsbereit zu sein, keinerlei Glaube geschenkt. Der BF hat sich durch sein bisheriges Verhalten als derart vertrauensunwürdig erwiesen, dass seine nunmehrige Kooperationswilligkeit nach Rechtsberatung, insbesondere der Rechtsmittelverzicht gegen den Dublinbescheid, offenbar nur den Zweck hat, aus der Schubhaft freizukommen um sofort unterzutauchen. Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage hätte eine Beschwerde gegen den Dublinbescheid ohnehin zu keiner anderen Entscheidung geführt. In seiner Einvernahme gab er auch an, dass er in Österreich bleiben wolle und ihm gegebenenfalls am liebsten wäre, wenn er in die Schweiz abgeschoben würde. Nunmehr wechselte er in der Beschwerde das Abschiebeland und wäre auch mit Deutschland einverstanden, wobei von der Schweiz nicht mehr die Rede ist. Eine freiwillige Rückkehr ist im Dublinverfahren zudem nicht vorgesehen.

2.3. Der BF hat auch nicht in Abrede gestellt, dass er im Bundesgebiet in keiner Form integriert und mittellos ist sowie keine gesicherte Unterkunft besitzt.

2.4. Aus den vorliegenden Umständen und dem Verhalten des BF kann eindeutig geschlossen werden, dass er sich im Falle einer Freilassung der Abschiebung nach Deutschland sofort durch Untertauchen entziehen würde und er sich auch im Falle der Vorschreibung gelinderer Mittel nicht den Behörden im Abschiebeverfahren zur Verfügung halten würde. Aus dem Vorbringen und Verhalten des BF ist zwingend von akuter Fluchtgefahr auszugehen.

2.5. Die Behörde hat das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF rechtzeitig begonnen und fortgeführt.

2.6. Der BF hat keine Umstände vorgebracht, die bei Abwägung seines Interesses an der Schonung seiner persönlichen Freiheit das bestehende öffentliche Interesse übersteigen würde. Die Verhängung der Schubhaft ist sohin auch verhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 6 und 9 FPG angeordnet, da aus dem vergangenes Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der BF kann nach Deutschland zurückgeschoben werden, die Behörde hat auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. und A.IV. - Kostenbegehren

3.3.1. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr der Ersatz ihrer begehrten Aufwendungen zu.

3.3.2. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung im Sinne des Antrages auf Ersatz der Verfahrenskosten zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Befreiungsantrag, Eingabengebühr, Fluchtgefahr,
Fortsetzung der Schubhaft, illegale Beschäftigung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verfahrensentziehung,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2203912.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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