TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/29 W118 2204180-1

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Entscheidungsdatum

29.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs4
MOG 2007 §8a Abs5
MOG 2007 §8a Abs6
MOG 2007 §8d Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2204180-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8104770010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 11.05.2016 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Die BF trieben im Antragsjahr 2016 auch Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Datum vom 06.09.2017 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der angeführten Alm statt. Dabei wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten anteiligen Almfutterfläche der BF auch für bereits abgelaufene Antragsjahre festgestellt.

3. Im Gefolge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden die für die Antragsjahre 2015 und 2016 bereits erlassenen Auszahlungsbescheide der AMA abgeändert.

Im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 wurden aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlagen anstelle von 29,1189 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von je EUR 213,16 nunmehr 28,5285 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 211,13 zugewiesen. Dabei wurde - erstmals - ein Teil des Werts der neu zugewiesenen Zahlungsansprüche aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" der nationalen Reserve zugeführt; vgl. Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095728010 sowie Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10191588010.

Im Hinblick auf das Antragsjahr 2016 wurde mit dem angefochtenen Bescheid in Entsprechung zum angeführten Bescheid für das Antragsjahr 2015 die Basisprämie für das Antragsjahr 2016 für 28,5285 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 210,68 (anstelle von bisher 29,1189 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 212,21) gewährt und ein Betrag von EUR 240,85 rückgefordert.

4. Mit elektronisch gestellter Beschwerde vom 20.02.2018 führten die BF im Wesentlichen aus, bei der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 sei die beantragte (zugeteilte) Fläche des Betriebs herangezogen worden. Im Antragsjahr 2017 habe auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Im Zuge der Rückabwicklung sei die Futterfläche der Alm für die Vorjahre ebenfalls reduziert worden. Folglich seien den BF im Antragsjahr 2015 weniger Flächen zur Verfügung gestanden und müsste die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche neu aufgerollt werden und somit auch die Gewährung der Direktzahlungen 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 11.05.2016 stellten die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Die BF trieben im Antragsjahr 2016 auch Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

Mit Datum vom 06.09.2017 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der angeführten Alm statt. Dabei wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten anteiligen Almfutterfläche der BF auch für bereits abgelaufene Antragsjahre festgestellt.

Im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 wurden aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlagen anstelle von 29,1189 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von je EUR 213,16 nunmehr 28,5285 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 211,13 zugewiesen. Die Bezug habende Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10191588010, ist in Rechtskraft erwachsen.

Dementsprechend standen den BF für das Antragsjahr 2016 lediglich 28,5285 Zahlungsansprüche mit einem für das Antragsjahr 2016 angepassten Wert von EUR 210,68 (schrittweise Annäherung des Werts der Zahlungsansprüche an den Zielwert von EUR 201,00 im Antragsjahr 2019 gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2007), die aufgrund eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche zur Gänze zur Auszahlung gelangten, zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

"Artikel 28

Unerwarteter Gewinn

Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a) eine Mindestdauer der Pacht und

b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:

"Basisprämie

§ 8a. [...].

(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

(6) Ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist dann gegeben, wenn die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche mehr als 5 % und 20 € je Zahlungsanspruch beträgt. Flächen, mit denen im Zuge eines Kaufs oder einer mindestens einjährigen Pacht Zahlungsansprüche weitergegeben werden, ohne Zahlungsansprüche gepachtete Flächen, die durch Beendigung des Pachtvertrags wegfallen, die Abgabe von Flächen, die bisher nicht zur Nutzung von Zahlungsansprüchen herangezogen wurden, Flächen, die aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht mehr zur Verfügung stehen, und aufgrund der Anwendung der Verringerungskoeffizienten gemäß § 8a Abs. 2 reduzierte Flächen sind bei dieser Vorgangsweise außer Betracht zu lassen. Der Anteil des Werts der Zahlungsansprüche, der die im ersten Satz genannten Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück."

"Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

§ 8d. [...].

(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Greeningprämie wird gemäß § 8d Abs. 2 MOG 2007 nach Maßgabe der zugewiesenen Zahlungsansprüche gewährt.

Im vorliegenden Fall beklagen die BF eine Kürzung der Basisprämie sowie der Greeningprämie aufgrund der Feststellung von Flächenabweichungen auf einer Alm, auf die die BF Tiere aufgetrieben haben. Dabei wenden sie sich nicht gegen die Ermittlung der Fläche, sondern zielen im Wesentlichen auf folgende Überlegung ab: Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie gemäß Art. 24 VO (EU) 1306/2013 erfolgte in Österreich nach Maßgabe der dem Antragsteller im Jahr 2014 gewährten Direktzahlungen, dividiert durch die im Antragsjahr 2015 ermittelte beihilfefähige Fläche; vgl. § 8a Abs. 5 MOG 2007 sowie im Detail Eckhardt, Die Reform der GAP 2013 (2017), 32 ff.. Im vorliegenden Fall reduzierte sich durch die Vor-Ort-Kontrolle nicht nur die anteilige Futterfläche im Jahr 2016, sondern auch im Jahr 2015. Bei verringerter Flächenbasis im Jahr 2015 müssten bei Neuberechnung für das Antragsjahr 2015 in einem ersten Schritt weniger Zahlungsansprüche mit einem höheren Wert zugewiesen werden, sodass es in Summe in Hinblick auf die Zuweisung der Zahlungsansprüche zu keinem Verlust kommen sollte. Da alle 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche im Jahr 2016 mit beihilfefähigen Flächen genutzt wurden, dürfte sich in einem zweiten Schritt bei Neuberechnung des Antragsjahres 2016 keine Rückforderung ergeben.

Diese Überlegung ist zwar grundsätzlich zutreffend. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch ergeben, dass die BF durch die Verringerung der ermittelten Fläche vom Antragsjahr 2014 zum Antragsjahr 2015 die Schwellenwerte für die Anwendung der Regelung zum unerwarteten Gewinn gemäß Art. 28 VO (EU) 1306/2013 iVm § 8a Abs. 6 MOG 2007 überschritten haben (Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 im Vergleich zum Antragsjahr 2014 um mehr als 5 % und 20,00 EUR je Zahlungsanspruch). Aus diesem Grund wurde die Werterhöhung seitens der AMA der nationalen Reserve zugeführt. Dementsprechend verringerte sich für das Antragsjahr 2016 mit der Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche auch der Auszahlungsbetrag.

Seitens des BVwG wurde zwar bereits der Standpunkt vertreten, dass die Verringerung der beantragten Fläche durch eine Vor-Ort-Kontrolle keinen Anwendungsfall der Regelung betreffend unerwartete Gewinne darstellt; vgl. BVwG 16.05.2017, W118 2156320-1/2E. Im vorliegenden Fall wurde die Bezug habende Beschwerdevorentscheidung betreffend das Antragsjahr 2015 jedoch nicht bekämpft und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Somit kann dieser Bescheid seitens des BVwG auch nicht mehr abgeändert werden. Da die Gewährung der Basis- sowie der Greeningprämie im Antragsjahr 2016 auf der rechtskräftigen Erstzuweisung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 aufsetzt und die Basis- und die Greeningprämie für das Antragsjahr 2016 nach Maßgabe der für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche zur Gänze gewährt wurden, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden; vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation in Zusammenhang mit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt in Zusammenhang mit der Basisprämie für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Im Hinblick auf die vergleichbare Rechtslage in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie kann jedoch auf das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, verwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, gekoppelte Stützung,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Neuberechnung,
Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rechtskraft der Entscheidung,
Rückforderung, Schwellenwert, unerwarteter Gewinn,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2204180.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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