Entscheidungsdatum
30.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2201258-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.10.2017, Zahl II/4-EBP/14-7635702010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.05.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft "XXXX" bewirtschaftete Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"); vertretungsbefugt für die genannte Agrargemeinschaft war im Antragsjahr 2014 der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer stellte am 14.05.2014 für die Agrargemeinschaft XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014, in dem er eine Almfutterfläche der genannten Alm im Ausmaß von 628,67 ha angab.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2015, Zahl II/4-EBP/14-122688372, wurde dem Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 in Höhe von EUR 4.099,15 gewährt. Dabei wurde von 33,84 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 23,28 ha, davon 7,09 ha anteilige Almfutterfläche (1,13% der beantragten Almfutterfläche von 628,67 ha), sowie einer ermittelten Fläche von 23,28 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 01. und 02.09.2015 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde eine Almfutterfläche von 522,57 ha festgestellt, die Differenz gegenüber der beantragten Fläche betrug somit 106,10 ha. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner anteiligen Almfutterfläche eine ermittelte Fläche von 5,89 ha und somit eine Differenz von 1,20 ha gegenüber seiner beantragten anteiligen Almfutterfläche.
4. Mit erstem Abänderungsbescheid vom 27.10.2016, Zahl II/4-EBP/14-4698193010, wurde dem Beschwerdeführer die EBP für das Antragsjahr 2014 nur mehr in Höhe von EUR 3.469,27 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 629,88 ausgesprochen. Dabei wurden der Auszahlung wiederum 33,84 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 23,28 ha, davon 7,09 ha Almfläche, und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,08 ha, davon 5,89 ha an Almfläche, zu Grunde gelegt. Die Differenzfläche betrug laut Bescheid 1,20 ha. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 02.09.2015 Flächenabweichungen von über 3 % bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 425,46 verhängt. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid keine Beschwerde.
5. Mit nunmehr angefochtenem zweitem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer die EBP für das Antragsjahr 2014 in Höhe von nunmehr EUR 3.887,68 gewährt, was zu einer weiteren Zahlung an den Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 418,41 führte. Die belangte Behörde legte dem Bescheid hinsichtlich der zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche, der beantragten und ermittelten Fläche sowie der Differenzfläche dieselben Zahlen zu Grunde wie im Vorbescheid. Die Erhöhung des Prämienbetrages ergab sich einerseits aus einer Erhöhung des Wertes eines Teils der vorhandenen Zahlungsansprüche (Zahlungsansprüche mit den Nr. XXXX, XXXX und XXXX) und andererseits daraus, dass die Flächensanktion gemäß Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014 vom Doppelten auf das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt wurde, woraus eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 347,28 anstatt EUR 425,46 im Vorbescheid resultierte.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.11.2017, die sich ausschließlich gegen die Verhängung der Sanktion richtet. Der Beschwerdeführer erstattete mit der Beschwerde ein Vorbringen im Sinne des § 8i Abs. 1 MOG 2007, wonach er bloßer Auftreiber auf die gegenständliche Alm sei und er auch im Antragsjahr auf diese Alm aufgetrieben habe. Er habe sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es hätten auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
8. Mit Schreiben des Gerichts vom 19.07.2018 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er bloßer Auftreiber auf der gegenständlichen Alm gewesen sei, im Widerspruch zu dem im Verwaltungsakt befindlichen Mehrfachantrag-Flächen 2014 der Alm XXXX stehe, in dem er als Vertretungsbefugter der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft angeführt und der von ihm unterschrieben worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt, sich dazu zu äußern. Das Schreiben des Gerichts wurde dem Beschwerdeführer am 25.07.2018 zugestellt. In der Folge langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX und Vertretungsbefugter der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft "XXXX". Als Vertretungsbefugter der Agrargemeinschaft stellte er für die Alm XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014. Im Zuge einer am 01. und 02.09.2015 auf dieser Alm durchgeführten einer Vor-Ort-Kontrolle wurden im Vergleich zum Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 Flächenabweichungen festgestellt.
Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2014 33,84 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Er beantragte beihilfefähige Flächen von 23,28 ha, davon 7,09 ha als anteilige Almfutterfläche auf der genannten Alm, im Antragsjahr standen ihm jedoch nur beihilfefähige Flächen von 22,08 ha, davon 5,89 ha als anteilige Almfutterfläche, zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtsgrundlagen in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung:
Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Abl. L 2009/30, 16 (in der Folge VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst."
"TITEL III
REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE ("BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG ")
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
iii) gemäß Anhang IX,
iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57a und Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c.
erhalten haben.
(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als "Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt", ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.
(3) Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung, die gemäß Artikel 53 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 71j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden, unterliegen nicht früheren Stilllegungsverpflichtungen.
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und
b) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bestand und die
i) infolge der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ( 1 ), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ( 2 ) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 3 ) nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähig" entspricht oder
ii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ( 4 ) oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätzen 1, 2 und 3 der genannten Verordnung in Einklang stehen, aufgeforstet wird oder
iii) während der Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 stillgelegt wird.
Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.
Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
[...]
(e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]"
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Flä¬che, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]"
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Verordnung (EG, Euratom) 2988/1995 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Abl. L 1995/312, 1 (in der Folge VO (EG) 2988/1995) lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 8i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (in der Folge MOG 2007) BGBl I 2007/55 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrundegelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Allerdings finden nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 58 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Präzisierend hierzu führt § 8i Abs. 1 MOG 2007 aus, dass gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
§ 8i MOG 2007 findet seiner klaren Textierung nach Anwendung auf einen bloßen Auftreiber auf eine Alm, welcher auf die Beantragung des Mehrfachantrag-Flächen für diese Alm keinen Einfluss hat. Der Mehrfachantrag-Flächen 2014 für die Alm XXXX wurde vom Beschwerdeführer als Vertretungsbefugtem der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft unterzeichnet. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Antragstellung der Alm gehabt hat und sich auf die in diesem Antrag gemachten Angaben hätte verlassen müssen. § 8i MOG 2007 ist somit auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht belegen, dass ihn im Sinne des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 keine Schuld an der Fehlbeantragung traf. Der von der Behörde im angefochtenen Bescheid verhängten Flächensanktion war daher seitens des Gerichts nicht entgegenzutreten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2201258.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018