Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AVG §8Spruch
W257 2201071-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch URBANEK & RUDOLPH Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Bescheid des Landesschulrates Niederösterreich vom 10.07.2018, XXXX, beschlossen:
A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mangels
Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B) Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als Professorin in der Verwendungsgruppe L1 Dienst an der "Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe", in XXXX.
Mit Schreiben der Behörde vom 12.06.2018 wurde XXXX zur provisorischen Schulleiterin an die genannte Schule bestellt. Zugleich erfolgte mit diesem Schreiben eine Dienstzuteilung von der Stammschule "Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe" in XXXX, an die genannte Schule in XXXX. Diese Weisung wurde am 12.06.2018 verfügt und alleinig XXXX an ihrer Dienstadresse zugestellt. Die Wirksamkeit dieser Zuteilung wurde ab dem 01.08.2018 festgesetzt.
Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch XXXX haben sich für die vakante Stelle als Schulleiterin an der eingangs erwähnten Schule inXXXX beworben.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 04.07.2018 beim Landesschulrat für Niederösterreich eine Beschwerde gegen die Betrauung von XXXX als provisorische Schulleitung ein. Zusammengefasst brachte sie vor, dass die Dienstzuteilung von XXXX aus sachlicher Sicht nicht gerechtfertigt wäre, weil Sie für die provisorische Leitung besser geeignet wäre. Die Betrauung von XXXX wäre ein Dienstrechtsmandat gewesen und käme Ihr Parteistellung zu, weil "sie aufgrund ihrer Parteistellung als Teil der Verwaltungsverfahrensgemeinschaft im Besetzungsverfahren zur Bestellung eines Schulleiters der HLW XXXX auch zur Anfechtung des Dienstrechtsmandates berechtigt" sei.
Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid des Landesschulrates von Niederösterreich wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass kein Dienstrechtsmandat an XXXX ergangen ist, sondern wäre diese mittels einer Weisung an die genannte Schule beordert worden. Für ein Dienstrechtsmandat würde es an der Bezeichnung des Schriftstückes mit "Dienstrechtsmandat" mangeln, dies eine formale Voraussetzung eines jeden Dienstrechtsmandates sei. Zudem sei der Bescheid auch nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an XXXX ergangen, weswegen auch aus diesem Grund der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 08.08.2018 langte seitens der Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der Behörde ein. Im Grund wird unter Vorlage von Empfehlungsschreiben auf die vermeintlich bessere Qualifikation der Beschwerdeführerin gegenüber XXXX hingewiesen. Weiters wird vorgebracht, dass die Betrauung von XXXX nicht vorübergehend sei, sondern von Dauer, weil kein datumsmäßig beschriebener Endzeitpunkt der Zuteilung genannt worden sei. Deswegen handelt es sich nicht um eine Zuteilung, sondern um eine Versetzung, welche mittels Bescheid zu ergehen hätte. Dieser Bescheid wäre von der Behörde am 22.06.2018 in einer Klassifikationskonferenz (gemeint: "Klassenkonferenz") mündlich gegenüber den Lehrkörpern kundgemacht worden. Ein Dienstrechtsmandat könne auch mündlich ergehen und hätte als "generelle Weisung" an diesem Tag auch die Beschwerdeführerin betroffen.
Zudem gäbe es keine gesetzliche Bestimmung, welche die Behörde dazu ermächtigen würde, XXXX mit der provisorischen Schulleitung zu bestellen und aufgrund der Verfassung dürfe ein Verwaltungshandeln nur aufgrund der Gesetze ergehen. Weiters gäbe es keine schulische Notwendigkeit XXXX mit der provisorischen Schulleitung zu bestellen, da ja auch die Stellvertreterin die Funktion übernehmen hätte können. Dies wäre nämlich die Beschwerdeführerin selbst gewesen. Die Bestimmung des §§ 207 BDG 1979 sind auch für den gegenständlichen Fall anzuwenden. Wiederholt wird dargelegt, dass sich die Parteistellung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe, sondern aus der "Schutznormtheorie", welcher der VfGH erstellt habe. Sie habe daher als Mitglied der Lehrerschaft des Besetzungsverfahrens vor der belangten Behörde ein subjektiv öffentliches Recht darauf, dass auch bei der interimistischen Bestellung des Schuldirektors der HLW XXXX, derjenige mit der provisorischen Schulleitung betraut werde, der die Auswahlkriterien des §§ 207ff BDG 1979 sowie die Ausschreibungsanforderungen erfülle.
Es werden folgende Anträge gestellt:
1. "den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos beheben;
2. In eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzustellen;
3. Gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche Verhandlung durchführen."
Die Behörde legte den Verwaltungsakt ohne einer weiteren Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2018 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin kommt keine Parteistellung zu.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Beantwortung, der Frage, ob jemand in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung hat, erfordert also die Prüfung, ob der Betreffende einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat. Für die prozessuale Stellung ist es freilich unerheblich, kraft welches der beiden gründe jemand Partei ist. Der Umfang der Parteirechte ist in jedem Fall gleich. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils der Rechtsordnung zu entnehmen. Damit kommen der Partei alle prozessuale Verfahrensrechte zu, wie hier im gegenständlichen Fall die Erhebung einer Beschwerde. Unter "Rechtsanspruch" verstand der historische Gesetzgeber den Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, "rechtliches Interesse" meint das Interesse einer Person, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt und dessen Wahrung daher der Behörde zur Pflicht gemacht wird. Wer weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse, sondern nur ein faktisches Interesse an der Sachentscheidung hat, ist nach § 8 AVG nicht Partei des Verfahrens (vgl. insb. Hellbing, Kommentar I 121 ff; Mayer, Parteibegriff 487ff; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren Rz 115 mwN, usf). Im gegenständlichen Fall ist es daher entscheidend, ob das Schreiben des Landesschulrates von Niederösterreich vom 12.06.2018 an XXXX für die Beschwerdeführerin eine unmittelbare Auswirkung auf Ihre Rechtsstellung hat. Ob jemand einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse hat, ist durch Auslegung der Rechtsvorschriften zu klären. Diese Frage ist einfach zu beantworten, wenn ausdrücklich ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung eingeräumt wird oder bestimmten Personen explizit die Stellung als Partei zuerkannt wird. Häufig wird aber nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, ob das Gesetz eine bestimmte Interessensposition rechtlich schützen und damit zu einem rechtlichen Interesse iS des § 8 AVG erheben soll. Die Schwierigkeit liegt darin, dass nicht jede Verpflichtung der Behörde zugleich eine subjektive Berechtigung der Betroffenen begründet. Entscheidend ist, ob nach der gesetzgeberischen Wertung ein Interesse bestimmter Personen als schutzwürdig anerkannt werden soll. Rsp und Lehre haben aus den rechtsstaatlichen Vorgaben der Bundesverfassung eine rechtsstaatliche Zweifelsregelung entwickelt, anhand derer unklare Fälle zu lösen sind. Der grundlegende Gedanke ist dabei, dass im Rechtsstaat der Einzelne nicht bloßes Objekt staatlicher Fürsorge, sondern Rechtssubjekt, ist, das seine Interessen auch selbständig durchsetzen kann. Ist für die Festlegung behördlicher Pflichten das Interesse individualisierbarer Personen ausschlaggebend, streitet im Rechtssaat die Vermutung dafür, dass diesen Personen eine Berechtigung eingeräumt wird und sie daher Parteistellung haben, wenn dieses im Interesse betroffen ist (sog "Schutznormtheorie"; sh VwSlg 9151 A/1976, und seitdem ständige Rsp.) Dies wurde auch von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eingebracht. Dieser Ansicht folgend möge zwar auf das Verfahren nach § 207f BDG die Schutznormtheorie Anwendung finden, nicht jedoch auf eine Weisung nach § 39 BDG, welche nicht zwingend in Form eines Bescheides zu ergehen hat. Die Schutznorm des § 39 reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht auf davon möglicherweise betroffene Dritte.
Unbestritten ist die Tatsache, dass das Schreiben vom 12.06.2018 an XXXX nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet ist. Unterstellt man - wie die Beschwerdeführerin vermeinte - diesem Schreiben einen Bescheidcharakter in Form eines Mandatsbescheides, dann ist der Adressat dieses Schreibens nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine dritte Person. Insoweit ist es irrelevant, ob dieses Schreiben nun ein Bescheid, ein Mandatsbescheid oder ein Dienstrechtsmandat ist, denn letztlich stützt sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Mitteilung (offenbar der Behörde) an die Klassenkonferenz am 22.06.2018 einen mündlich verkündeten Mandatsbescheid dargestellt hätte, welcher eine unmittelbare Auswirkung auf den gesamten Lehrkörper und somit auch Beschwerdeführerin gehabt hätte.
Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass keine gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen wäre, welche die Behörde ermächtigte Frau XXXX von der Stammdienststelle an der HLW in XXXX in die HLW nach XXXX zu versetzen, verkennt diese die Bestimmung des § 44 BDG, indem der Beamte (hier die Lehrerin) die Weisungen des Vorgesetzten grundsätzlich zu befolgen hat und verkennt zudem die Bestimmung des § 39 BDG, welcher die vorübergehenden Dienstzuteilung regelt.
Der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass wegen des Fehlens eines Endigungsdatums auf der Weisung vom 12.06.2018 davon auszugehen sei, dass es dadurch keine vorübergehende Dienstzuteilung, sondern um eine dauernde Versetzung handeln würde. Diese Interpretation würde voraussetzen, dass die Behörde mit dem Schreiben vom 12.06.2018 unter wissentlicher Umgehung der Verfahrensbestimmungen des § 207ff BDG eine Versetzung beabsichtigte. Durch die "provisorische Bestellung" kann diese Ansicht ausgeschlossen werden, zudem die Behörde wiederholt vorbrachte, dass es sich bei dem Schreiben vom 12.06.2018 um eine Weisung handelte. Ein solcher absichtlichere Rechtsmissbrauch ist dem Verfahrensstand in keiner Weise zu entnehmen. Aus rechtlicher Sicht unbeachtlich hat auch die vermeintliche bessere Qualifikation der Beschwerdeführerin oder der vorgebrachten Äußerung, dass die Stellvertreterin der XXXX die Leitung hätte übernehmen können, zu bleiben. Ebenso kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass die Mitteilung an die Klassenkonferenz von der bevorstehenden Dienstzuteilung am 22.06.2018 ein mündlich verkündeter Bescheid darstellt. Dazu fehlen schlichtweg die Formalvoraussetzungen des § 62 AVG, welche auch nicht durch Interpretation umgangen werden können.
Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass die Bestimmungen des §§ 207ff BDG auch auf die provisorische Bestellung zur Schulleiter anzuwenden sei, sodass auch Sie eine Parteistellung erhalten würde. Abgesehen von der Rsp des VwGH zu Parteistellung hinsichtlich der Bestimmung des § 207f BDG (Beschluss vom 27.09.2011, 2011/12/0122) kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet deutlich zwischen der genannten vorübergehenden Dienstzuweisung, welche mit Weisung erfolgte und der ständigen Betrauung einer Planstelle, welches mit einem Verfahren gem § 207f BDG zu erfolgen hat. Eine gesetzliche Lücke, welche durch Analogie zu schließen wäre, kann nicht erkannt werden.
Dass die Weisung des Landesschulrates von Niederösterreich an XXXX auf Dritte Personen, im gegenständlichen Fall die gesamten Lehrkörperschaft der HLW in XXXX einen Einfluss hat, ist unbestritten denn XXXX ist ab dem 01.08.2018 gegenüber der Lehrerschaft weisungsberechtigt, doch nicht jeder Einfluss stellt eine Verletzung des subjektiven-öffentlichen Rechtes dar welche von dem Schutzzweck des § 39 BDG umfasst ist. Diesfalls könnte jede Person, welche in der Weisungskette zuletzt von der Weisung der A an B in irgendeiner Weisung betroffen ist, eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen und durch seine Parteistellung einen Bescheid begehren. Dies ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch aus der Schutznormtheorie abzuleiten.
Die Beschwerdeführerin hat somit weder aus dem Schreiben an XXXX vom 12.06.2018 eine Parteistellung, denn dies ist als klare Weisung anzusehen, noch aus der Mitteilung vom 22.06.2018 an die Klassenkonferenz. Letzteres stellt eine Information der Behörde an den Lehrkörper dar. Die Beschwerde war daher im Ergebnis zurückzuweisen.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Adressierung, Beschwerdelegimitation, Dienstzuteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2201071.2.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018