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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §123 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des J B in A, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 16, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 48) vom 20. Juni 1997, Zl. 2/94-DK 48, betreffend Einleitung und Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, soweit mit ihm unter Spruchpunkt 1. ergänzend zum Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 20. Jänner 1994 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Tatzeitraum als stellvertretender Kommandant des Gendarmeriepostens Höchst tätig.
Mit Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss der belangten Behörde vom 20. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses Verfahren gemäß § 114 Abs. 1 leg. cit. bis zum Abschluss des anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 10. Jänner 1994 gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 und mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1994 gemäß § 112 Abs. 3 leg. cit. vom Dienst suspendiert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1994 wurde die über den Beschwerdeführer verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Mit Verhandlungsbeschluss vom 25. August 1994 verfügte die belangte Behörde das gegen den Beschwerdeführer (mit Bescheid vom 20. Jänner 1994) eingeleitet und unterbrochen gewesene Disziplinarverfahren fortzuführen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sie verfügte ferner, dass der in der Sachverhaltsdarstellung des Einleitungsbeschlusses vom 20. Jänner 1994 unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 erster Satz BDG 1979 ausgeschieden werde und nicht mehr Gegenstand der Verhandlung sei; die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder und der Termin der mündlichen Verhandlung wurden auf Seite sechs dieses Verhandlungsbeschlusses angegeben.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (am 26. Juni 1997 erlassenen) Bescheid vom 20. Juni 1997 hat die belangte Behörde einen Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss mit folgendem Spruch gefasst:
"1. ergänzend zum Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 20.1.1994 gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten;
2. diese Verfahren gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 zu unterbrechen und nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 fortzusetzen;
3. dieses Verfahren gemeinsam mit dem gemäß Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 20.1.1994, RegZl 2/94-DK 48, und Verhandlungsbeschluss vom 25.8.1994, RegZl 2/94-DK 48, anhängigen Disziplinarverfahren durchzuführen."
Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält folgende Anschuldigungen:
"Abteilungsinspektor J B, im Tatzeitraum stellvertretender Kommandant des Gendarmeriepostens Höchst, ist verdächtig, vom 1988 bis etwa Weihnachten 1992 in dem als Bordell bekannten "Parkcafe" im Fußach verkehrt zu haben. In diesem Zeitraum habe er dort in unregelmäßigen Abständen mit mehreren namentlichen bekannten Prostituierten gegen Entgelt Geschlechtsverkehr ausgeübt.
Obwohl es zu den jedem Gendarmeriebeamten des GP Höchst bekannten Dienstpflichten gehörte, Kontrollen nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz, dem Meldegesetz, der Gewerbeordnung (Sperrstunde) und den §§ 214 bis 217 StGB im "Parkcafe" vorzunehmen und darüber hinaus dazu konkrete Aufträge und Befehle der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bzw. des Bezirksgendarmeriekommandos (BGK) Bregenz und des Kommandanten des GP Höchst sowie der Kriminalabteilung des LGK vorlagen, nämlich
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BH-Auftrag vom 31.8.1992 bzw. BGK-Auftrag vom 4.9.1992 zu Kontrollen nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz und dem Meldegesetz,
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BH-Auftrag bzw. BGK-Befehl vom16.4.1992 zu Kontrollen nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz,
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Befehl der Kriminalabteilung des LGK vom 23.10.1992 zu Sperrstundenkontrollen,
habe es Abteilungsinspektor B über mehrere Jahre bis zur Schließung des "Parkcafes" Ende März 1993 unterlassen, sein Wissen dienstlich zu verwerten und die Weisungen und Aufträge zu vollziehen.
Amtsinspektor B habe insbesondere seine Befugnis, als Gendarmeriebeamter die Prostituierten im "Parkcafe" nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz zu Anzeige zu bringen missachtet, indem er wissentlich pflichtwidrig sowohl Kontrollen als auch Anzeigeerstattungen unterlassen und dadurch vorsätzlich den staatlichen Strafanspruch geschädigt habe".
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, der (im angefochtenen Bescheid) angeschuldigte Sachverhalt gründe sich auf die vom LGK für Vorarlberg (in Ergänzung zur früheren Disziplinaranzeige vom 11. April 1994) am 2. April 1997 vorgelegte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom 24. März 1997. Das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt und Geschenkannahme beim Landesgericht Feldkirch anhängig gewesene Strafverfahren sei am 19. Juli 1994 eingestellt worden. Mit Befehl vom 3. Dezember 1996 seien neuerliche Erhebungen gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden. Im Zuge dieser Erhebungen seien Anfang Februar 1997 konkrete und spezielle Aufträge und Befehle an den Beschwerdeführer, Kontrollen nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz, dem Meldegesetz, der Gewerbeordnung und nach den §§ 214 bis 217 StGB vorzunehmen, gefunden und damit der Dienstbehörde erstmals bekannt geworden. Im Unterschied zum Kenntnisstand des gerichtlichen Vorverfahrens hätten die nunmehr zutage getretenen Beweismittel ergeben, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum im Rahmen der gewöhnlichen Dienstverrichtung, aber auch durch spezielle Aufträge der im Einzelnen genannten Behörden und vorgesetzten Dienststellen verpflichtet gewesen sei, im Parkcafe Kontrollen durchzuführen und Anzeigen nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz zu erstatten. Vom LGK für Vorarlberg sei am 24. März 1997 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch Strafanzeige gegen den Beschwerdeführers wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt und der Geschenkannahme erstattet worden. Gründe für eine Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens seien deshalb auszuschließen, "da der angeschuldigte Sachverhalt auch der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden ist". In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 aus, wenn ein Gendarmeriebeamter, dem kraft Gesetz und Weisungen ein vorschriftsgetreues Verhalten vorgeschrieben werde und zu dessen Obliegenheiten die Beobachtung strafrechtlich relevanter Sachverhalte zähle, mehrfach und fortgesetzt "gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt und der Staatsanwaltschaft angezeigt wird", beeinträchtige er das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und vernachlässige seine Unterstützungspflicht gegenüber seinen Vorgesetzen, wobei keine der Rechtsordnung entsprechende Dienstvorrichtung vorliege.
Gegen diesen Bescheid - erkennbar jedoch ausschließlich im Umfang der Einleitung eines Disziplinarverfahrens - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "dass er wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerechnet von dem Zeitpunkt zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist oder innerhalb von drei Jahren gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurden". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid (erkennbar im Umfang dieser Anfechtung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde (ohne Kostenzuspruch) beantragt wird.
Mit Eingabe vom 26. März 1998 übermittelte die belangte Behörde eine Mitteilung des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. März 1988 (Zl. 26 Vr 1460/97), dass gegen den Beschwerdeführer die Voruntersuchung wegen § 302/1 StGB eingeleitet worden sei.
Mit Eingabe vom 6. Mai 1998 übermittelte die belangte Behörde eine Benachrichtigung des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. April 1998 (Zl. 26 Vr 1460/97) über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 302 StGB.
Mit Eingabe vom 21. August 1998 übermittelte die belangte Behörde einen (vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg vorgelegt) Schriftverkehr über den Verdacht neuer Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer.
Mit Eingabe vom 21. September 1998 übermittelte die belangte Behörde ein Mitteilung des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. September 1998 (Zl. 26 Vr 945/98) darüber, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschwerdeführer kein Wiederaufnahmsantrag gestellt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, insoweit der angefochtene Bescheid inhaltlich mit dem früheren Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 20. Jänner 1994 übereinstimme, sei es rechtswidrig, einen derartigen Beschluss nochmals zu fassen. Insoweit der angefochtene Bescheid jedoch über diesen Einleitungsbeschluss vom 20. Jänner 1994 inhaltlich hinausgehe, sei bereits Verjährung gemäß § 94 BDG 1979 eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Fristhemmung im Sinn des Abs. 2 leg. cit. würden nicht vorliegen; die belangte Behörde habe insoweit auch eine nachvollziehbare Begründung unterlassen. Wenn die Dienstpflichtverletzung nicht ohnehin gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 BDG 1979 bereist verjährt sei, hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darlegen müssen, welche Zeitabschnitte in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen seien.
Die belangte Behörde erwiderte in ihrer Gegenschrift zu diesem Verjährungseinwand, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ein völlig neuer Sachverhalt bzw. eine völlig neue Dienstpflichtverletzung vorgeworfen worden sei. Da die Dienstbehörde erst im Februar 1997 davon Kenntnis erlangt habe und der angefochtene Bescheid am 20. Juni 1997 gefasst worden sei, sei die sechsmonatige Frist des "§ 94 lit. a" gewahrt worden und demnach eine Begründung nach § 94 Abs. 2 entbehrlich gewesen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 238 Abs. 4 des BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 16/1994, ist auf Dienstpflichtverletzungen die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, § 94 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 (in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung) darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, gehemmt.
Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 vorzugehen (§ 109 Abs. 1), so wird zufolge Abs. 3 erster Satz leg. cit. der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt.
Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafgerichtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt nach Abs. 4 leg. cit an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Nach der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in der Gegenschrift hat die Dienstbehörde vom dem den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zugrunde liegenden ("völlig neuen") Sachverhalt erstmals im Februar 1997 Kenntnis erlangt und diesen (erstmals) zum Gegenstand ihrer Strafanzeige vom 24. März 1997 gemacht. Dafür, dass bis zur Erstattung dieser Strafanzeige vom 24. März 1997 vorliegend ein Hemmungstatbestand im Sinn des § 94 Abs. 2 oder Abs. 3 BDG 1979 vorgelegen wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Die belangte Behörde erachtete demnach - wie sie in ihrer Gegenschrift auch selbst einräumt - eine Auseinandersetzung mit der Bestimmung der § 94 Abs. 2 BDG 1979 (bzw. auch mit anderen Hemmungstatbeständen) für entbehrlich. Auch eine Anwendung des § 94 Abs. 4 BDG 1979, die eine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt, kann im Beschwerdefall nicht in Betracht kommen, hat das von der Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Strafverfahren doch nicht zu seiner Verurteilung geführt, sondern dieses Verfahren wurde eingestellt.
Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Argumentation zur Verjährung ausschließlich drauf, dass vorliegend die sechsmonatige Frist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 gewahrt worden sei, sie unterlässt eine Auseinandersetzung aber mit der ebenfalls zu wahrenden objektiven dreijährigen Verjährungsfrist der Z. 2 des § 94 Abs. 1 BDG 1979. Diese (absolute) Verjährungsfrist, die keine Kenntnis der Disziplinarbehörde von der Dienstpflichtverletzung voraussetzt, beginnt ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung zu laufen. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund des Verhältnisses der beiden in § 94 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehenen Verjährungsfristen (arg. "oder") bei Einleitung des Disziplinarverfahrens im Beschwerdefall prüfen müssen, ab welchem Zeitpunkt die dem Beschwerdeführer angelasteten Dienstpflichtverletzungen beendet wurden, und ob gegen den Beschuldigten (Beschwerdeführer) innerhalb der Frist des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 ein Einleitungsbeschluss erlassen wird (bzw. erlassen werden kann).
Die dem Beschwerdeführer im Zeitraum 1988 bis etwa Weihnachten 1992 angelastete Dienstpflichtverletzung (Verkehren in einem näher bezeichneten Bordell und Ausübung des Geschlechtsverkehrs) war - auch unter dem Gesichtspunkt eines fortgesetzten Deliktes - spätestens im Zeitpunkt Weihnachten 1992 beendet; diese dem Beschwerdeführer mit einem erst am 26. Juni 1997 erlassenen Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Handlungen waren daher bereits gemäß § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 verjährt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0286).
Die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfene Unterlassung vom ihm aufgetragenen Kontrollen und Erhebungen in einem näher bezeichneten Bordellbetrieb sind in zeitlicher Hinsicht einerseits durch konkrete Befehle vom 31. August 1992, 4. September 1992, 16. April 1992 und 23. Oktober 1992 und andererseits durch den Endzeitpunkt der Schließung dieses Bordellbetriebes umschrieben (umgrenzt). Hinsichtlich dieser Anschuldigung muss davon ausgegangen werden, dass diese Unterlassung spätestens ab der Ende März 1993 erfolgten Schließung des Bordellbetriebes als beendet anzusehen waren, haben sich durch die Betriebsschließung doch die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen derart geändert, dass ab diesem Zeitpunkt die Ausführung der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Kontrollen und Erhebungen von Verwaltungsübertretungen bzw. Straftatbeständen schon mangels Aufrechterhaltung (und weiterer Existenz) dieser als Tatort vermuteten Betriebsstätte unmöglich bzw. hinfällig wurde; diese mit einem erst am 26. Juni 1997 erlassenen Einleitungsbeschluss dem Beschwerdeführer angelastete (bereits ab Ende März 1993 als beendet anzusehende) Dienstpflichtverletzung ist daher gemäß § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 verjährt (vgl. zur Beendigung von Unterlassungsdelikten auch Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht, 2. Auflage 1989, Seite 116, Anm. 8).
Insoweit dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid auch angelastet wurde, er habe es unterlassen, "sein Wissen dienstlich zu verwerten", fehlt die inhaltliche Umschreibung dieses - dem angefochtenen Bescheid mit keinem Wort entnehmbaren - "Wissens". In zeitlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid davon die Rede, der Beschwerdeführer habe bis März 1993 unterlassen, sein "Wissen" (was immer darunter gemeint sein könnte) zu verwerten, sodass hinsichtlich dieser inhaltlich ungenügend umschriebenen Anschuldigung davon auszugehen ist, dass diese Dienstpflichtverletzung jedenfalls mit Ende März 1993 als beendet anzusehen war.
Die dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfene Unterlassung von Anzeigeerstattungen gegen Prostituierte des näher bezeichneten Bordellbetriebes ist spätestens mit dem Eintritt der Verjährung des insoweit in Betracht kommenden Strafanspruches gegen diese Prostituierten als beendet anzusehen. Dass der Beschwerdeführer nach der Ende März 1993 erfolgten Schließung des Bordellbetriebes Anzeigen gegen Prostituierte unterlassen habe oder nach diesem Zeitpunkt (bereits verjährte) Übertretungen hätte anzeigen müssen, ist dem angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht entnehmbar. Selbst unter Zugrundelegung des spätestmöglichen Zeitpunktes Ende März 1993 als Beginn der Verjährungsfrist des vereitelten Strafanspruches ist in zeitlicher Hinsicht eindeutig erkennbar, dass die auf Unterlassung von Anzeigeerstattungen gestützte Anschuldigung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses im Jahr 1997 jedenfalls gemäß § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 bereits verjährt war.
Indem die belangte Behörde die Rechtslage verkannte und gegen den Beschwerdeführer trotz Eintritt der von Amts wegen wahrzunehmenden Verfolgungsverjährung ein Disziplinarverfahren hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid umschriebenen Anschuldigungen eingeleitet hat, belastete sie diesen insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war im Umfang seiner Anfechtung daher schon aus diesem Grund - ungeachtet der unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügten Begründungsmängel - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090239.X00Im RIS seit
20.11.2000